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14. Unrechtmässiger Bezug

14.1 Observation

Bei der Einreichung des Gesuchs um materielle Hilfe sowie im Laufe der Unterstützung überprüft die zuständige Gemeinde die Bedürftigkeit der betroffenen Person. Die Gemeinde klärt den Sachverhalt im Einzelfall und von Amtes wegen ab und stellt die dazu notwendigen Untersuchungen an (§ 17 VRPG; vgl. Kapitel 2.2 Ermittlung – Sachverhaltsabklärung). Die gesuchstellende / unterstützte Person ist aufgrund ihrer allgemeinen Mitwirkungspflichten dazu verpflichtet, durch wahrheitsgetreue und umfassende Auskunft, Einreichung der erforderlichen Unterlagen und die Meldung von Veränderungen ihrer Verhältnisse die Sachverhaltsermittlung der Gemeinde zu unterstützen (vgl. Kapitel 1.3.3 Mitwirkungspflichten). Kommt die betroffene Person ihren Mitwirkungspflichten nicht nach, ist die zuständige Gemeinde dazu berechtigt, die für den Vollzug der Sozialhilfe notwendigen Auskünfte direkt bei Dritten einzuholen.

Besteht aufgrund konkreter Anhaltspunkte der Verdacht auf unrechtmässigen Sozialhilfebezug, sieht das SPG neu die Möglichkeit der Observation vor (§ 19c ff. SPG). Mit der neuen Gesetzesgrundlage erhalten die Gemeinden eine weitere Möglichkeit zur Abklärung des Sachverhalts, um die geltend gemachte Bedürftigkeit während des laufenden Sozialhilfeverfahrens überprüfen zu können. Gleichzeitig definiert § 19c SPG klare Zulässigkeitsvoraussetzungen und Grenzen der Observation.

Unter der Observation gemäss § 19c ff. SPG ist die systematische und allenfalls verdeckte Überwachung einer Person während einer bestimmten Zeit (vgl. Kapitel 14.1.6 Dauer der Observation) zu verstehen. Dabei dient die Aufzeichnung der Resultate der Sachverhaltsabklärung im laufenden Sozialhilfeverfahren.

Die Observation im Sozialhilferecht ist klar von der polizeilichen Observation im Rahmen eines Strafverfahrens abzugrenzen. Bei der sozialhilferechtlichen Observation geht es gerade nicht um die strafrechtliche Verfolgung und Sanktionierung, sondern darum abzuklären, ob die betroffene Person unrechtmässig Sozialhilfeleistungen in Anspruch nimmt und somit nicht bedürftig im Sinne von § 5 Abs. 1 SPG ist. Stellt die Sozialbehörde fest, dass die betroffene Person unrechtmässig Sozialhilfeleistungen beansprucht, liegt es nicht an dieser Behörde, dieses Verhalten strafrechtlich zu würdigen. Die Sozialbehörde wird als Konsequenz aus dem Verhalten der betreffenden Person lediglich die Sozialhilfe kürzen oder einstellen und die unrechtmässig bezogenen Leistungen rückfordern (vgl. Kapitel 14.2 Verrechnung). Die Gemeinde kann aufgrund der durch die Observation erhaltenen Ergebnisse beurteilen, ob im Einzelfall zusätzlich eine Strafanzeige einzureichen ist oder nicht.

Observationen gemäss § 19c ff. SPG sind nur im Bereich der Sozialhilfe zulässig. In Bezug auf Personen, die Leistungen gemäss § 23 ff. SPG wie beispielsweise Elternschaftsbeihilfe, Alimentenbevorschussung oder Inkassohilfe beanspruchen, sind Observationen unzulässig.