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14.1 Observation

14.1.2 Observationsanordnung

Da die Gemeinden für den Vollzug der Sozialhilfe und die Sachverhaltsabklärungen im Einzelfall (§ 6 SPG) zuständig sind, liegt auch die Zuständigkeit für die Anordnung einer Observation bei den Gemeinden. Innerhalb der Gemeinde ist die Sozialbehörde (Gemeinderat oder von ihm eingesetzte Sozialkommission) zuständig für die Anordnung der Observation (§ 19c Abs. 2 SPG). Eine Kompetenzdelegation an externe Dritte sowie innerhalb der Gemeinde ist nicht möglich. Dies gilt sowohl für die Kompetenzübertragung an eine andere Behörde als die Sozialbehörde, als auch für die Delegation an einzelne Mitarbeitende der Gemeinde, denn diese haben nicht die nötige Legitimation zur Anordnung einer Observation.

Die Anordnung muss schriftlich erfolgen (§ 19f Abs. 1 SPV) und den Observationsgrund benennen (§ 19f Abs. 2 SPV; vgl. Kapitel 14.1.1 Observationsgrund). Das heisst, die Anordnung muss kumulativ folgende Ausführungen enthalten:

1. die im konkreten Einzelfall vorhandenen Anhaltspunkte für den Missbrauchsverdacht gemäss § 19c Abs. 1 lit. a SPG und

2. eine Begründung, dass und inwiefern bereits alle anderen zur Verfügung stehenden Mittel zur Feststellung des Sachverhalts ausgeschöpft worden sind (§ 19 Abs. 1 lit. b SPG).