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14.1 Observation

14.1.9 Aufsicht und Berichterstattung

Gemäss § 37 Abs. 2 lit. b GG obliegt dem Gemeinderat die unmittelbare Aufsicht über die Verwaltung der Gemeinde. Der Gemeinderat amtet daher als Aufsichtsbehörde. Dies gilt auch gegenüber seiner Sozialbehörde, sofern die Sozialbehörde nicht der Gemeinderat selbst, sondern eine von ihm eingesetzte Sozialkommission (§ 44 Abs. 1 SPG) ist. Die Aufsichtspflicht gilt ferner gegenüber den Personen, welche Observationen im Auftrag der Gemeinde durchführen, sei es in ihrer Rolle als Mitarbeitende der Gemeinde oder als beauftragte Dritte. Eine Observation bedeutet für die betroffene Person einen schweren Grundrechtseingriff. Ein besonders sorgfältiges Vorgehen der Gemeinde ist deshalb unabdingbar.

Die Gemeinden erstatten dem Kantonalen Sozialdienst jährlich Bericht über die angeordneten und durchgeführten Observationen (§ 19e SPG i.V.m. § 19m SPV). Die Berichterstattung erfolgt jeweils bis zum 31. März des Folgejahres in schriftlicher Form beziehungsweise elektronisch eingereicht. Der KSD stellt den Gemeinden dafür ein entsprechendes Formular zur Verfügung (§ 19m Abs. 1 SPV). Die Berichterstattung beinhaltet zwingend folgende Angaben (§ 19m Abs. 2 SPV):

a) Anzahl der angeordneten Observationen
b) Anzahl der durchgeführten Observationen
c) Grund, eingesetzte Mittel, Dauer und allfällige Verlängerung jeder durchgeführten Observation sowie die dabei in Bezug auf die Sozialhilfeleistungen gemachten Feststellungen und getroffenen Konsequenzen
d) für jede durchgeführte Observation Name der Dritten, sofern diese von der Gemeinde mit der Durchführung beauftragt wurden
e) erhobene Rechtsmittel gegen die Observation, Stand und – sofern bereits bekannt – Ausgang des Verfahrens und
f) für jede durchgeführte Observation die Kosten der Observation sowie die Einsparungen bei den Sozialhilfeleistungen, welche die Gemeinde aufgrund der Observation erzielt hat.

Mit den Kosten der Observation gemäss § 19m Abs. 2 lit. f SPV ist der Frankenbetrag gemeint, den die Gemeinde für die Anordnung und Durchführung der Observation in einem Einzelfall insgesamt aufgewendet hat. Die Einsparungen bei den Sozialhilfeleistungen in diesem Einzelfall ergeben sich durch deren Nichtgewährung, Kürzung, Einstellung und/oder Rückzahlung. Sind diese Einsparungen auf die Observation zurückzuführen, so hat sie die Gemeinde als Teil der Berichterstattung anzugeben.