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14.1 Observation

14.1.6 Zulässige Observationsdauer

Die zuständige Sozialbehörde darf eine Observation für maximal 30 Tage ab dem ersten Observationstag anordnen (§ 19c Abs. 5 SPG). Es handelt sich dabei um eine Bruttofrist. Sie beginnt am ersten Tag der Observation zu laufen, unabhängig davon, ob in den folgenden 30 Tagen täglich observiert wird, und gilt pro angeordnete Observation.

Nach Ablauf der 30-Tage Frist kann die Observation mit Genehmigung des Kantonalen Sozialdienstes für maximal 15 Tage verlängert werden (§ 19c Abs. 5 SPG). Die Verlängerung ist auf das Minimum an notwendigen, zusätzlichen Observationstagen zu beschränken. 15 Tage bilden das Maximum einer Verlängerung. Auch bei der Verlängerung handelt es sich um eine Bruttofrist. Die Verlängerung der Observationsdauer schliesst unmittelbar an die ursprüngliche Observationsdauer an. Eine Genehmigung des Verlängerungsgesuchs muss deshalb vor Ablauf der ersten beziehungsweise ursprünglichen Frist vorliegen. Andernfalls kann die Observation nicht fortgesetzt werden.

Das Verlängerungsgesuch hat spätestens fünf Arbeitstage vor Ablauf der 30-tägigen Observationsdauer beim Kantonalen Sozialdienst (KSD) einzutreffen (§19j Abs. 2 SPV). Es gilt demnach der Zeitpunkt des Gesucheingangs in Bezug auf die Einhaltung der 5-tägigen Frist und nicht etwa das Datum der Postaufgabe. Auf verspätet oder unvollständig eingereichte Gesuche tritt der KSD nicht ein (§ 19j Abs. 2 SPV). Dem KSD stehen damit für die Prüfung des Gesuchs fünf Arbeitstage zur Verfügung.

Die Verlängerung muss erneut auf die Verhältnismässigkeit geprüft werden. Der KSD hat nicht nur die für die Verlängerung geltend gemachten Gründe zu prüfen, sondern auch, ob die bereits erfolgte und die künftige Observation an sich rechtmässig sind (§ 19j Abs. 3 SPV). Gemeint sind die Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäss § 19c Abs. 1 bis 4 SPG in Bezug auf den Observationsgrund (vgl. Kapitel 14.1.1 Observationsgrund), die Observationsanordnung (vgl. Kapitel 14.1.2 Observationsanordnung), die Erfüllung der Anforderungen durch die durchführende Person (14.1.3 Anforderungen an die durchführende Person), den Observationsort (vgl. Kapitel 14.1.4 Zulässiger Observationsort) und die eingesetzten Mittel (vgl. Kapitel 14.1.5 Zulässige Observationsmittel).

Das Verlängerungsgesuch muss gemäss § 19j Abs. 1 SPV einen Antrag auf Genehmigung des Verlängerungsgesuchs sowie folgende Unterlagen und Angaben beinhalten:

  • Kopie der erfolgten schriftlichen Anordnung gemäss § 19f Abs. 1 SPV (vgl. Kapitel 14.1.2 Observationsanordnung)
  • Angaben zu der von der Observation betroffenen Person
  • Angaben zu der durchführenden Person der bereits erfolgten und der künftigen Observation sowie der Eignung der durchführenden Person
  • Angaben zum Ort der bereits erfolgten Observation
  • Angaben zu den bei der Observation bereits eingesetzten Mitteln
  • Angabe zur Anzahl beantragter Verlängerungstage und
  • Begründung, weshalb die Observation zu verlängern ist.

Der Kantonale Sozialdienst genehmigt die Verlängerung, wenn die bereits erfolgte sowie auch die künftige Observation die Zulässigkeitsvoraussetzungen erfüllen und die im Verlängerungsgesuch vorgebrachte Begründung eine Verlängerung rechtfertigt. Der KSD kann die Verlängerung auch für weniger als die beantragten Verlängerungstage genehmigen (§ 19j Abs. 4 SPV).

Nach Ablauf der zulässigen Observationsdauer (inkl. einer allfälligen Verlängerung) kann die gleiche Person nur mit einer neuen Observationsanordnung erneut observiert werden (vgl. Kapitel 14.1.2 Observationsanordnung). Eine neue Anordnung ist jedoch nur möglich, wenn neue konkrete Anhaltspunkte vorliegen und entsprechend ein neuer Observationsgrund gemäss Art. 19c Abs. 1 lit. b SPG gegeben ist (vgl. Kapitel 14.1.1 Observationsgrund).