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14.1 Observation

14.1.8 Umgang mit dem Observationsmaterial

Der Begriff "Observationsmaterial" umfasst sämtliche Erzeugnisse einer Observation wie beispielsweise Bild- und Tonaufnahmen, Notizen, Protokolle, Abklärungsergebnisse und sonstige Akten, unabhängig von deren Form (digital oder gedruckt).

Neben der betroffenen Person werden regelmässig weitere, mit ihr interagierende Personen, im Observationsmaterial erfasst (Angehörige, Freunde, Bekannte und zufällig anwesende Personen). Bei den Angehörigen ist zu differenzieren: Diese können unbeteiligte Dritte oder aber in das betreffende Sozialhilfeverfahren involvierte Personen sein (zum Beispiel die Ehefrau, die mit dem observierten Ehemann eine Unterstützungseinheit bildet und als Zeugin befragt werden soll). Sind im Observationsmaterial Personendaten unbeteiligter Dritter erfasst, sind diese zu löschen oder zu anonymisieren (§ 19l Abs. 1 SPV).

Das Observationsmaterial ist innerhalb von 100 Tagen nach Rechtskraft des Entscheids (§ 19c Abs. 6 SPG) beziehungsweise nach Versand der schriftlichen Mitteilung (§ 19c Abs. 7 SPG) zu löschen, soweit es nicht weiterhin für ein Verwaltungs-, Straf- oder Zivilverfahren benötigt wird (vgl. auch Kapitel 14.1.7 Beweismittelverwertung und Mitteilung an die betroffene Person).

Bezüglich des weiteren Umgangs mit dem Observationsmaterial – Verwendung, Weitergabe und Akteneinsicht – kommen die bestehenden Regelungen des kantonalen Datenschutzrechts (IDAG und VIDAG) sowie des Sozialhilferechts (§§ 45 f. SPG und § 31 SPV) zur Anwendung (vgl. Kapitel 16 Amtshilfe und Bekanntgabe von Daten). Der betroffenen Person stehen im Zusammenhang mit dem geltenden Datenschutzrecht verschiedene Ansprüche zu. So besteht gemäss § 27 IDAG der Anspruch auf Berichtigung. § 28 IDAG regelt zudem Feststellungs-, Beseitigungs- und Löschungsansprüche infolge widerrechtlicher Datenbearbeitung.