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14.1 Observation

14.1.7 Beweismittelverwertung und Mitteilung

Das Observationsverfahren endet entweder mit einem Entscheid der Sozialbehörde betreffend die Sozialhilfeleistungen (§ 19c Abs. 6 SPG) oder mit einer Mitteilung an die betroffene Person, falls die konkreten Anhaltspunkte durch die Observation nicht bestätigt werden konnten (§ 19c Abs. 7 SPG).

Die zuständige Sozialbehörde teilt der betroffenen Person spätestens vor Erlass des Entscheids betreffend die Sozialhilfeleistungen im Rahmen des rechtlichen Gehörs (vgl. Kapitel 2.4 Gewährung rechtliches Gehör) den Grund, die Art und die Dauer der durchgeführten Observation sowie die bei der Observation gemachten Feststellungen mit (§ 19c Abs. 6 SPG). Die betroffene Person ist dabei anzuhören. Ist die betroffene Person mit der erfolgten Observation nicht einverstanden, so hat sie die Möglichkeit, den Entscheid betreffend die Sozialhilfeleistungen im Rahmen des ordentlichen Instanzenzugs mit Beschwerde anzufechten (§ 58 SPG i.V.m. § 39a Abs. 1 SPV).

Konnten die konkreten Anhaltspunkte durch die Observation nicht bestätigt werden, teilt die Sozialbehörde der betroffenen Person den Grund, die Art und die Dauer der durchgeführten Observation und die bei der Observation gemachten Feststellungen dennoch mit. Es steht der betroffenen Person zu, bei Bedarf eine anfechtbare Feststellungsverfügung zu verlangen (Art. 29a BV). Die zuständige Sozialbehörde hat die betroffene Person schriftlich über ihr Recht auf einen anfechtbaren Entscheid zu informieren (§ 19c Abs. 7 SPG). Diese Mitteilungen müssen innerhalb von 30 Tagen nach Abschluss der Observation erfolgen (§ 19k SPV).

Verlangt die betroffene Person einen anfechtbaren Entscheid, so kann dieser im Rahmen des ordentlichen Instanzenzugs angefochten werden (§ 58 SPG i.V.m. § 39a Abs. 1 SPV). Als Folge einer widerrechtlichen Observation kann die betroffene Person auch finanzielle Ansprüche aus Haftungsrecht geltend machen.

Nur wenn die Observation rechtmässig, also unter Einhaltung aller Voraussetzungen gemäss § 19c SPG i.V.m. §§ 19f ff. SPV erfolgte, darf die zuständige Sozialbehörde die im Zusammenhang mit der Observation gemachten Feststellungen im Sozialhilfeverfahren verwenden. Eine unzulässige oder teilweise unzulässige Observation führt zur Unverwertbarkeit des erlangten Beweismaterials. Der betroffenen Person drohen aufgrund dieses Beweismaterials demnach keine sozialhilferechtlichen Sanktionen.