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14.1 Observation

14.1.3 Anforderungen an die durchführende Person

Die Observation ist von geeigneten Mitarbeitenden der zuständigen Gemeinde durchzuführen. Die Gemeinde hat auch die Möglichkeit, geeignete Dritte mit der Durchführung zu beauftragen (§ 19 Abs. 2 SPG). Es gelten für die durchführenden Personen jeweils die gleichen Voraussetzungen, unabhängig davon, ob es sich um gemeindeeigene Mitarbeitende oder um Dritte handelt.

Als geeignet zur Durchführung einer Observation gelten Personen, die alle nötigen persönlichen und fachlichen Anforderungen gemäss § 19g SPV erfüllen.

In persönlicher Hinsicht muss die durchführende Person folgende Voraussetzungen erfüllen (§ 19g Abs. 2 SPV):

a) In ihrem Privatauszug gemäss Art. 41 des Bundesgesetzes über das Strafregister-Informationssystem VOSTRA (Strafregistergesetz, StReG) darf kein Delikt aufgeführt sein, das einen Bezug zur Tätigkeit (Durchführung der Observation) erkennen lässt. Die durchführende Person muss dies mit Vorlage des Privatauszugs nachweisen. Beispiele für Delikte, die einen solchen Bezug aufweisen können, sind strafbare Handlungen gegen den Geheim- und Privatbereich (Art. 179 – 179novies StGB), Vergehen und Verbrechen gegen die Freiheit wie Drohung (Art. 180 StGB), Nötigung (Art. 181 StGB) und Hausfriedensbruch (Art. 186 StGB), Verbrechen und Vergehen gegen die Rechtspflege wie falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) und Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 StGB), Betrug (Art. 146 StGB) sowie Urkundenfälschung (Art. 251 StGB).

b) Gegen die durchführende Person dürfen zudem keine hängigen Strafverfahren und keine hängigen oder in den letzten zehn Jahren abgeschlossenen Zivilverfahren wegen einer Persönlichkeitsverletzung gemäss den Art. 28 – 28b ZGB vorliegen, die einen Bezug zur Tätigkeit (Durchführung der Observation) erkennen lassen und die Gewähr für eine einwandfreie Ausübung dieser Tätigkeit und den guten Ruf der durchführenden Person beeinträchtigen können. Die durchführende Person muss eine entsprechende schriftliche Erklärung vorlegen.

c) Gegen die durchführende Person dürfen ferner keine Verlustscheine bestehen. Die durchführende Person muss dies mit Registerauszügen des Betreibungs- und Konkursamts aller Wohnorte der letzten zehn Jahre nachweisen.

Die durchführende Person muss darüber hinaus alle folgenden fachlichen Qualifikationen erfüllen (§ 19g Abs. 3 SPV):

a) Die durchführende Person muss eine polizeiliche Ausbildung oder eine andere gleichwertige Observationsaus- oder -weiterbildung erfolgreich absolviert haben und dabei auch die für die rechtskonforme Durchführung der Observation erforderlichen Rechtskenntnisse erworben haben. Beispiele für eine andere gleichwertige Observationsausbildung oder -weiterbildung sind auf der Website des Bundesamts für Sozialversicherungen (BSV) aufgeführt. Mit den für die rechtskonforme Durchführung der Observation erforderlichen Rechtskenntnissen sind Rechtskenntnisse (mindestens Grundzüge) in den Rechtsgebieten Verfassungsrecht (insbesondere Bundesverfassung und Grundrechte), Persönlichkeitsrecht, Datenschutzrecht und Strafrecht gemeint. Der Nachweis erfolgt mittels Vorlage entsprechender Zertifikate, Abschlüsse oder sonstiger Bestätigungen.

b) Die durchführende Person muss über genügend Berufserfahrung verfügen. Darunter wird die Durchführung von mindestens zwölf sozialversicherungs- oder sozialhilferechtlichen Observationen in den letzten fünf Jahren verstanden. Diese Observationen müssen nicht zwingend im Kanton Aargau erfolgt sein. Die durchführende Person kann die Observationen im Auftrag oder im Dienst von Sozialbehörden, Sozialversicherungen oder Privatversicherungen durchgeführt haben. Der Nachweis erfolgt beispielsweise mittels Vorlage von Bestätigungen der ehemals auftraggebenden Stelle.

c) Die durchführende Person muss ferner die Observationsbestimmungen des kantonalen Sozialhilferechts kennen. Der Nachweis einer ausreichenden Kenntnis der kantonalen Observationsbestimmungen ist beispielsweise dann erbracht, wenn die Sozialbehörde bestätigt, dass die durchführende Person die betreffenden kantonalen Normen kennt (das heisst konsultiert und verstanden hat).

Alle persönlichen und fachlichen Voraussetzungen gemäss § 19g Abs. 2 und 3 SPV müssen kumulativ erfüllt sein. Die durchführende Person muss entsprechende Nachweise erbringen. Erfüllt die durchführende Person eine Voraussetzung nicht, ist sie nicht geeignet im Sinne von § 19g SPV und eine Observation wäre in diesem Fall unzulässig.

Als geeignet gelten zudem alle Personen, die über eine gültige Bewilligung zur Durchführung von Observationen des BSV verfügen (Bewilligung gemäss Art. 7a ff. ATSV), sofern diese Personen gleichzeitig Kenntnis der Observationsbestimmungen des kantonalen Sozialhilferechts haben (§ 19g Abs. 1 lit. b i.V.m. § 19g Abs. 4 SPV). Zudem muss die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung bestätigen, dass bezüglich der eigenen Bewilligung kein Verfahren gemäss Art. 7e ATSV (Meldung wesentlicher Änderungen und Bewilligungsentzug) hängig ist (§ 19g Abs. 4 SPV).

Die Sozialbehörde stellt die Eignung der mit der Durchführung der Observation beauftragten Person für jeden Einsatz sicher. Die Sozialbehörde überprüft dabei, ob die durchführende Person die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllt. Es obliegt der Zuständigkeit der Sozialbehörde, die dafür notwendigen Belege vor dem Einsatz zu verlangen und zu prüfen. Bei Bedarf beziehungsweise Hinweisen, dass die Eignung allenfalls nicht mehr gegeben sein könnte, hat die Sozialbehörde erneut die erforderlichen Belege einzufordern. Damit gewährleistet sie die Eignung der observierenden Person während der gesamten Observationsdauer. Dies gilt auch bei einer Auslagerung an geeignete Dritte gemäss § 19c Abs. 2 SPG.