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Handbuch Soziales

17. Persönliche Hilfe

Zweck und Auftrag

Der Anspruch auf persönliche Hilfe ist verfassungsrechtlich in § 12 BV Recht auf Hilfe in Notlagen verankert und gilt deshalb unabhängig davon, ob der Anspruch im kantonalen Sozialhilfegesetz vorgesehen ist oder nicht. Im Kanton Aargau ist die persönliche Hilfe explizit im Sozialhilfe- und Präventionsgesetz (SPG) festgehalten (§ 4 und § 8 SPG). Das Angebot persönlicher Hilfe ist infolgedessen ein verbindlicher Rechtsauftrag in der Zuständigkeit der Gemeinden (§ 6 SPG).

Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 Abs. 1 SPG). Sie umfasst persönliche und materielle Hilfe (§ 4 Abs. 2 SPG). Die persönliche Hilfe bezweckt die Behebung einer persönlichen Notlage, beugt einer Sozialhilfeabhängigkeit vor oder ergänzt die materielle Hilfe. Sie zielt darauf ab, Menschen in belastenden Lebenslagen durch individualisierte Massnahmen zu stabilisieren und zu stärken (vgl. SKOS-Richtlinie B.1. Zweck der persönlichen Hilfe). Dabei ist es wichtig, dass sich die materielle und persönliche Hilfe ergänzen, um diese Ziele der Sozialhilfe zu erreichen (vgl. Erläuterung a) Bedeutung der persönlichen Hilfe zu SKOS-Richtlinie B.1. Zweck der persönlichen Hilfe).

Der Auftrag der Sozialhilfe liegt somit nicht allein bei der Leistung von materieller Hilfe, sondern stellt gleichermassen auch die individuellen Bedürftigkeitsursachen fest und zielt weitblickend auf deren Behebung durch eine sorgfältige und umfassende Beratung. Gemeinsam mit der unterstützten Person legt die Gemeinde Ziele für die wirtschaftliche und soziale Integration fest. Sie setzt entsprechende Massnahmen um und evaluiert den Unterstützungsprozess regelmässig zusammen mit der betroffenen Person (vgl. Kapitel 18 Integration).

Formvorschriften und Verfahren

Die Gemeinde leistet die persönliche Hilfe niederschwellig und bietet sie von sich aus an, wenn sie einen Bedarf erkennt. Bei gleichzeitiger Ausrichtung materieller Hilfe ist die persönliche Hilfe ein fester Bestandteil des Unterstützungsprozesses (vgl. SKOS-Richtlinie B.2. Anspruchsvoraussetzungen). Der Anspruch auf persönliche Hilfe besteht aber unabhängig von einer materiellen Bedürftigkeit, wenn sich die betroffene Person in einer persönlichen Notlage befindet. Die Mittellosigkeit bildet somit keine Voraussetzung für den Anspruch auf persönliche Hilfe. Die um Hilfe ersuchende Person muss demnach kein Gesuch um materielle Hilfe einreichen (§ 7 Abs. 1 SPV). Für das Gesuch um persönliche Hilfe gelten keine besonderen Formvorschriften. Die von einer persönlichen Notlage betroffene Person kann deshalb auch mündlich um persönliche Hilfe ersuchen. Verweigert die Gemeinde die persönliche Hilfe aus einem bestimmten Grund, ohne diese zumindest korrekt zu triagieren, oder stellt sie die Leistung persönlicher Hilfe ein, muss sie die Ablehnung respektive Einstellung dennoch formell verfügen und darf die um Hilfe suchende Person nicht einfach wegweisen (vgl. Kapitel 2.7.1 die Einstellungsverfügung). Wird die persönliche Hilfe ohne Erlass einer formellen Verfügung verweigert, steht es der um Hilfe ersuchenden Person zu, eine Rechtsverweigerungsbeschwerde bei der Beschwerdestelle SPG einzureichen.

In der Regel erfolgt die persönliche Hilfe im Einvernehmen mit der unterstützten Person. Bezieht die unterstützte Person gleichzeitig materielle Hilfe und ist nicht kooperativ, kann die Gemeinde jedoch Auflagen zur Integrationsförderung verfügen (vgl. Kapitel 11.1 Auflagen und Weisungen).

Die persönliche Hilfe schränkt das Selbstbestimmungsrecht der hilfesuchenden Person nicht ein. Leistet die Gemeinde persönliche Hilfe ohne materielle Unterstützung kann die hilfesuchende Person das Beratungs- oder Betreuungsverhältnis jederzeit abbrechen und auf die vermittelte Dienstleistung verzichten. Im Rahmen der persönlichen Hilfe darf die Sozialbehörde beispielsweise nicht zwangsweise eine Therapie oder eine Einkommensverwaltung anordnen, wie sie dies bei gleichzeitiger Unterstützung mit materieller Hilfe tun könnte.

Indem die Gemeinde persönliche Hilfe leistet, kann sie einer behördlichen Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme vorbeugen. Es ist jedoch im Einzelfall möglich, dass die Gemeinde verpflichtet ist, eine Gefährdungsmeldung bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde einzureichen, wenn sie im Rahmen ihrer Tätigkeit und Fähigkeit nicht in der Lage ist, die benötigte Hilfe anzubieten (Art. 314d ZGB und § 443 ZGB). Dies gilt auch dann, wenn bereits seitens Gemeinde durchgeführte oder organisierte Unterstützungsleistungen bestehen. Ob diese Massnahmen ausreichen oder weitere Schutzmassnahmen erforderlich sind, entscheidet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde.