17.1 Voraussetzung der persönlichen Hilfe
Anspruch auf persönliche Hilfe hat, wer eine belastende Lebenslage nicht selbstständig oder durch Inanspruchnahme vorhandener Hilfe Dritter bewältigen kann (vgl. SKOS-Richtlinie B.2. Anspruchsvoraussetzungen).
Materielle Bedürftigkeit beziehungsweise der Bezug von materieller Hilfe ist keine Anspruchsvoraussetzung für persönliche Hilfe. Auch Personen in gesicherten finanziellen Verhältnissen dürfen das Angebot der persönlichen Hilfe in Anspruch nehmen (§ 7 SPV). Ein Gesuch um materielle Hilfe ist deshalb nicht nötig, um persönliche Hilfe in Anspruch zu nehmen (vgl. Kapitel 17 Persönliche Hilfe).
Nicht jede belastende Lebenslage führt jedoch zu einem Anspruch auf persönliche Hilfe. Voraussetzung ist, dass die Person nicht in der Lage ist, die herausfordernde Situation selbständig oder mit vorhandener Hilfe Dritter zu bewältigen (vgl. Erläuterung a) Voraussetzung der belastenden Lebenslage zu SKOS-Richtlinie B.2. Anspruchsvoraussetzungen).