18. Integration
Gemäss § 4 Abs. 1 SPG bezweckt die Sozialhilfe neben der Existenzsicherung auch die Förderung der persönlichen Selbständigkeit und unterstützt Personen bei der gesellschaftlichen Integration. Dabei handelt es sich nicht um einen ideellen Leitgedanken, sondern vielmehr um einen Auftrag der Gemeinden. Der Auftrag umfasst nicht nur die berufliche Integration mit Blick auf das Ziel der Ablösung von der materiellen Hilfe, sondern auch die soziale Integration. Die soziale Integration bezweckt die Stärkung der Selbständigkeit im Alltag, die Förderung der gesellschaftlichen Teilhabe sowie die Ermöglichung einer Aufgabe oder einer Tagesstruktur (vgl. Kapitel 18.1 Berufliche Integration und 18.2 Soziale Integration). Oft sind zuerst Massnahmen zur sozialen Integration nötig, bevor die berufliche Integration überhaupt ein realistisches Ziel darstellt. Eine (Re-)Integration in den ersten Arbeitsmarkt ist vielfach nur dort ein realistisches Ziel, wo gezielt die Ressourcen bedürftiger Personen gestärkt werden können und Nachholbildung ermöglicht wird. Dazu kann ein Aufbau mit einem Beschäftigungsprogramm, eine berufliche Standortbestimmung, aber auch der Besuch von Deutschkursen angezeigt sein. Situationsbedingt kann eine soziale und gesundheitliche Stabilisierung (vorab) ein Ziel der Integration sein. Mit stundenweisen Einsätzen, zum Beispiel im Rahmen der Freiwilligenhilfe, kann eine soziale Situation stabilisiert werden.
Zur Förderung der sozialen und beruflichen Integration der unterstützten Person fallen teilweise zusätzliche Kosten an. Erwerbsunkosten, Kosten für die Kinderbetreuung und Kosten zur Sprachförderung übernimmt die Gemeinde grundsätzlich als situationsbedingte Leistungen. Sie kann weitere situationsbedingte Leistungen finanzieren, wenn diese der beruflichen oder sozialen Integration der unterstützten Person dienen (vgl. Kapitel 8 Situationsbedingte Leistungen und 8.2 Arten von situationsbedingten Leistungen).
Einerseits trifft die unterstützte Person die Pflicht, nach Kräften zur Verminderung und Behebung ihrer Bedürftigkeit sowie zu ihrer beruflichen und sozialen Integration beizutragen. Andererseits hat sie einen Anspruch auf wirksame Unterstützung durch die Gemeinde im Integrationsprozess (vgl. Erläuterungen zur SKOS-Richtlinie A.4.1. Unterstützte Personen).
Ein gängiges Instrument zur Gestaltung des Integrationsprozesses sind Zielvereinbarungen. Sie dienen der strukturierten und zielfokussierten Begleitung und fördern die Selbstbestimmung. Ziele sollten für die von der Sozialhilfe unterstützten Personen bedeutsam sowie sinnstiftend sein. Daher sollte die Gemeinde die betroffene Person aktiv in den Prozess der Zielfindung einbinden, um deren Eigenverantwortung und Motivation zu stärken. Die Gemeinde muss bei der Zieldefinition die individuelle Situation der unterstützten Person, sowie deren persönliche Ressourcen und Fähigkeiten beachten. Die individuellen Kompetenzen und Ressourcen der unterstützten Person können im Rahmen von Potenzialabklärungen von Fachstellen ermittelt werden. Vermittelt die Gemeinde Angebote, muss sie darauf achten, dass diese den beruflichen Voraussetzungen, dem Alter, dem Gesundheitszustand, den persönlichen Verhältnissen und den Fähigkeiten der unterstützten Person entsprechen (vgl. Erläuterungen zur SKOS-Richtlinie A.2. Ziele der Sozialhilfe und Kapitel 1.3.4 Individualisierung). Es wird empfohlen, Auflagen und Weisungen zu Integrationszielen nur dann zu erlassen, wenn die unterstützte Person nicht kooperiert oder der konsensuelle Weg nicht möglich oder zu wenig erfolgsversprechend ist (vgl. Kapitel 11.1 Auflagen und Weisungen).
- ZESO-Artikel "Zielvereinbarungen: Wirkfaktoren für eine effektive Unterstützung" (PDF, 3 Seiten, 190 KB)
- ZESO-Praxisbeispiel "Was gilt bei der Arbeitsintegration von Alleinerziehenden?" (PDF, 1 Seite, 122 KB)
- SKOS-Checkliste "Kenne ich die Kompetenzen meiner Klientin / meines Klienten?" (PDF, 3 Seiten, 390 KB)