17.2 Leistungen der persönlichen Hilfe
Die Gemeinden sind verpflichtet, persönliche Hilfe gemäss § 8 SPG zu leisten. Die persönliche Hilfe umfasst insbesondere die Beratung und Betreuung sowie die Vermittlung von Dienstleistungen.
Das Spektrum der möglichen Leistungen im Rahmen der persönlichen Hilfe ist grundsätzlich nicht beschränkt. Dieses reicht vom einfachen Gespräch bis zu aufwendigen Beratungen oder der Vermittlung verschiedener Dienstleistungen. Eine fachkundige Beratung zeigt der hilfsbedürftigen Person Möglichkeiten zur Verbesserung ihrer finanziellen Situation auf. Dies kann helfen, eine materielle Not abzuwenden. Viele hilfesuchende Personen kennen ihre Rechte nicht oder können ihre Ansprüche nicht ohne Unterstützung durchsetzen. Insbesondere bei der Geltendmachung von finanziellen Ansprüchen gegenüber Dritten, namentlich in Bezug auf Sozialversicherungsleistungen oder Unterhaltsforderungen, scheint es sinnvoll, wenn die Gemeinden die betroffenen Personen fachlich und rechtlich unterstützen (vgl. Kapitel 1.3.2 Subsidiarität und 10. Finanzielle Ansprüche gegenüber Dritten).
Die persönliche Hilfe schränkt das Selbstbestimmungsrecht der hilfesuchenden Person nicht ein. Das Beratungs- oder Betreuungsverhältnis kann jederzeit abgebrochen und es kann auf die vermittelte Dienstleistung verzichtet werden. Im Rahmen der persönlichen Hilfe darf die Sozialbehörde beispielsweise nicht zwangsweise eine Therapie oder eine Einkommensverwaltung anordnen. Nur wenn die unterstützte Person gleichzeitig materielle Hilfe erhält, hat die Gemeinde die Möglichkeit, Auflagen zur Integrationsförderung zu verfügen. Dennoch kann die Gemeinde ihre Leistungen von der Mitwirkung der unterstützten Person abhängig machen (§ 2 SPG).
Es ist möglich, dass mittels persönlicher Hilfe einer behördlichen Kindes- oder Erwachsenenschutzmassnahme vorgebeugt wird. In spezifischen Situationen kann sich die Sozialbehörde aber als verpflichtet sehen, bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde eine Gefährdungsmeldung einzureichen.
Die zur Leistung persönlicher Hilfe verpflichtete Behörde kann die Hilfe selber leisten oder der hilfesuchenden Person Kontaktdaten von spezialisierten Einrichtungen bereitstellen. Ist die unterstützte Person gleichzeitig auf materielle Hilfe angewiesen, finanziert die Gemeinde die Kosten für notwendige Dienstleistungen von Dritten als situationsbedingte Leistungen (vgl. Kapitel 8 Situationsbedingte Leistungen). Darunter können beispielweise Gebühren für die Schuldenberatung fallen. Lagert die Gemeinde jedoch bereits einfache Beratungsleistungen an Dritte aus, welche die Gemeinden üblicherweise selbst erbringen, stellen die damit verbundenen Kosten einen Verwaltungsaufwand dar.
Die persönliche Hilfe zielt beispielsweise auf die Bearbeitung der folgenden Themenbereiche ab:
- Alltagsbewältigung (z.B. Wohnen, Familie, Gesundheit)
- soziale, sprachliche und berufliche Integration
- Umgang mit den finanziellen Mitteln
- Offene finanzielle Forderungen gegenüber Dritten (z.B. gegenüber Arbeitgebenden, Sozialversicherungen oder unterhaltspflichtigen Personen)
Methodisch kann die persönliche Hilfe in Form von Gesprächen, administrativer Unterstützung, Triage, Information und umfangreichen Abklärungen erfolgen. Es sind beispielsweise folgende Dienstleistungen denkbar:
- Besprechung der Situation und Aufzeigen von Lösungsmöglichkeiten;
- Beratung zur sozialen und beruflichen Integration;
- Information und Angebote über rechtliche Ansprüche zum Beispiel gegenüber Sozialversicherungen, Arbeitgebenden, Vermietenden usw.;
- Dienstleistungen wie zum Beispiel eine freiwillige Einkommensverwaltung;
- Vermittlung von spezialisierter Hilfe wie zum Beispiel Rechtsberatung, Schuldenberatung, Budgetberatung, medizinische oder psychologische Betreuung.
Eine häufige Form der persönlichen Hilfe ist die freiwillige Einkommensverwaltung durch Sozialdienste. Diese Form der Hilfe ist Gemeinden dort möglich, wo eine Person auf Unterstützung angewiesen ist, um ihre finanziellen Angelegenheiten zu besorgen und die vorhandenen knappen Mittel sachgerecht einzusetzen. Vorausgesetzt ist, dass die Gemeinde von der unterstützten Person mit der Einkommensverwaltung beauftragt und dazu ermächtigt wird, sie gegenüber Dritten rechtsgültig zu vertreten. Je nach Grad der Beeinträchtigung der unterstützten Person kann jedoch eine Meldung an die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) sinnvoll sein, damit sie weitere Massnahmen prüfen kann (siehe Erläuterungen zur SKOS-Richtlinie B.3. Inhalt, Art und Umfang der persönlichen Hilfe).