17.4 Das Notobdach
Ein häufiges Thema der persönlichen Hilfe ist die Unterstützung bei der Wohnungssuche sowie die Organisation eines Notobdachs. Der in Art. 12 BV verankerte Anspruch auf Hilfe in Notlagen verpflichtet die Gemeinden verfassungsmässig dazu, eine menschenwürdige Existenz zu garantieren, worunter nebst Nahrung, Kleidung und medizinischer Grundversorgung auch die Obdachsicherung fällt. Bei schwerer, offenkundiger und persönlicher Notlage (zum Beispiel plötzlicher Verlust des Obdachs) ist die Gemeinde deshalb verpflichtet, die hilfesuchende Person bei der Obdachsicherung zu unterstützen. Die Gemeinden müssen zudem selbst oder gemeinsam mit anderen Gemeinden Notunterkünfte für Obdachlose erstellen und betreiben (§ 40 SPG). Die Unterstützungspflicht der Gemeinde gilt unabhängig vom Grund der (drohenden) Obdachlosigkeit, also auch dann, wenn die Obdachlosigkeit aufgrund fehlbarem Verhalten der hilfesuchenden Person droht oder entstanden ist. Die nachfolgend beschriebene Unterstützungspflicht bei der Obdachsicherung gilt in jedem Fall: Sprich für laufende Unterstützungsfälle mit materieller Hilfe, persönliche Hilfe ohne materielle Unterstützung und Notfallhilfe (vgl. Kapitel 4.2 Notfallhilfe). Die Notfallhilfe umfasst die sofortige Hilfe in Notfallsituationen, insbesondere bei Erkrankung, Unfall und plötzlicher Mittellosigkeit (§ 5 Abs. 1 SPV).
Wie weit die Unterstützungspflicht der Obdachsicherung geht, ist abhängig von der individuellen Situation sowie den persönlichen Ressourcen der Hilfe suchenden Person, um die belastende Situation zu bewältigen. Die hilfesuchende Person ist im Rahmen ihrer Fähigkeiten auf jeden Fall zur Mitwirkung bei der Obdachsicherung bzw. der Suche eines neuen Obdachs verpflichtet (vgl. Kapitel 1.3.3 Mitwirkungsrechte und -pflichten).
In erster Linie muss die Gemeinde die hilfesuchende Person über bestehende (staatliche oder private) Hilfsangebote informieren. Ist die Person nicht in der Lage, ein Angebot wahrzunehmen, oder bemüht sie sich bereits seit längerer Zeit erfolglos, muss die Gemeinde sie im Rahmen der persönlichen Hilfe (§ 8 SPG) aktiv bei der Vermittlung und Organisation des Notobdachs und weitergehend bei der Wohnungssuche unterstützen. Mögliche, kurzfristige Lösungen für Notwohnraum können beispielsweise Notschlafstellen, Notwohnungen, Jugendherbergen, Hotels, Campingplätze oder eine Unterbringung in kommunalen Unterkünften für Geflüchtete sein, wenn im Moment keine längerfristige verhältnismässige Wohnanschlusslösung gefunden werden kann. Unter die Unterstützung in Form von Vermittlung und Organisation von Notobdach gehört ebenfalls die vorgängige Abklärung zur Kapazität sowie zur Eignung des Notangebots für den Bedarf der hilfesuchenden Person. Bei der Klärung, ob ein Notobdach für die hilfesuchende Person geeignet ist, muss die Gemeinde auf die persönlichen Umstände Rücksicht nehmen (vgl. Kapitel 1.3.4 Individualisierung). Insbesondere die Dauer der Notlage, der Gesundheitszustand oder auch das Alter der betroffenen Person/en muss die Gemeinde bei der Eignungsprüfung berücksichtigen. Auf die Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen muss die Gemeinde besonders achten (Art. 11 BV). Ein Notobdach ist erst dann geeignet und zumutbar, wenn es die menschlichen Grundbedürfnisse nach Bewegung, Luft, Licht, Wärme, Schlaf, Körperhygiene und private Rückzugsmöglichkeit abdeckt. Insbesondere eine angemessene Beleuchtung und Belüftung gehören zum Kernbestand einer menschenwürdigen Unterkunft. Auch wenn an Notunterkünfte geringere Anforderungen gestellt werden dürfen, muss die Würde der hilfesuchenden Person in jedem Fall unantastbar bleiben. Nach verwaltungsgerichtlicher Rechtsprechung kommt es bei der Vermittlung einer Notunterkunft, die diese Grundbedürfnisse nur in geringer Weise umsetzt, umso mehr auf die Dauer der Notlage darauf an. Insofern scheint eine temporäre Unterbringung in einer Notschlafstelle oder in einer Jugendherberge geeignet und zumutbar, auch wenn es dort unter Umständen keine oder lediglich eine beschränkte private Rückzugsmöglichkeit gibt. Je länger eine materielle Notlage andauert, desto dringlicher besteht nicht nur ein Anspruch auf Obdachsicherung, sondern auch ein Recht auf Vermittlung eines Wohnraums, der eine selbständige Haushaltsführung ermöglicht. Unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips ist zudem die gesellschaftliche Auffassung massgebend, was für die Allgemeinheit in gleicher Situation akzeptierbar wäre.