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17. Persönliche Hilfe

17.3 Finanzierung der persönlichen Hilfe

Die Gemeinden leisten die persönliche Hilfe grundsätzlich unentgeltlich. Die zur Leistung persönlicher Hilfe verpflichtete Gemeinde kann die Hilfe selbst leisten oder der hilfesuchenden Person Kontaktdaten von spezialisierten Einrichtungen bereitstellen. Bei der Kostenübernahme von Dienstleistungen Dritter gilt grundsätzlich das Prinzip der Subsidiarität (vgl. Kapitel 1.3.2 Subsidiarität). Ist die unterstützte Person gleichzeitig auf materielle Hilfe angewiesen, finanziert die Gemeinde die Kosten für notwendige Dienstleistungen von Dritten als situationsbedingte Leistungen (vgl. Kapitel 8 Situationsbedingte Leistungen). Darunter können beispielweise Gebühren für die Schuldenberatung fallen. Lagert die Gemeinde jedoch bereits einfache Beratungsleistungen an Dritte aus, welche die Gemeinden üblicherweise selbst erbringen, stellen die damit verbundenen Kosten Verwaltungsaufwand dar.

Der Sozialdienst ist im Rahmen der persönlichen Hilfe zur Information, Vermittlung und/oder Organisation des Hilfsangebots verpflichtet, nicht jedoch zu dessen Finanzierung. Sind hilfesuchende Personen finanziell in der Lage, die im Rahmen der persönlichen Hilfe vermittelten Hilfsangebote selbst zu bezahlen (zum Beispiel Deckung von Mieten für Notwohnungen oder Hotelkosten), haben sie diese Kosten selbst zu tragen. Gewisse Dienstleistungen für Personen, die keine materielle Hilfe beziehen, darf die Gemeinde auch mit Kosten verbinden und in Rechnung stellen (zum Beispiel die freiwillige Einkommensverwaltung).

Bei knapper Deckung des sozialen Existenzminimums und um eine drohende oder vorübergehende Notlage abzuwenden, können in einer Notsituation anfallende Kosten im Sinne der Prävention in Form von einmaligen situationsbedingten Leistungen übernommen werden (vgl. Kapitel 8.2 Arten von situationsbedingten Leistungen).