Informationen für Gemeinden zur Aufnahme von Personen aus der Ukraine
Auf dieser Seite publiziert die kantonale Verwaltung Informationen für die Gemeinden zur Aufnahme von Personen aus der Ukraine.
Mehrere Millionen Menschen sind seit dem Ausbruch des Kriegs aus der Ukraine geflüchtet. Sie finden die laufend aktualisierte Anzahl der Schutzsuchenden auf der Webseite des Staatssekretariats für Migration (SEM): www.sem.admin.ch.
Nachfolgend finden Sie alle wichtigen Informationen zur Aufnahme von Personen aus der Ukraine in Ihrer Gemeinde. Der Kantonale Sozialdienst (KSD) bittet die Gemeinden, die involvierten Stellen in den Gemeinden auf die nachfolgenden Informationen hinzuweisen, respektive ihnen den Link zu dieser Webseite weiterzuleiten. Der KSD ist überzeugt, dass die Unterbringung und Betreuung der Geflüchteten gelingen wird, wenn der Kanton und die Gemeinden ihre Verbundaufgabe gemeinsam wahrnehmen.
1. Administrative Prozesse
Registrierung Bund
Ukrainerinnen und Ukrainer können sich visumsfrei 90 Tage lang im Schengen-Raum aufhalten. Während dieser Zeit ist der Verbleib in einer privaten Unterkunft ohne Weiteres möglich.
Um den Aufenthalt in der Schweiz zu regeln, müssen sich die Personen im Bundesasylzentrum (BAZ) Bern registrieren lassen und ein Gesuch um Schutzgewährung stellen. Der KSD empfiehlt den aus der Ukraine Geflüchteten, nach der Einreise umgehend ein Gesuch um Schutzgewährung im BAZ Sand-Schönbühl, in Urtenen-Schönbühl einzureichen. Dies garantiert einen effektiven Vollzug durch die kantonalen und kommunalen Behörden, was Unterbringung und Unterstützungsmassnahmen anbelangt. Alle Geflüchteten, die bereits in die Schweiz eingereist sind und sich noch nicht registriert haben, können online ein Gesuch um Schutzgewährung einreichen und direkt einen Termin für die Registrierung vor Ort im BAZ Sand-Schönbühl buchen RegisterMe. Zwei Videos auf der Webseite des SEM erklären die Funktionsweise der App: RegisterMe Hilfe / Допомога / Помощь. Bei allfälligen Fragen zur Registrierung können sich die Geflüchteten und die Gemeinden direkt an das SEM wenden: help-registerme@sem.admin.ch . Um ein Gesuch um Schutzgewährung stellen zu können, muss die Herkunft aus der Ukraine nicht bewiesen, sondern nur glaubhaft gemacht werden. Die Personen, die über keinen offiziellen Pass verfügen, können ihre Herkunft auch mit einem anderen Dokument, Erklärungen, Fotos oder Ähnlichem belegen.
Zuweisung an Kantone und Gemeinden
Das SEM weist registrierte Personen den Kantonen zu, dies unabhängig davon, ob der vorübergehende Schutz bereits gewährt wurde, das Verfahren noch hängig oder der Schutzstatus S bereits rechtskräftig ist. Grundsätzlich erfolgt die Kantonszuweisung gemäss dem Verteilschlüssel des Bundes (Art. 21 Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen). Einzig Geflüchtete aus der erweiterten Kernfamilie oder vulnerable Personen mit engen Bezugspersonen ausserhalb der erweiterten Kernfamilie haben Anspruch darauf, in denselben Kanton zugewiesen zu werden, wie Ihre Angehörigen oder engen Bezugspersonen.
Das SEM informiert den Kanton über die Zuweisung; der KSD informiert anschliessend die Gemeinde offiziell über den Zuzug. Die geflüchteten Personen werden darauffolgend durch die zuständige Einwohnerkontrolle angeschrieben und zur Anmeldung in der Gemeinde aufgeboten.
Wenn die Geflüchteten nach der Registrierung nicht direkt privat untergebracht werden können, bleiben sie einige Zeit im BAZ Sand-Schönbühl. Danach weist das SEM sie einem Kanton zu. Am Tag der Zuweisung melden sich die Personen beim Kanton an. Der KSD bringt die Personen anschliessend in einer Gemeindeunterbringung oder einer kantonalen Kollektivunterkunft unter.
Der KSD informiert die Gemeinden so schnell wie möglich mit einem Zuweisungsschreiben über den Zuzug. Zusätzlich informiert der KSD die Gemeinden monatlich anhand der Belegungslisten auch über die in der Gemeinde wohnhaften Personen.
Die Gemeinden können Fragen zu den Zuweisungen per E-Mail an den Fachbereich Dienstleistungen Asyl des KSD richten fda.ksd@ag.ch .
Weitere Informationen zur Kantonszuweisung finden Sie auf der Webseite des SEM.
Erstellung Ausweis
Nachdem das SEM den vorübergehenden Schutz gewährt hat, leitet das Amt für Migration und Integration (MIKA) den Prozess zur Ausweiserstellung ein. Das Ausweiszentrum in Aarau fordert die Betroffenen schriftlich zur Erfassung der Unterschrift sowie eines Lichtbilds auf. Danach wird der S-Ausweis erstellt und dem Einwohnerdienst der Wohngemeinde oder der kantonalen Unterkunft zugestellt. Während des laufenden Schutzstatus-Verfahrens haben die Betroffenen keinen Anspruch auf einen Ausweis.
Verlängerung Ausweis Schutzstatus S
Der Ablauf zur Verlängerung der S-Ausweise ist wie folgt: Im Monat vor Ablauf des S-Ausweises wird eine «Verfallsanzeige» an die betroffenen Personen versandt. Die Verfallsanzeige muss vollständig ausgefüllt und unterschrieben werden und ist den Einwohnerdiensten der jeweiligen Wohngemeinde bzw. der Betreuung in der kantonalen Unterkunft abzugeben. Die Einwohnerdienste der Wohngemeinde bzw. die Betreuenden der kantonalen Unterkunft überprüfen die Verfallsanzeige und leiten diese an das MIKA weiter, welches die Bestellung des neuen Ausweises auslöst. Die Produktionsfirma schickt den Ausweis innert 10 Arbeitstagen den Einwohnerdiensten bzw. der kantonalen Unterkunft zu. Anschliessend informiert die Gemeinde bzw. die Betreuung in der kantonalen Unterkunft die betroffene Person, welche den neuen Ausweis im Austausch mit dem alten Ausweis bei der Gemeinde abholen kann. Bewohnerinnen und Bewohner, welche in einer kantonalen Unterkunft untergebracht sind, erhalten die S-Ausweise direkt von der Betreuung. Der alte Ausweis muss nicht mit der Verlängerungsanzeige dem MIKA übersandt werden, sondern kann bis zum Austausch bei der Person verbleiben. Nach der Aushändigung des neuen S-Ausweises, kann der alte vernichtet werden. Die Verlängerung des Ausweis S ist gebührenfrei.
Gemeinden können Fragen betreffend Ausstellung oder Verlängerung der Ausweise S per E-Mail an das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, asyl.mika@ag.ch stellen.
Wohnortwechsel
Es ist äusserst wichtig, dass sich die Geflüchteten in den Gemeinden an der zugewiesenen Adresse aufhalten, damit das SEM Ihr Gesuch um vorübergehende Schutzgewährung bearbeiten und den Entscheid zum Schutzstatus S zustellen kann. Zudem kann sichergestellt werden, dass Korrespondenzen der Behörden an die richtige Adresse gehen.
Personen mit Schutzstatus S können ihren Wohnort in der Schweiz nicht selbstständig wechseln. Sie müssen grundsätzlich an demjenigen Ort wohnen, dem sie zugewiesen wurden. Um die Zuweisungen der Schutzbedürftigen in die Gemeinden koordinieren zu können, bittet der KSD die Gemeinden, keine Abmeldungen von Personen vorzunehmen, ohne vorgängig mit dem Team Zuweisung Gemeinden der Sektion Betreuung Asyl des KSD Rücksprache genommen zu haben. Anschliessend wird eine offizielle Umplatzierungsmeldung erstellt (analog vorläufig aufgenommenen Ausländerinnen und Ausländern). Damit ist sichergestellt, dass alle beteiligten Stellen von den Umplatzierungen Kenntnis haben.
Kantonswechsel
Bei einem gewünschten Umzug in einen anderen Kanton müssen Personen mit Schutzstatus S vorgängig ein schriftliches und bewilligungspflichtiges Gesuch um Kantonswechsel beim SEM einreichen.
Für allgemeine Fragen können Sie sich an das MIKA wenden.
Mehr Informationen zum Kantonswechsel finden Sie auf der Webseite des SEM.
Nutzung öffentlicher Verkehr
Der Kantonale Sozialdienst übernimmt für bedürftige Personen mit Schutzstatus "S" die Auslagen für die vom Kanton angebotene Deutschkurse, zur Arbeitssuche und für den Arbeitsweg bei Erwerbstätigkeit. Die Rückerstattung erfolgt über die Quartalsabrechnung Asyl.
Weitere ÖV-Kosten (z.B. für Arztbesuche, Behördengänge, durch Freiwilligenorganisationen angebotene Deutschkurse) sind grundsätzlich über die Pauschale "weiterer Lebensunterhalt" zu zahlen.
Subsidiär kann der zuständige Sozialdienst in begründeten Fällen ein Gesuch um situationsbedingte Leistungen stellen (z.B. beim Besuch von weiterführenden Schulen oder bei regelmässigen Arztbesuchen infolge von chronischen Beschwerden).
Heimatreisen / Rückkehr
Personen mit Schutzstatus S, die definitiv in die Ukraine zurückkehren wollen, können sich an die Rückkehrberatungsstelle des MIKA ( rkb@ag.ch ) wenden.
Definitive Ausreisen sind mit dem Formular D13900 dem MIKA (asyl.mika@ag.ch) zu melden. Nach Möglichkeit sollen die Betroffenen eine Verzichtserklärung Schutzstatus S (PDF, 1 Seite, 121 KB) unterzeichnen, welche ebenfalls ans MIKA gesendet werden kann.
Im Auftrag des Staatssekretariats für Migration SEM, ist die Anwesenheit der Schutzsuchenden regelmässig zu prüfen, damit der Bund nur für tatsächlich anwesende Personen Subventionen (Globalpauschale) an die Kantone ausrichtet. Je nach Aufenthaltsort sind der Kanton Aargau oder die Gemeinden für die Überprüfung zuständig.
Personen mit Schutzstatus S können pro Halbjahr während 15 Tagen zurück in die Ukraine reisen (auch mehrere kleine Reisen möglich). Wenn sie sich mehr als 15 Tage pro Halbjahr in der Ukraine aufhalten, kann das SEM den Schutzstatus S widerrufen. Es gibt Ausnahmen, welche in diesem Zusammenhang zu berücksichtig sind (siehe unter "Reise ins Ausland"). Das SEM fordert die Behörden auf, ihm Hinweise für einen Widerrufs- oder Erlöschensgrund per Post mit der Angabe der N-Nummer weiterzuleiten. Das SEM nimmt anschliessend Einzelfall-Prüfungen vor. Diese Meldungen können auch über das MIKA ( asyl.mika@ag.ch ) erfolgen, auch wenn Hinweise auf andere Widerrufs- oder Erlöschensgründe als ein längerer Aufenthalt in der Ukraine (z.B. Doppelstaatsbürger, Aufenthaltstitel in einem anderen Land) bestehen. In diesem Fall sind entsprechende Beweise/Belege einzureichen, welche die Verdachtshinweise stützen und dem SEM zwecks Prüfung vorgelegt werden können.
Reisen ins Ausland
Personen mit Schutzstatus S können ohne Reisebewilligung ins Ausland reisen und in die Schweiz zurückkehren. Es gelten die Einreisebestimmungen der jeweiligen Einreiseländer. Innerhalb des Schengen-Raums können sie sich frei bewegen, solange die Dauer von 90 Tagen innerhalb von 180 Tagen nicht überschritten wird.
Ein Auslandaufenthalt kann in folgender Situation dazu führen, dass der Schutzstatus S in der Schweiz erlischt: Wenn eine schutzbedürftige Person den Mittelpunkt ihrer Lebensverhältnisse ins Ausland verlegt (vgl. Art. 79 Bst. a AsylG). Das SEM prüft jeden Einzelfall individuell.
Mehr Informationen zu Auslandsreisen oder Heimreisen finden Sie auf der Seite des SEM.
2. Schutzstatus S
Allgemeines
Die geflüchteten Personen aus der Ukraine erhalten in der Regel den Schutzstatus S. Beim Verfahren für den Schutzstatus S handelt es sich nicht um ein ordentliches Asylverfahren. Es werden keine individuellen Fluchtgründe geprüft. Die Schutzgewährung erfolgt einzig aufgrund der Zugehörigkeit zu der vom Bundesrat definierten Gruppe der Schutzberechtigten und sofern keine Ausschlussgründe vorliegen. Der Schutzstatus S gewährt den betroffenen Personen ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz, das vorerst bis März 2027 befristet ist, aber verlängert werden kann. Sollte sich die Sicherheitslage in der Ukraine wieder wesentlich verbessern, kann der Bundesrat den Schutzstatus S gegebenenfalls wieder aufheben. Nach frühestens fünf Jahren Anwesenheit in der Schweiz können Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B erhalten, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist (Art. 74 AsylG). Ob die Personen nach Ende des Kriegs umgehend in die Ukraine ausgewiesen werden oder noch in der Schweiz bleiben dürfen, entscheidet der Bund zum gegebenen Zeitpunkt.
3. Unterbringung und Betreuung durch Kanton und Gemeinden
Allgemeines
Informationen zur Unterbringung und Betreuung finden Sie auf der Webseite des Kantons: Unterbringung und Betreuung.
4. Versicherungen / Umgang mit Fahrzeugen
Privathaftpflichtversicherung
Die Haftpflichtversicherung ist keine obligatorische Versicherung. Aus diesem Grund erfolgt keine Finanzierung über die Asylsozialhilfe. Es steht den Gemeinden aber frei, die Haftpflichtversicherung selbst über den weiteren Lebensunterhalt (Fr. 7.50 pro Person und Tag) zu finanzieren (siehe auch "6. Vergütung Kosten durch Bund und Kanton").
Die Gastgeber haben allerdings bei Privatunterbringungen (im gleichen Haushalt) die Möglichkeit, die Geflüchteten in die eigene Haftpflichtversicherung einzuschliessen. Eine Haftpflichtversicherung bezahlt jedoch keine Schäden, die von den durch die Police versicherten Personen im eigenen Haushalt verursacht werden. Somit sind Schäden im Haushalt des Gastgebers nicht versichert.
Versicherung von Fahrzeugen
Ukrainische Motorfahrzeuge benötigen grundsätzlich eine gültige Internationale Versicherungskarte (ehemals Grüne Karte), um in die Schweiz überführt werden zu können. Kann keine Internationale Versicherungskarte vorgelegt werden, müssen die Geflüchteten eine Grenzversicherung abschliessen. Eine in einem EWR-Staat abgeschlossene Grenzversicherung ist in der Schweiz ebenfalls gültig. In der Schweiz können Grenzversicherungen bei der Grenzzollstelle oder bei einer Zolldienststelle abgeschlossen werden (Grenzübergänge, Zollstellen, Öffnungszeiten).
Verursacht ein mit ukrainischen Kontrollschildern versehenes Motorfahrzeug in der Schweiz einen Unfall, prüft das Nationale Versicherungsbüro (NVB), ob eine gültige Internationale Versicherungs-karte (Grüne Karte), eine Grenzversicherung oder Deckungszusage des zuständigen ukrainischen Versicherers vorliegt. Bei Bejahung einer ausreichenden Deckung regelt das NVB den Schadenfall zu Lasten des ukrainischen Versicherungsmarkts. Fehlt eine gültige Deckung, kommt der Nationale Garantiefonds (NGF) zum Zug. Dieser übernimmt den Direktschaden (ohne Selbstbehalt) im Rahmen der geltenden gesetzlichen Mindestdeckungssummen.
Betriebskosten von Fahrzeugen
Die Asylsozialhilfe übernimmt grundsätzlich keine Betriebskosten von Fahrzeugen. Dies gilt auch für die Kosten der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung. Wenn die Benutzung eines Motorfahrzeugs beruflich oder krankheitsbedingt zwingend erforderlich ist, übernimmt die Sozialhilfe die Betriebskosten von privaten Motorfahrzeugen situationsbedingt. Für die Kostenübernahme kann die Gemeinde ein Gesuch an den KSD einreichen. Bei fehlenden zwingenden Gründen können die Betriebskosten von der materiellen Hilfe nicht in Abzug gebracht werden, da in der Asylsozialhilfe verminderte Pauschalen ausgerichtet werden und kein Grundbedarf errechnet wird.
Verwertung von Autos
Auf den 1. Juli 2024 beendet das Bundesamt für Strassen ASTRA die Ausnahmeregelung betreffend die Fahrzeugzulassung von ausländischen Fahrzeugen von Personen mit Schutzstatus S. Bis anhin konnten die Fahrzeuge und Anhänger aus der Ukraine im Inland genutzt werden, ohne dass diese verzollt oder immatrikuliert werden mussten. Ab dem 1. Juli 2024 wird dies nur noch in Ausnahmefällen möglich sein.
Wenn bei Personen mit Status S innerhalb von 12 Monaten seit Einreise keine Rückkehr erfolgt, ist der Autobesitz nach den Regeln der Sozialhilfe zu behandeln. Autos sind demnach zu veräussern, wenn ihr Wert den Vermögensfreibetrag für die massgebliche Haushaltsgrösse übersteigt. Bei der Berechnung, ob der Vermögensfreibetrag überstiegen wird, ist grundsätzlich sowohl der Wert des Autos wie auch das zu Unterstützungsbeginn tatsächlich verfügbare Vermögen zu berücksichtigen.
Eine Ausnahme bildet der Fall, in denen der Wert des Autos so gering ist, dass eine Veräusserung unwirtschaftlich wäre. In diesen Situationen kann der Wert des Autos isoliert betrachtet werden, auch wenn er zusammen mit dem zu Unterstützungsbeginn tatsächlich verfügbaren Vermögen den Vermögensfreibetrag übersteigt.
Der Wert kann via die kostenlosen Internetseiten autoscout24.ch, comparis.ch oder ricardo.ch bestimmt werden. Mittels der kostenpflichtigen Plattforum eurotax.ch kann zudem eine umfangreiche Wertbestimmung vorgenommen werden. Ausnahmen gelten, wenn eine unterstützte Person auf das Auto aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen angewiesen ist.
Personen mit Schutzstatus S haben bei der Benutzung des Fahrzeugs, ihren ukrainischen Führerausweis in einen Schweizerischen umzutauschen. Mit gültigem Formular 15.30 das vor dem 1. Juli 2024 ausgestellt worden ist, beträgt die Frist weiterhin 24 Monate. Voraussetzung ist, dass sie keine berufsmässigen Fahrten/Transporte ausführen. Für den Umtausch muss eine Kontrollfahrt gemacht werden. Die Übernahme der Kosten für Kontrollfahrten rechtfertigt sich dann, wenn das Halten eines Autos aus gesundheitlichen oder beruflichen Gründen angezeigt ist.
Einfuhr und Verzollung ukrainischer Fahrzeuge
Neu wird davon ausgegangen, dass Personen mit Schutzstatus S ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Damit sind sie allen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz gleichgestellt. Für Personen mit Wohnsitz in der Schweiz ist die Verwendung unverzollter Waren untersagt. Daher gelten ab 1. Juli 2024 gemäss ASTRA folgende Regelungen:
- für Fahrzeuge, die vor dem 1. Juli 2024 eingeführt wurden: «Ausländische Motorfahrzeuge und Anhänger, die in der Ukraine immatrikuliert sind, müssen mit schweizerischem Fahrzeugausweis und schweizerischen Kontrollschildern versehen werden, wenn sich ihr Standort seit mehr als 24 Monaten ohne Unterbruch in der Schweiz befindet, der Fahrzeughalter über einen gültigen Ausweis S für Schutzbedürftige verfügt und er für sein Fahrzeug eine ausgestellte gültige Bewilligung Form. 15.30 des Bundesamtes für Zoll und Grenzsicherheit vorweisen kann, welche vor dem 1. Juli 2024 erteilt worden ist.»
- für Fahrzeuge, die nach dem 1. Juli 2024 eingeführt werden: «Reist ein Fahrzeughalter ab 1. Juli 2024 mit einem ausländischen Motorfahrzeug oder Anhänger, das/der in der Ukraine immatrikuliert ist, in die Schweiz ein, gelten die ordentlichen Zulassungsvorschriften gemäss Art. 115 der Verkehrszulassungsverordnung.
- Weitere Informationen zur Einfuhr und Versicherung von ausländischen Fahrzeugen des Bundesamts für Zoll und Grenzsicherheit finden Sie hier.
Auswirkungen auf die Sozialhilfe
Nach dem 1. Juli 2024 werden Personen mit Status S vermehrt versuchen, ihr Fahrzeug einzuführen, verzollen und in der Schweiz zu immatrikulieren, um es weiterhin selber nutzen oder verkaufen zu können. Die Einfuhrkosten betragen gemäss BAZG insgesamt ungefähr 14 % des Werts eines Fahrzeuges. Weiter ist zu beachten, dass die schweizerische Verkehrszulassung dieser Fahrzeuge in vielen Fällen mit erheblichem Aufwand verbunden oder gar nicht möglich ist, weil die erforderlichen Dokumente nicht vorgelegt werden können. Das BAZG empfiehlt, vor der Verzollung des Fahrzeuges die Möglichkeit der Verkehrszulassung eines Fahrzeuges in der Schweiz beim zuständigen Strassenverkehrsamt abzuklären. Auch kann vorgängig bei einer Garage abgeklärt werden, ob eine Zulassung realistisch ist und mit welchem finanziellen Aufwand für die allfällige Umrüstung zu rechnen ist. Sinnvoll ist ein Verkauf, wenn der mutmassliche Erlös die Kosten der Einfuhr (inkl. Zollkosten) deutlich übersteigt und die Verkehrszulassung möglich ist.
Wird die kostenpflichtige Einfuhr und die Veräusserung eines Fahrzeuges verlangt, kann die Sozialhilfe die Einfuhrkosten vorschussweise übernehmen. Wenn Personen mit Status S aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen auf das Fahrzeug angewiesen sind und das Verfahren wirtschaftlich ist, können die Einfuhrkosten übernommen werden.
5. Materielle Unterstützung
Allgemeines
Informationen zur Sozialhilfe und Nothilfe finden Sie auf der Webseite des Kantons: Sozialhilfe & Nothilfe.
6. Vergütung Kosten durch Bund und Kanton
Allgemeines
Informationen zur Finanzierung im Asylbereich finden Sie auf der Webseite des Kantons: Sozialhilfe & Nothilfe.
7. Gesundheitsversorgung
Allgemeines
Informationen zur medizinischen Versorgung finden Sie auf der Webseite des Kantons: Medizinische Versorgung.
8. Erwerbstätigkeit
Allgemeines
Informationen zur Erwerbstätigkeit finden Sie auf der Webseite des Kantons: Erwerbstätigkeit-Kanton Aargau.
Für alle Anliegen im Zusammenhang mit Arbeitsbewilligungen ist die Abteilung Arbeitsbewilligungen, Sektion Erwerbstätigkeit, Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA), zuständig. Sie ist erreichbar unter: arbeitsbewilligungen.mika@ag.ch .
Anmeldung im RAV
Personen mit Schutzstatus S können eine Arbeit suchen. Der Gang auf ein Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) lohnt sich jedoch erst, wenn die Personen arbeitsmarktfähig sind. Das bedeutet, dass Schutzbedürftige idealerweise Deutsch sprechen oder mindestens Englisch. Erfüllen sie diese Anforderungen, ist eine persönliche Anmeldung bei einem RAV sinnvoll.
9. Bildungsangebote für jugendliche Schutzbedürftige
Informationen
Informationen zum Schul- und Bildungsangebot sind auf folgenden Webseiten aufgeschaltet:
www.ag.ch/ukraine-schule
www.schulen-aargau.ch/ukraine
10. Integration
Informationen
Informationen zu Integrationsangeboten sind auf folgenden Webseiten aufgeschaltet:
www.ag.ch/programm_s
www.hallo-aargau.ch (auch auf Ukrainisch und Russisch verfügbar)
11. Haustiere
Meldung an Veterinärdienst
Die vorübergehenden Erleichterungen der Einreisebedingungen für Hunde und Katzen aus der Ukraine wurden per 1. August 2023 aufgehoben. Seit diesem Datum gelten für Tiere aus der Ukraine wieder die üblichen Einfuhrbedingungen, auch wenn es sich um Hunde und Katzen von Geflüchteten handelt. Siehe dazu auch die Online-Hilfe des BLV: Mit Hund, Katze oder Frettchen über die Grenze (admin.ch)
Kosten bei Haustieren & Tierarztkosten
Die Anschaffung von Haustieren ist verboten. Tiere, die bei Einreise mitgeführt werden, kommen normalerweise am Zoll in Quarantäne und werden auf das Vorliegen spezieller Einreisevoraussetzungen geprüft.
Sollte ein Tier aus dem Herkunfts- oder einem anderen Land bei erstmaliger Einreise ausnahmsweise mitgeführt werden dürfen, so haben die sozialhilfebeziehenden Tierbesitzer die mitgeführten Haustiere einem Erstuntersuch bei einem Tierarzt zu unterziehen. Die Tiere werden auf die Einreisekriterien, Krankheiten und auf ihren Gesundheitszustand untersucht und bei Bedarf gegen Tollwut geimpft und gechippt. Die Tiere müssen zusätzlich registriert werden (bei Hunden: AMICUS, bei sonstigen Tieren: ANIS).
Die Kosten für den Erstuntersuch werden bei Sozialhilfebezug über den weiteren Lebensunterhalt, oder, bei Unterbringung in einer kantonalen Unterkunft, über den Kantonalen Sozialdienst direkt finanziert. Weitere Behandlungs- sowie Tierhaltungskosten sind durch die Tierbesitzer zu finanzieren. Ist der Besitz eines Haustieres aus gesundheitlichen Gründen notwendig und/oder dient das Haustier als Hilfsmittel für die Bewältigung des Alltags, so kann im Einzelfall nach sorgfältiger Prüfung eine Kostentragung durch den Kantonalen Sozialdienst über die situationsbedingten Leistungen erfolgen.
12. Sicherheit
Allgemeines
Die Kantonspolizei bittet die Privatpersonen wie auch die Gemeinden, bei Sicherheitsproblemen wie beispielsweise Aggressionen oder erkanntem Gewaltpotenzial den Notruf 117 zu verständigen. Bei Feststellungen über verdächtige Personen, die sich fälschlicherweise als Schutzbedürftige ausgeben, um kriminellen Machenschaften nachzugehen, soll via Notruf Tel. 117 der Polizei Meldung erstattet werden. Bei sprachlichen Schwierigkeiten organisiert die Polizei eine Dolmetscherin bzw. einen Dolmetscher.
Menschenhandel
Das SEM hat eine neue Kampagne gegen Menschenhandel lanciert. Das Ziel ist es, Schutzsuchende zu sensibilisieren und auf Beratungsstellen von Opferhilfen aufmerksam zu machen. Bitte besuchen Sie für weitere Informationen die Webseite des SEM zu Menschenhandel.
Opferhilfe
Opfer von strafbaren Handlungen, die in der Schweiz vorgefallen sind, können sich an die Opferberatung Aargau wenden: www.opferberatung-ag.ch, 062 835 47 90.
Informationen finden Sie auch unter www.opferhilfe-schweiz.ch.
13. Organisation und Kontakt
Kontaktangaben
Sowohl das SEM als auch der Kanton Aargau ergänzen und aktualisieren ihre Webseiten laufend. Viele Informationen finden Sie auch unter www.sem.admin.ch.
Für weitergehende Fragen steht das Team der Kontaktstelle Asyl- und Flüchtlingswesen zur Verfügung. Per E-Mail: info.asyl@ag.ch; per Telefon 062 835 20 20. Der KSD bittet die Gemeinden, auch die FAQ auf der Webseite des Kantons zu beachten, die unter anderem auch weiterführende Informationen im Zusammenhang mit der Unterbringung bei Privatpersonen beinhalten.
Die Paritätische Kommission sowie das Koordinationsorgan Kanton–Gemeinden im Asyl- und Flüchtlingswesen (PAKAF und KOAF) mit Vertretenden der Gemeindeammänner-Vereinigung, des Verbands der Aargauer Gemeindeschreiberinnen und Gemeindeschreiber sowie dem Verband der Aargauer Sozialdienste werden regelmässig über die Arbeiten und Herausforderungen informiert und lassen dem Kanton laufend auch die Rückmeldungen der Gemeinden zukommen.
14. Rechtliche Grundlagen
Bundes- und Kantonsebene
Bundesebene
- Asylgesetz AsylG (SR 142.31)
- Asylverordnung 1 AsylV 1 (SR 142.311)
- Asylverordnung 2 AsylV 2 (SR 142.312)
- Asylverordnung 3 AsylV 3 (SR 142.314)
- Ausländer- und Integrationsgesetz AIG (SR 142.20)
Kantonsebene
- Sozialhilfe- und Präventionsgesetz SPG (SAR 851.200)
- Sozialhilfe- und Präventionsverordnung SPV (SAR 851.211)
15. Informationsveranstaltungen für Gemeinden
Aufzeichnungen vergangener Veranstaltungen
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 05. November 2025
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 14. Mai 2025
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 21. Januar 2025
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 25. September 2024
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 19. Juni 2024
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 20. März 2024
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 13. Dezember 2023
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 13. September 2023
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 21. Juni 2023
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 26. April 2023
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 14. Februar 2023
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 7. Dezember 2022
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 25. Oktober 2022
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 30. August 2022
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 12. Juli 2022
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 9. Juni 2022
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 11. Mai 2022
Informationsveranstaltung für Gemeinden vom 8. April 2022
Zuletzt aktualisiert: 20. Dezember 2025