Sozialhilfe & Nothilfe
Personen aus dem Asylbereich, die ihren Lebensunterhalt nicht selbst finanzieren können, haben Anspruch auf Unterstützung. Dazu gehören Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F VA), ausreisepflichtige Personen sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S). Die Sozialhilfe sichert das Existenzminimum – sie umfasst Unterkunft, Verpflegung, Kleidung und medizinische Grundversorgung. Sie wird nur gewährt, wenn alle zumutbaren Möglichkeiten der Selbst- und Dritthilfe ausgeschöpft sind (Subsidiaritätsprinzip).
Zuständigkeiten
Die materielle Unterstützung in Form von (Asyl-)Sozialhilfeleistungen für Asylsuchende und ausreisepflichtige Personen liegt beim Kanton. Sobald eine Person vorläufig aufgenommen (Ausweis F VA) ist oder den Schutzstatus S erhält, sind die Gemeinden zuständig. Sie übernehmen die Betreuung und richten die (Asyl-)Sozialhilfe aus, wobei sie die Kosten mit dem Kanton verrechnen können. Vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (Ausweis F FL bzw. B) sind der Schweizer Bevölkerung gleichgestellt und erhalten Sozialhilfe nach den SKOS-Richtlinien. Zuständig ist der Sozialdienst der jeweiligen Wohnortsgemeinde.
Gesuch um Sozialhilfe
Bedürftige Personen aus dem Asylbereich stellen ein schriftliches Gesuch um materielle Hilfe bei der zuständigen Stelle – je nach Aufenthaltsstatus entweder beim Kanton oder bei der Gemeinde. Für Asylsuchende (Ausweis N) und ausreisepflichtige Personen ist in der Regel der Kanton zuständig. Das Gesuch wird beim Kantonalen Sozialdienst eingereicht. Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F VA) sowie Schutzbedürftige mit Ausweis S ist in der Regel die Wohnsitzgemeinde zuständig. Das Gesuch wird direkt bei der Gemeinde eingereicht.
Die zuständige Stelle prüft den Bedarf, verfügt die Leistungen und kann Auflagen oder Weisungen erlassen. In den Gemeinden ist in der Regel die Sozialbehörde (Gemeinderat oder Sozialkommission) für die Verfügung zuständig; sie kann diese Aufgabe gemäss § 39 Gesetz über die Einwohnergemeinden vom 01.07.2024 auch an Dritte delegieren. Zusätzlich sind die Gemeinden für die Auszahlung der Unterstützung und das Einholen von Kostengutsprachen beim Kanton verantwortlich.
Anspruch auf Sozialhilfe
Personen aus dem Asylbereich – darunter Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F VA) sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S) – haben Anspruch auf Sozialhilfe, wenn sie bedürftig sind. Die finanzielle Unterstützung richtet sich nach den Vorgaben von § 16 ff. des Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 01.04.2024 (SPG), sowie nach §17a ff der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung vom 01.07.2025 (SPV).
Der Anspruch beginnt mit dem Zeitpunkt der Gesuchseinreichung, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind. Eine rückwirkende Auszahlung ist in der Regel nicht möglich, da die Sozialhilfe nach dem Bedarfsdeckungsprinzip gewährt wird.
Im Rahmen der Mitwirkungs- und Meldepflicht (§ 2 SPG i.V.m. § 1 SPV) müssen die betroffenen Personen im Gesuch ihre finanzielle Situation offenlegen. Diese Angaben sind notwendig, um den Bedarf korrekt zu prüfen und die Höhe der Unterstützung festzulegen.
Nothilfe
Personen, deren Asylgesuch abgewiesen wurde oder die einen Nichteintretensentscheid erhalten haben, müssen die Schweiz verlassen. Sie haben keinen Anspruch auf reguläre Sozialhilfe, erhalten jedoch Nothilfe. Diese umfasst die für ein menschenwürdiges Leben notwendigen Mittel in Form von Sach- und Naturalleistungen – sofern keine andere Unterstützung möglich ist und keine Drittpersonen verpflichtet sind (vgl. §19a ff. SPV). Es gilt die Mitwirkungs- und Meldepflicht nach § 2 SPG i.V.m. § 1 SPV. Der Nothilfeansatz für ausreisepflichtige Personen beträgt Fr. 8.– pro Tag und Person.
Erwerbstätigkeit und Sozialhilfe
Erzielt eine Person aus dem Asylbereich Einkommen, wird geprüft, ob und in welchem Umfang sie sich an den Lebenshaltungskosten beteiligen muss.
Die zuständigen Sozialdienste – entweder der Kantonale Sozialdienst oder die Gemeindesozialdienste – erstellen monatlich ein Budget, das die finanzielle Situation der betroffenen Person abbildet. Auf dieser Grundlage wird entschieden, ob und in welchem Umfang die Sozialhilfe reduziert oder eingestellt wird. In Fällen, in denen keine Sozialhilfe mehr ausgerichtet wird, erhalten die Gemeinden auch keine Pauschalen vom Kanton.
Die Rückerstattungspflicht für bezogene Sozialhilfe gilt für die gesamte Dauer des Unterstützungsverhältnisses. Sie ist gesetzlich verankert in § 85 Abs. 4 des Asylgesetzes sowie in den §§ 20–22 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes (SPG).
Finanzierung im Asylbereich
Der Bund vergütet dem Kanton Pauschalen für die Unterstützung von Personen im Asylbereich. Der Kanton leitet seinerseits Pauschalen an die Gemeinden weiter – für Unterbringung und Betreuung gemäss § 17g der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung (SPV).
Die Höhe der an eine Gemeinde ausbezahlten Beträge richtet sich nach § 17g in Verbindung mit § 17e SPV. Die Vergütung erfolgt pro betreute Person und pro tatsächlichem Anwesenheitstag in der Unterkunft. Für Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F VA) und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S) ist der Kostenersatz durch den Kanton zeitlich unbegrenzt (§ 51 Abs. 1 lit. d SPG).
Die Gemeinden erhalten vom Kanton verschiedene Pauschalen zur Deckung der anfallenden Kosten (§ 17g Abs. 1 lit. b–d SPV). Sie sind in der Verwendung dieser Mittel frei, insbesondere für den weiteren Lebensunterhalt der untergebrachten Personen.
Sozialhilfeansätze für Personen im Asylbereich
Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F VA) sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S) werden gemäss § 17e SPV unterstützt: Sofern die Verpflegung als Sachleistung gewährt wird, wird kein Verpflegungsgeld ausgerichtet.
Verpflegung pro Anwesenheitstag in der Unterkunft:
- Erwachsene und Jugendliche ab 16 Jahren: Fr. 9.–
- Kinder bis 16 Jahre: Fr. 8.50
Taschengeld:
- Erwachsene, Jugendliche und Kinder ab 6 Jahren: Fr. 1.– pro Anwesenheitstag
Bekleidung:
- Kleidergeld von Fr. 60.– pro Quartal und Person
Rechtliche Grundlagen
Bundesebene
- Asylgesetz AsylG (SR 142.31)
- Asylverordnung 1 AsylV 1 (SR 142.311)
- Asylverordnung 2 AsylV 2 (SR 142.312)
- Asylverordnung 3 AsylV 3 (SR 142.314)