Aus dem ukrainischen Kriegsgebiet geflüchtete Kinder, die sich im Aargau aufhalten, werden in die obligatorische Volksschule eingeschult. Geflüchtete Jugendliche können abhängig von der Vorbildung Bildungsangebote der nachobligatorischen Schule besuchen.
Personen aus der Ukraine mit Schutzstatus S werden dem Kanton Aargau gemäss Verteilschlüssel zur Unterbringung zugewiesen. Darunter befindet sich eine grosse Zahl Kinder und Jugendliche.
Wichtig ist, dass die betroffenen Kinder die Schulpflicht wahrnehmen können und Jugendlichen rasch eine Tagesstruktur angeboten wird.
Kinder von 4 bis 15 Jahren
Alle Kinder, die neu in eine Gemeinde ziehen, haben unabhängig vom Aufenthaltsstatus das Recht und die Pflicht, die Schule zu besuchen. Dies gilt auch für geflüchtete Kinder und Jugendliche aus dem ukrainischen Kriegsgebiet. Sie besuchen die obligatorische Volksschule, wenn absehbar ist, dass sie im Kanton bleiben - unabhängig davon, ob die Unterbringung via Kanton erfolgt oder bei Privaten organisiert ist. Für die Organisation vor Ort (Personal, Schulraum) sind die Schulen zuständig.
Für den Übertritt in die Angebote der Sekundarstufe II gelten dieselben Verfahren wie für alle anderen Volksschulabgängerinnen und -abgänger.
Bei ausreichend vorhandenen Sprachkompetenzen und einem genügenden Leistungsnachweis aus der Volksschulzeit sind der Eintritt in eine Berufliche Grundbildung möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen kann bei ausreichenden Deutschkenntnissen (B2) auch eine Aufnahme an eine Mittelschule per persönlichem Gesuch angestrebt werden. Auch können Zwischenlösungen wie das Brückenangebot in Anspruch genommen werden, sollte keine Anschlusslösung an die obligatorische Schulzeit gefunden werden können. Weitere Informationen zu diesen Angeboten finden sich unter dem nachfolgenden Link:
Bei Fragen zu Anschlusslösungen von Schülerinnen und Schülern, die nach Abschluss der Volksschule das für das Brückenangebot erforderliche Sprachniveau in Deutsch nicht erreichen werden, sind die Schulen gebeten, mit der Abteilung Volksschule Kontakt aufzunehmen: volksschule@ag.ch
Jugendliche unter 16 Jahren, die im Herkunftsland die Schulpflicht absolviert haben, sind nicht mehr schulpflichtig. Sie sollten aber vom Recht auf Eintritt in die Volksschule Gebrauch machen. Durch die Einschulung verbessert sich die Chance auf eine anschliessende Berufsausbildung oder auf Eintritt in eine weiterführende Schule. Die jeweilige Schule vor Ort kann dann über die Optionen und das weitere Vorgehen informieren.
Hervorgehoben:Hinweis
Beim Entscheid, ein Bildungsangebot der Sekundarstufe II in Anspruch zu nehmen, ist zu berücksichtigen, dass der dafür benötigte Schutzstatus S rückkehrorientiert ist. Er ist jeweils auf ein Jahr befristet und muss alljährlich vom Bundesrat verlängert werden. Sollte der Schutzstatus S aufgehoben werden, müssen betroffene Personen grundsätzlich damit rechnen, wieder ausreisen zu müssen, wenn sie kein ordentliches Asylverfahren durchlaufen wollen.
Von dieser Regelung ausgenommen sind gemäss Bundesratsentscheid Berufslernende aus der Ukraine. Sie sollen in der Schweiz bleiben dürfen, bis sie ihre Lehre abgeschlossen haben. Beim Abschluss des Lehrvertrags haben Lehrbetriebe und Jugendliche somit die Gewissheit, dass die Lehre auch dann fortgesetzt und abgeschlossen werden kann, wenn der Bundesrat den Schutzstatus dereinst aufheben sollte.
Universitärer Hochschulzugang
Flüchtende aus der Ukraine können sich für ein reguläres Bachelorstudium an einer schweizerischen universitären Hochschule bewerben. Im Einzelfall gelten dabei immer die Zulassungsbestimmungen der jeweiligen Hochschule. So ist es beispielsweise an der ETH Zürich und der EFP Lausanne möglich, sich über eine Aufnahmeprüfung für das Studium zu qualifizieren und ein privates Bildungsangebot zu nutzen, welches auf diese Aufnahmeprüfung vorbereitet.
Grundsätzlich setzt die Zulassung entweder einen schweizerisch anerkannten gymnasialen Maturitätsausweis voraus oder das ukrainische Reifezeugnis inklusive bereits erbrachter Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten. Hinzu kommen die jeweils für das Studium erforderlichen Sprachkenntnisse.
Für Personen OHNE ukrainisches Reifezeugnis
Flüchtlinge aus der Ukraine haben die Möglichkeit, die schweizerische gymnasiale Maturität zu erwerben. Der Zugang zum Gymnasium erfolgt entweder über das ordentliche, prüfungsfreie Übertrittsverfahren, über ein positiv beantwortetes individuelles Gesuch um Aufnahme oder über die Kantonale Schule für Berufsbildung, welche auch Integrations- und Brückenangebote unterhält, die zur Aufnahme an einem Gymnasium führen können.
Um die schweizerische gymnasiale Maturität erwerben zu können, müssen sodann mindestens die letzten beiden Schuljahre des Gymnasiums erfolgreich absolviert werden. Da hierfür unter anderem sehr gute Sprachkenntnisse in Deutsch, Englisch und einer zweiten Landessprache (Französisch oder Italienisch) erforderlich sind, ist davon auszugehen, dass das Absolvieren dieser beiden letzten Schuljahre mindestens 3 Jahre in Anspruch nehmen und insgesamt eine beachtliche Hürde darstellen wird. Wir empfehlen daher, wann immer möglich die allgemeinbildende Oberschule in der Ukraine abzuschliessen und sich damit das ukrainische Reifezeugnis zu verdienen.
Für Personen MIT ukrainischem Reifezeugnis
Da die Ukraine zu den Signatarstaaten der Lissaboner Konvention gehört, könnte das ukrainische Reifezeugnis in der Schweiz voll anerkannt werden, wenn die Ausbildung in Bezug auf Fächer, Anzahl Stunden und Schuldauer im Wesentlichen einer schweizerischen gymnasialen Maturität entsprechen würde. Da die gesamte Schuldauer bis zum ukrainischen Reifezeugnis jedoch aktuell nur 11 Jahre beträgt (in der Schweiz mindestens 12 und in der Regel 13 Jahre) und die Sekundarstufe II nur 2 Jahre umfasst (in der Schweiz mindestens 3 Jahre und in der Regel 4 Jahre), kann das ukrainische Reifezeugnis lediglich teilanerkannt werden. Als Kompensation dieser Teilanerkennung sehen die Lissaboner Konvention und, ihr folgend, auch die meisten schweizerischen universitären Hochschulen bereits erbrachte Studienleistungen im Umfang von 120 ECTS-Punkten für jene Personen vor, welche sich für ein reguläres Bachelorstudium bewerben wollen.
Falls diese 120 ECTS-Punkte noch nicht erworben wurden, bietet sich hierfür das folgende Vorgehen an:
Zunächst erfolgt eine Immatrikulation an einer staatlich anerkannten universitären Hochschule in der Ukraine (Informationen zu den Aufnahmeprüfungen finden sich im folgenden Merkblatt) und der Erwerb von 60-90 ECTS-Punkten im Rahmen eines Fernstudiums. Aufnahmeprüfung für das Bachelor-Studium in der Ukraine (PDF, 2 Seiten, 245 KB)
Gleichzeitig zum Fernstudium werden die für das Studium in der gewählten schweizerischen Hochschule benötigten Sprachkenntnisse aufgebaut.
Die restlichen 30-60 ECTS-Punkte werden im Rahmen eines Gaststudiums an einer Hochschule in der Schweiz (wird fast an allen Hochschulen angeboten) erworben.
Theoretisch könnten auch die ganzen 120 ECTS-Punkte im Rahmen eines Gaststudiums erworben werden. Das Gaststudium ist jedoch in der Regel zeitlich begrenzt (zum Teil auf nur 1-2 Semester), weshalb es sogar bei sehr guten vorhandenen Sprachkenntnissen in der Regel nicht möglich sein wird, alle geforderten Punkte rechtzeitig zu erwerben.
Personen mit Schutzstatus S sind berechtigt, Gesuche um Ausbildungsbeiträge einzureichen. Ein Ausbildungsbeitrag kann für anerkannte Ausbildungen der Kantonalen Schule für Berufsbildung (KSB), der Sekundarstufe II und der Tertiärstufe, sowie für im Ausland absolvierte Bachelor- oder Masterstudiengänge an Ausbildungsstätten mit öffentlicher Trägerschaft bewilligt werden, sofern die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (z.B. ausgewiesener Unterstützungsbedarfs, Einkommens- und Vermögensnachweise) erfüllt sind.
Gesuche sind fristgerecht über das Stipendienportal des Kantons Aargau einzureichen.