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Asyl- & Flüchtlingswesen

Unterbringung & Betreuung

Der Kanton Aargau erhält vom Staatssekretariat für Migration (SEM) entsprechend seiner Bevölkerungszahl Personen aus dem Asylbereich zugewiesen. Dazu gehören Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F), schutzbedürftige Personen ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S), anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) sowie Ausreisepflichtige.

Zuständigkeit für Unterbringung und Betreuung

Die Zuständigkeit für Unterbringung, Betreuung und Unterstützung ist gesetzlich geregelt: Der Kanton ist verantwortlich für Asylsuchende (Ausweis N) und ausreisepflichtige Personen (§ 17a Abs. 1 des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes [SPG]). Für vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F VA) und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S) sind die Gemeinden zuständig (§ 17a Abs. 2 SPG). Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F FL) und anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) haben freie Wohnsitzwahl im Kanton.

Die Unterbringung erfolgt in zwei Phasen:

1. Phase: Unterbringung in einer kantonalen Unterkunft

Nach der Registrierung durch das Amt für Migration und Integration (MIKA) werden die zugewiesenen Personen dem Kantonalen Sozialdienst (KSD) überwiesen. Dieser organisiert die Unterbringung in kantonalen Unterkünften und sorgt für Betreuung und materielle Unterstützung. Die Betreuung erfolgt durch die Sektion Betreuung Asyl oder durch beauftragte Organisationen. Ziel ist es, den Geflüchteten ein Ankommen zu ermöglichen, sie mit dem Alltag in der Schweiz vertraut zu machen und sie auf ein möglichst selbstständiges Leben vorzubereiten – unter anderem durch Sprachkurse und Integrationsmassnahmen. Unbegleitete minderjährige Asylsuchende (UMA) werden altersgerecht untergebracht und sozialpädagogisch begleitet.

2. Phase: Unterbringung in einer Gemeinde

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F VA) und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S) werden anschliessend den Gemeinden zugewiesen. Ab diesem Zeitpunkt sind die Gemeinden für Unterbringung, Betreuung, Unterstützung und Integration zuständig. Ziel ist die Förderung der wirtschaftlichen Selbstständigkeit.

Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F VA) und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S) dürfen ihren Wohnort innerhalb des Kantons nur selbst wählen, wenn sie wirtschaftlich selbständig sind.

Unterbringung von Flüchtlingen

Vorläufig aufgenommene Flüchtlinge (Ausweis F FL) und anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) sind der Schweizer Bevölkerung gleichgestellt, was die Sozialhilfe betrifft. Sie können ihren Wohnsitz im Kanton frei wählen. Zuständig für Unterstützung und Integration ist der Sozialdienst der jeweiligen Wohngemeinde.

Aufnahmepflicht Gemeinden

Alle Gemeinden im Kanton Aargau sind verpflichtet, entsprechend ihrer Wohnbevölkerung, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F VA) und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S) aufzunehmen. Gemeinden, die ihre gesetzliche Aufnahmepflicht nicht erfüllen, müssen mit einer Ersatzvornahme rechnen. Dabei werden die effektiven Kosten pro Tag und Person in Rechnung gestellt. Weitere Informationen und Unterlagen zur Aufnahmepflicht stehen im passwortgeschützten Servicebereich für die Partner des Kantonalen Sozialdiensts zur Verfügung.

Kantonswechsel

Asylsuchende (Ausweis N), ausreisepflichtige Personen, vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F VA) sowie Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S) dürfen ihren Wohnort nicht frei wählen. Ein Kantonswechsel ist nur mit vorgängiger Bewilligung des Staatssekretariats für Migration (SEM) möglich. Gründe für eine Bewilligung sind etwa der Schutz der Familie, eine schwerwiegende Gefährdung oder – unter bestimmten Bedingungen – eine Erwerbstätigkeit in einem anderen Kanton.

Ausführliche Informationen zum Kantonswechsel – etwa zu den Voraussetzungen, dem Verfahren und den zuständigen Stellen – stellt das Staatssekretariat für Migration (SEM) auf seiner Webseite zur Verfügung: Handbuch Asyl und Rückkehr, Artikel F6 – Gesuche um Kantonswechsel (PDF)Das Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr..

Immobilien- und Gebäudemanagement in kantonalen Unterkünften

Im Kanton Aargau gibt es keine verbindlichen Unterbringungsstandards. Die kantonalen Unterkünfte reichen von Familienwohnungen bis zu grossen temporären Kollektivunterkünften. Es handelt sich in der Regel um bestehende Gebäude, die ursprünglich für andere Zwecke genutzt wurden und nicht speziell für die Asylnutzung konzipiert sind. Die Nutzung hängt von der Raumaufteilung, der Art der Unterkunft (Frauen, Familien oder Einzelpersonen) sowie der Belegung ab.

Der Kantonale Sozialdienst prüft bei neuen Objekten die Eignung für die Asylnutzung, insbesondere Raumaufteilung, Rückzugs- und Lernmöglichkeiten sowie Aufenthaltsräume. Mitarbeitende der Betreuung und die Verantwortlichen für die Liegenschaften prüfen laufend Optimierungsmöglichkeiten.

Der Fachbereich Liegenschaften & Logistik ist für die Akquisition sowie das Bau-, Facility- und Immobilienmanagement zuständig. Hinweise zu verfügbaren Mietobjekten sowie zonenkonformen Parzellen in Wohnzonen beziehungsweise Zonen für öffentliche Bauten nimmt der Fachbereich gerne entgegen:
Telefon: +41 (0)62 777 38 62
E-Mail: lilo.ksd@ag.ch

Integrationsmassnahmen während der Unterbringung in einer kantonalen Unterkunft

Anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B), vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung (Ausweis S) ab 16 Jahren, die in kantonalen Unterkünften leben, werden bei ihrer sprachlichen und beruflichen Integration unterstützt. Die Begleitung durch das Case Management Support Integration (CMSI) umfasst die Fallführung, die Planung von Integrationsmassnahmen sowie die Dokumentation relevanter Daten auf der IAS IT-Plattform. Bei einem Umzug in eine Gemeinde erfolgt eine geordnete Übergabe an die zuständigen Stellen. Nach dem Zuzug liegt die Verantwortung für die weitere Umsetzung des Integrationsplans bei der Gemeinde, die bei Bedarf Beratung über die Plattform anfordern kann.

Weitere Informationen zum CMSI finden Sie im Handbuch Soziales unter 19.3.2 Planung der Integrationsmassnahmen und zuständige Stellen der Fallführung.

Dokumente und Merkblätter für Gemeinden

Für Gemeinden stehen umfassende Informationen und Merkblätter zu Unterbringung, Betreuung und Unterstützung im Asylbereich zur Verfügung.