17. Persönliche Hilfe
Die Sozialhilfe bezweckt die Existenzsicherung, fördert die wirtschaftliche und persönliche Selbständigkeit und unterstützt die gesellschaftliche Integration (§ 4 Abs. 1 SPG). Sozialhilfe umfasst persönliche und materielle Hilfe (§ 4 Abs. 2 SPG). Die persönliche Hilfe bildet das Bindeglied zwischen materieller Existenzsicherung als Zweck und wirtschaftlicher sowie sozialer Integration als Ziele der Sozialhilfe.
Die persönliche Hilfe bezweckt die Behebung einer persönlichen Notlage, beugt einer Sozialhilfeabhängigkeit vor oder ergänzt die materielle Hilfe. Sie zielt darauf ab, Menschen in belastenden Lebenslagen durch individualisierte Massnahmen zu stabilisieren und zu stärken (vgl. SKOS-Richtlinie B.1. Zweck der persönlichen Hilfe). Die individuelle Beratung und Begleitung kann massgeblich dazu beitragen, dass sich Sozialhilfebeziehende dauerhaft von der materiellen Hilfe ablösen können. Bei der Ausrichtung der wirtschaftlichen Hilfe ist die persönliche Hilfe daher fester Bestandteil (vgl. SKOS-Richtlinie B.2. Anspruchsvoraussetzungen).
Die Gemeinde leistet die persönliche Hilfe niederschwellig und bietet sie von sich aus an, wenn sie einen Bedarf erkennt (vgl. SKOS-Richtlinie B.2. Anspruchsvoraussetzungen). In der Regel erfolgt die persönliche Hilfe im Einvernehmen mit der unterstützten Person. Bezieht die unterstützte Person gleichzeitig materielle Hilfe und ist nicht kooperativ, kann die Gemeinde jedoch Auflagen zur Integrationsförderung verfügen (vgl. Kapitel 11.1 Auflagen und Weisungen).
Der Auftrag der Sozialhilfe liegt somit nicht allein bei der Leistung von materieller Hilfe, sondern stellt auch die individuellen Bedürftigkeitsursachen fest und zielt weitblickend auf deren Behebung durch eine sorgfältige und umfassende Beratung der bedürftigen Person. Die Gemeinde erarbeitet nach Möglichkeit zusammen mit dem Klienten und unter Berücksichtigung der in der Sozialhilfe geltenden Grundsätze von Selbsthilfe, Selbständigkeit, Selbstverantwortung und Eigenständigkeit (§ 1 Abs. 2 SPG) Ziele für die wirtschaftliche und sozial stabile Eigenständigkeit (vgl. Kapitel 18 Integration).