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Planung und Energienachweise

Grossverbraucher

Gestützt auf das kantonale Energiegesetz vom 17. Januar 2012 vollzieht der Kanton Aargau die Grossverbraucher-Bestimmungen zur Steigerung der Energieeffizienz in Unternehmen.

Gestützt auf das kantonale Energiegesetz vom 17. Januar 2012 vollzieht der Kanton Aargau die Grossverbraucher-Bestimmungen zur Steigerung der Energieeffizienz in Unternehmen.

Zu den Grossverbrauchern zählen Endverbraucher mit einem Wärmebedarf von mehr als 5 Gigawattstunden (GWh) oder einem Elektrizitätsbedarf von mehr als 0,5 GWh pro Jahr und pro Betriebsstätte. Für diese Betriebe, private Firmen und Institutionen der öffentlichen Hand gelten seit dem 1. September 2012 gesetzliche Auflagen.

Der Grossverbraucher kann zwischen drei Vollzugswegen auswählen, um die Auflagen zu erfüllen:

  • einer Universalzielvereinbarung (UZV) mit den vom Bund beauftragten Organisationen Energieagentur der Wirtschaft (EnAW) oder Cleantech Agentur Schweiz (act)
  • einer Kantonalen Zielvereinbarung (KZV) mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt
  • einer Energieverbrauchsanalyse (EVA) mit dem Departement Bau, Verkehr und Umwelt

Zweck der Zielvereinbarungen UZV/KZV

Die Zielvereinbarungen UZV/KZV dienen dazu, die Energieeffizienz über einen Zeitraum von zehn Jahren zu steigern, und können von einzelnen Unternehmen oder einer Gruppe von Unternehmen geschlossen werden (Gruppenvereinbarungen sind nur im Fall der Universalzielvereinbarung möglich).

Erfahrungen zeigen, dass in den meisten Betrieben Effizienzsteigerungen von jährlich zwei Prozent mit wirtschaftlichen Massnahmen möglich sind. Ausnahmen von dieser Regel sind bereits optimierte Betriebe mit effizienter Prozessführung und Gebäudesubstanz. Eine UZV ist für Sie dann von Vorteil, wenn Sie die CO2-Abgabe oder den Netzzuschlag zurückerhalten wollen oder mehrere Betriebsstätten (auch in anderen Kantonen) haben.

Zweck der EVA

Steigerung der Energieeffizienz innerhalb von drei Jahren mithilfe eines individuell vordefinierten Massnahmenmixes. Die EVA kann nur von einzelnen Unternehmen eingegangen werden. Entscheiden Sie sich für eine EVA, wenn grössere Effizienzmassnahmen in den kommenden drei Jahren geplant sind oder nur eine Betriebsstätte besteht.

Wirtschaftlichkeit von Massnahmen

Für die Zielvereinbarungen wie auch die Energieverbrauchsanalyse gelten die gleichen Regeln. Wirtschaftlich ist – im Sinne des Gesetzgebers – eine Massnahme dann, wenn die Payback-Dauer für Prozesse unter vier Jahren liegt. Für Massnahmen an Gebäuden / Infrastrukturen beträgt die wirtschaftliche Payback-Dauer acht Jahre.

Ergebnis der Stichprobenkontrolle

2018 wurden rund 30 Prozent der verfügten EVA abgeschlossen. Um aus dem Vollzug relevante Erkenntnisse zu gewinnen, entschied sich das BVU für die Durchführung einer Stichprobenkontrolle im Herbst 2018. Dabei zeigte sich, dass mit wirtschaftlichen Massnahmen bis zu 30 Prozent Effizienzsteigerung möglich sind.

Weitere wichtige Erkenntnisse:

  • Die Unternehmen im Kontrollpool haben ihre gesteckten Ziele zum Teil markant übertroffen.
  • Die finanziellen Einsparungen, von denen die Unternehmen profitieren, sind signifikant.
  • Eine Sensibilisierung infolge der EVA-Erarbeitung und Umsetzung ist auszumachen.
  • Betriebsoptimierungen bringen manchmal das grösste wirtschaftliche Einsparpotenzial.
  • Ausführlicher Artikel (PDF, 3 Seiten, 231 KB)

Informationen und Unterlagen

Präsentationen Info-Anlass vom 12. Juni 2018:

weiterführende Links

Bund und Agenturen

Förderungen

Vollzugswege

Es gibt drei Wege für die Umsetzung des Grossverbraucher-Artikels.

  • Universalzielvereinbarung (UZV)
  • Kantonale Zielvereinbarung (KZV)
  • Energieverbrauchsanalyse (EVA)

Für ARA-Grossverbraucher besteht die Möglichkeit, die Energiesituation ihrer Anlage mithilfe von Richtwerten zu überprüfen.

Das Ziel ist, in allen Fällen die Energieeffizienz des Unternehmens zu steigern.

Für Verantwortliche in Unternehmen mit Grossverbraucher-Status sind als Erstes folgende Entscheide zu fällen:

  • Ist eine Zielvereinbarung erwünscht? Falls nicht, kommt automatisch die EVA zum Zug.
  • Wenn ja, ist eine Universal- oder eine Kantonale Zielvereinbarung erwünscht?

Für die Genehmigung einer Massnahme gilt Folgendes

  • Die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen muss gegeben sein.
  • Die Massnahmen müssen technisch machbar sein.
  • Die Massnahmen sollen die betriebliche Vereinbarkeit berücksichtigen.
  • Die Unternehmen werden von unabhängigen Energieexperten begleitet.
  • Der Zielvereinbarung bzw. EVA geht eine gründliche Basisanalyse voraus.
  • Übersicht Synergien des Grossverbrauchermodells

Befreiungen

  • Bei Bedarf und passenden Anforderungen können sich die Unternehmen von der CO2-Abgabe befreien lassen.
  • Bei Bedarf und passenden Anforderungen können sich die Unternehmen den Netzzuschlag rückerstatten lassen.
  • Die Unternehmen können von kantonalen energietechnischen Detailvorschriften befreit werden.