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Kontaktstelle Integration Arbeitsmarkt

Fragen und Antworten Kontaktstelle Integration Arbeitsmarkt (KIA)

Hier finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Flüchtlinge und Arbeitsmarktintegration.

Rechtlicher Status

Wie ist der rechtliche Status von Flüchtlingen?

Asylsuchende erhalten eine Bestätigung, solange sie im Bundesasylzentrum sind. Sobald sie einem Kanton zugewiesen werden, erhalten sie einen N-Ausweis. Dieser ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern eine Bestätigung, dass die betreffende Person in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt hat und auf einen Entscheid des Staatssekretariats für Migration (SEM) wartet.

Was bedeutet der Status Asylsuchende (Ausweis N)?

Das Staatsekretariat für Migration und Integration (SEM) hat über das Asylgesuch der Personen noch nicht entschieden. Detaillierte Informationen dazu:

Zusammenstellung Status der Flüchtlinge

Personen mit Ausweis N

Was bedeutet der Status vorläufig aufgenommener Flüchtling (Ausweis F)?

Ein vorläufig aufgenommener Flüchtling ist eine Person, welche die Flüchtlingseigenschaften erfüllt. Jedoch ist die Flüchtlingseigenschaft erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen des Verhaltens der Person nach der Ausreise entstanden. Detaillierte Informationen dazu:
Zusammenstellung Status der Flüchtlinge

Was bedeutet der Status vorläufig aufgenommener Ausländer (Ausweis F)?

Das Asylgesuch der Person wurde abgelehnt, die Wegweisung der Person ist jedoch nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar. Detaillierte Informationen dazu:

Zusammenstellung Status der Flüchtlinge

Was bedeutet der Status anerkannter Flüchtling (Ausweis B)

Die Person ist als Flüchtling anerkannt und ihr wurde Asyl gewährt. Detaillierte Information dazu:

Zusammenstellung Status der Flüchtlinge

Was bedeutet der Schutzstatus (Ausweis S)?

Mit dem Schutzstatus S erhalten die Betroffenen einen Ausweis S. Dieser ist auf höchstens ein Jahr befristet, jedoch verlängerbar. Nach frühestens fünf Jahren erhalten Schutzbedürftige eine Aufenthaltsbewilligung B, die bis zur Aufhebung des vorübergehenden Schutzes befristet ist (Art. 74 AsylG). Detaillierte Informationen dazu:
Webseite des Kantons zur Ukrainischen Flüchtlingen

Erwerbstätigkeit

Dürfen anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig aufgenommene Personen (Ausweis F) eine Erwerbstätigkeit ausüben?

Ja, sie dürfen direkt in die Erwerbstätigkeit eintreten. Vorgängig muss eine Meldung durch den Arbeitgebenden erfolgen, diese ist kostenlos. Mittels folgendem Link:

Meldung Erwerbstätigkeit

Muss bei einem neu ausgestellten Arbeitsvertrag, beispielsweise mit neuen Funktionen auch eine Meldung der Erwerbstätigkeit erfolgen?

Ja, jeder neu ausgestellte Arbeitsvertrag unterliegt der Meldepflicht.

Meldung Erwerbstätigkeit

Wie ist die Meldepflicht bei der Integrationsvorlehre (INVOL+)?

Je nach Standort-Kanton des Betriebs ist dies unterschiedlich. Hier der entsprechende Link:

Genehmigung und Meldung INVOL-Vertrag

Wie lange können Jugendliche Schnupperlehren absolvieren und bis zu welchem Alter?

Als Schnupperlehren gelten Einsätze im Hinblick auf die Abklärung der Eignung für einen bestimmten Beruf oder den Abschluss eines Lehrvertrages. Schnupperlehren bis 14 Tage gelten nicht als Erwerbstätigkeit. Eine Meldung ist nicht notwendig. Dies gilt bis zur Vollendung des 25. Altersjahres. Detaillierte Information dazu:

Bewilligungspraxis

Benötigt man für eine Berufslehre auch eine Meldung der Erwerbstätigkeit?

Ja, nach vorgängiger Meldung durch eine Arbeitgeberin/einen Arbeitgeber (nach erfolgter Bewilligung des Lehrvertrags durch BKS). Der Lehrstellenantritt ist sofort nach Meldung erlaubt, diese ist kostenlos.

Link zur Seite mit dem Meldeformular der Erwerbstätigkeit

Dürfen Personen mit Schutzstatus S eine Erwerbstätigkeit ausüben?

Personen mit Schutzstatus S erhalten auf Gesuch hin eine Arbeitsbewilligung, wenn die üblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Angaben über das detaillierte Vorgehen finden Sie hier:

Informationen zum Krieg in der Ukraine

Dürfen Personen mit Status N eine Erwerbstätigkeit ausüben?

Asylsuchende (Ausweis N) dürfen nach einer Sperrfrist von 3 Monaten nach Einreichung des Asylgesuchs arbeiten. Allerdings ist die Aufnahme der Erwerbstätigkeit nach Zuweisung in den Kanton bewilligungs- und gebührenpflichtig. Es gelten die allgemeinen gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung zur Erwerbstätigkeit (unter anderem Einhaltung Inländervorrang sowie Lohn- und Arbeitsbedingung). Detaillierte Informationen finden Sie hier:

Erwerbstätigkeit im Asylbereich

Zusammenarbeitsvertrag/Arbeitseinsatz

Wie kann die angestellte Person unfallversichert sein, wenn Betriebe keine Lohnsumme angeben, die versicherungspflichtig ist sondern das Entgelt?

In einem Arbeitseinsatz sind die Arbeitnehmenden von der Prämie her als "Praktikant/Innen" eingestuft. Sollte ein Unfall geschehen, wird die Prämie dann auch nicht für die Arbeitgebenden angepasst. Somit trägt die Versicherung das Risiko mit und unterstützt Betriebe dabei, neuen Personen eine Chance zu geben.

Dieselbe Frage stellt sich bei der Betriebshaftpflichtversicherung auch, die Prämie gestaltet sich auch aus der Gesamtlohnsumme eines Betriebes? Gelten diese auch hier als Praktikanten?

Versicherungsfragen und mögliche Lösungen sind direkt seitens Arbeitgebenden mit der eigenen Versicherung zu klären. Diese Frage hat es bisher nie gegeben. Versicherungen scheinen je individuelle Lösungen vorzuschlagen.

Wieso ist die Frage von der Privathaftpflichtversicherung aufgeführt?

Damit dieser Punkt in der Zusammenarbeitsvereinbarung transparent für alle Parteien geklärt und festgehalten wird. Denn Sozialhilfebeziehende sind im Unterschied zur Kranken- und Unfallversicherung nicht zwingend bei einer Haftpflichtversicherung angemeldet.

Wie soll man in der Lohnbuchhaltung das Entgelt aufführen, Arbeitgebende zahlen ja keinen Lohn, sondern das ein Entgelt aus?

Wie die Firmen das Entgelt in der Lohnbuchhaltung aufführen, ist uns nicht bekannt. Wir wissen nur, dass die Firmen ihre hauseigenen Lösungen finden. Diverse Lohnbuchhaltungssoftwaren führen ein Konto, in welchem man "nicht sozialversicherungspflichtige Löhne" wie Schnupperlehrlinge oder Praktikanten, buchen kann. Dem würde dann auch das Entgelt entsprechen.

Eine Möglichkeit ist auch, eine neue Lohnart zu erfassen ohne Sozialversicherungsabzüge, beispielsweise: "Entgelt nicht sozialabgabepflichtig". Dort können auch Honorierte, Selbstständigerwerbende sein und die Lohnart ist trotzdem in der Lohnbuchhaltung erfasst.

Wieso kann die Person während des Arbeitseinsatzes den Wohnort nicht wechseln?

In der neu überarbeiteten Version des Zusammenarbeitsvertrages wird dieser Hinweis nicht mehr drin sein. Er ist veraltet und stimmt so allgemein formuliert nicht mehr. Ein Wohnortswechsel ist grundsätzlich schon möglich. Es ist jedoch zu empfehlen, dass während einer Zusammenarbeitsvereinbarung von einem Wohnortwechsel abgesehen wird – meistens ist die bereits involvierte Gemeinde an einer Bildungsmassnahme beteiligt und mit dem Umzug in die neue Gemeinde könnten allenfalls die bestehenden Kosten nicht mehr übernommen werden.

Wer darf an einer Arbeitsmarktlichen Massnahme teilnehmen und über welchen Weg erfolgt die Arbeitsmarktintegration von Flüchtlingen und vorläufig Aufgenommenen?

Grundsätzlich dürfen vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) und vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (Ausweise F und B) und Menschen mit Schutzstatus S arbeitsmarktliche Massnahmen besuchen. Die Frage stellt sich jeweils aber hinsichtlich des Anspruchs und der Kostenträger der Massnahmen. Über welchen Weg und welche Stelle die Personen geeigneten arbeitsmarktlichen Massnahmen zugeführt werden, hängt somit von der Anspruchsfrage und vom Kostenträger ab.

Beschäftigung

Was ist der Unterschied zwischen Beschäftigung und Arbeit?

Erwerbstätigkeit bezeichnet im Unterschied zur Beschäftigung eine bezahlte Tätigkeit, die zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit beiträgt. Beschäftigungsangebote gewährleisten in erster Linie eine Tagesstruktur, eine sinnvolle Tätigkeit und das Erlernen von berufsspezifischen Arbeiten. Die Teilnehmenden eignen sich sprachliche, soziale und kulturelle Kompetenzen an, welche die Voraussetzungen für das Zusammenleben und die Arbeitsmarktintegration in der Schweiz verbessern. Beschäftigungsangebote dürfen die Privatwirtschaft nicht konkurrieren. Weiterführende Informationen zu Beschäftigungsangeboten finden Sie auf der Onlineplattform Asyl- und Flüchtlingswesen unter Erwerbstätigkeit sowie im Portal Beschäftigung.

Wer bietet Beschäftigungsprogramme an?

Gemeinden, Institutionen, Vereine und Private können Beschäftigungsprogramme für Asylsuchende (Ausweis N), vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer (Ausweis F) sowie vorläufig aufgenommene und anerkannte Flüchtlinge (Ausweise F und B) schaffen. Im Portal Beschäftigung finden Sie eine Übersicht der bestehenden Angebote und alle grundlegenden Informationen zum Thema Beschäftigung und wie vorzugehen ist, wenn ein neues Beschäftigungsangebot geschaffen wird und dem Kanton zur Prüfung und Genehmigung gemeldet werden soll.

Weiterführende Informationen

Integration in den Arbeitsmarkt

Es gibt zum einen den Weg über Angebote der spezifischen Integrationsförderung. Das Deutschniveau wird mindestens bis zu einem abgeschlossenen A2 gefördert. Darunter gehört das Angebot FUM für Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene mit begonnener oder vollendeter Tertiärbildung (Studium) im Herkunftsland. Daneben gibt es weiter die Arbeitsmarktintegrationsprogramme mit Grundkompetenzförderung für lerngewohnte und lernungewohntere Erwachsene (AMI) oder für Spätimmigrierte (AMISI) sowie Jobcoaching in Verbindung mit Arbeitseinsätzen und Grundkompetenzförderung. Personen mit aktuellen Integrationsplänen können nach Anfrage um Kostengutsprache beim Kanton (IT Plattform ias@ag.ch ) diesen Massnahmen zugewiesen werden. In der Regel sind dies anerkannte Flüchtlinge und vorläufig Aufgenommene mit Regelungsdaten ab 1. Januar 2017 aufwärts (in gewissen Ausnahmefällen auch bis zum Regelungsdatum 1. Januar 2015 zurück). Detaillierte Informationen: Integration von Flüchtlingen.

Zum anderen gibt es den Weg über die Regionalen Arbeitsvermittlungszentren (RAV). Das Angebot AMIplus, ein Angebot mit drei Phasen, richtet sich beispielsweise an Personen, die keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung oder auf Massnahmen nach Art. 59d des nationalen Arbeitslosenversicherungsgesetz (AVIG) haben, jedoch gewisse Aufnahmekriterien erfüllen. Dabei handelt es sich um ein Angebot für lerngewohnte Personen zwecks Aufbau der Arbeitsmarktfähigkeit (Grundkompetenzförderung) sowie Begleitung und Vermittlung in Arbeitseinsätze und Festanstellungen im ersten Arbeitsmarkt über spezielle Integrationsberatende der RAV. Der Kostenträger wird über die RAV-Integrations- oder Personalberatenden geklärt. Kostenträger ist die Sozialhilfe und/oder das MIKA im Rahmen der Integrationspauschale. Personen, die Anspruch auf arbeitsmarktliche Massnahmen der Arbeitslosenversicherung oder zumindest über Art. 59d AVIG haben, können durch ihre RAV-Integrations- oder Personalberatenden auch solchen Angeboten zugewiesen werden. Diese Wege und Massnahmen lassen sich teils auch kombinieren oder aufeinander aufbauen. Dazu kommen zusätzlich noch Gemeindemassnahmen.

Mehr zum Thema

Kooperation Arbeitsmarkt: IV und RAV arbeiten unter diesem Namen gemeinsam für Unternehmen und Stellensuchende im Aargau. Auf der Seite finden Sie Ihre Ansprechpartner auf dem RAV, die Ihnen bei der Personalsuche oder bei einem Arbeitsplatzerhalt weiterhelfen.

Bewilligungspraxis MIKA für Erwerbstätigkeit von Asylsuchenden, vorläufig Aufgenommenen, anerkannten Flüchtlingen, Schutzbedürftigen und Ausreisepflichtigen

Übersicht über Status und dessen Bedeutung

Amt für Migration und Integration MIKA

Staatssekretariat für Migration SEM Informationen zum Thema Integration

Handbuch Soziales Informationen rund um die Sozialhilfe