8.2 Arten von situationsbedingten Leistungen
Grundversorgende situationsbedingte Leistungen
Es gibt Kosten, die nicht in jedem unterstützten Haushalt beziehungsweise nur in bestimmten Situationen anfallen. Tritt diese Situation aber ein, ist die Übernahme angemessener Kosten stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushaltes infrage gestellt wird oder es für die unterstützten Personen nicht mehr möglich ist, selbstständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Die Gemeinde hat in diesen Konstellationen teilweise keinen oder nur einen engen Ermessenspielraum.
Als grundversorgende situationsbedingte Leistungen sind namentlich zu übernehmen (vgl. SKOS-Richtlinie C.6.1 Grundsätze situationsbedingte Leistungen):
- Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen (vgl. Kapitel 8.3 Krankheits- und behinderungsbedingte Spezialauslagen)
- Erwerbsunkosten (vgl. Kapitel 8.5 Erwerbsunkosten)
- Kosten für familienergänzende Kinderbetreuung bei Erwerbstätigkeit (vgl. Kapitel 8.6 Familienergänzende Kinderbetreuung)
- Kosten im Zusammenhang mit der Ausübung des Besuchsrechts oder der Pflege wichtiger verwandtschaftlicher Beziehungen (vgl. Kapitel 8.7 Wahrung Besuchsrecht)
- Günstige IT-Arbeitsgeräte wie Laptops oder Desktop Computer (exklusiv Mobiltelefone) zur Förderung der digitalen Teilhabe
- Prämien für eine den Verhältnissen angepasste Hausrat- und Haftpflichtversicherung sowie die minimalen Selbstbehalte bei von der Versicherung anerkannten Schadensfällen (vgl. Kapitel 8.10 Hausrat- und Haftpflichtversicherung)
- Auslagen für die Erneuerung von Ausweispapieren, für Aufenthaltsbewilligungen und die dafür notwendigen Papiere (vgl. Kapitel 8.13 Gebühren)
Fördernde situationsbedingte Leistungen
Die Gemeinde gewährt fördernde situationsbedingte Leistungen, um das Erreichen einer bestimmten Zielsetzung zu unterstützen. Diese Leistungen übernimmt die Gemeinde zusätzlich zum Grundbedarf, wenn dies sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde je nach Leistung ein unterschiedlich grosses Ermessen. Ein grösseres Ermessen hat die Gemeinde bei der Finanzierung von Integrationsmassnahmen. Sie hat aber gleichzeitig auch Gelegenheit und Verantwortung, unterstützte Personen zu befähigen oder ihre Lage zu stabilisieren beziehungsweise zu verbessern. Sie steht insbesondere in der Pflicht, die berufliche und soziale Integration sowie die Aus- und Weiterbildung der unterstützten Personen zu fördern und ein besonderes Augenmerk auf das Wohl von Kindern zu richten.
Namentlich nachstehende fördernde situationsbedingte Leistungen kann (oder muss teilweise) die Gemeinde zusätzlich zum Grundbedarf finanzieren (vgl. SKOS-Richtlinie C.6.1 Grundsätze situationsbedingte Leistungen):
- Situationsbedingte Leistungen für Kinder, sofern sie der Integration oder dem Wohle des Kindes dienen und angemessen sind (z.B. Lagerkosten oder Musikunterricht / Sport)
- Kosten für Aus-, Weiter- oder Zweitbildungen (vgl. Kapitel 8.8 Schule, Kurse, Ausbildung, Fort- und Weiterbildungen)
- Kosten für die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen (vgl. Kapitel 18 Integration)
- Kosten für die Sprachförderung im Rahmen der beruflichen oder sozialen Integration
- Kosten für die Kinderbetreuung aus sozialen Gründen oder beim Besuch von Ausbildungen oder Beschäftigungsprogrammen (vgl. Kapitel 8.6 Familienergänzende Kinderbetreuung)
- Kosten für die Schuldenberatung
- Kosten für Erholungsaufenthalte von langfristig unterstützten Personen, die nach Kräften erwerbstätig sind, Betreuungsaufgaben wahrnehmen oder vergleichbare Eigenleistungen erbringen. Für die Finanzierung können auch Fonds und Stiftungen beigezogen werden (vgl. Kapitel 8.11 Ferien)
- Kosten für Ausbildungen oder Beschäftigungsprogramme (vgl. Kapitel 18 Integration)
Einmalige Leistungen
Bei knapper Deckung des sozialen Existenzminimums und um eine drohende oder vorübergehende Notlage abzuwenden, können im Sinne der Prävention situationsbedingte Leistungen einmalig gewährt werden.