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8. Situationsbedingte Leistungen

8.7. Wahrung Besuchsrecht

Wahrung des Besuchsrechts bei getrenntlebenden Eltern

Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gemäss Art. 273 Abs. 1 ZGB gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Umgang.

Die Ausübung des Besuchsrechts ist häufig mit zusätzlichen Auslagen verbunden, wie beispielsweise Reise- und Verpflegungskosten. Wird das Besuchsrecht regelmässig wahrgenommen, steht der unterstützten Person im Rahmen der materiellen Hilfe eine Wohnung zu, welche den Kindern eine Rückzugsmöglichkeit für die Nacht gewährleistet (vgl. Kapitel 7.2.8 Wohnungskosten bei Eltern mit Besuchsrecht). Die Ausübung des Besuchsrechts darf nicht von der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Eltern abhängig gemacht werden.

  • Bei einer Aufenthaltsdauer bis zu fünf Tagen pro Monat wird der Tagesansatz von 20 Franken pro Kind empfohlen.

  • Bei Aufenthalten ab sechs Tagen pro Monat (Ferienbesuche, alternierende Obhut) werden die Kosten für den Lebensunterhalt, die für den Besuch der Kinder entstehen, anteilsmässig auf der Basis des Grundbedarfs berechnet.

Die zusätzlichen Auslagen für Eltern mit Besuchsrechten sind ein Teil jener situationsbedingten Leistungen, die als grundversorgende situationsbedingte Leistungen (vgl. Kapitel 8.2 Arten von situationsbedingten Leistungen) zu übernehmen sind.

Wahrung des Besuchsrechts bei dauerhaft fremdplatzierten Kindern

Besuchen dauerhaft fremdplatzierte und damit über einen eigenen Unterstützungswohnsitz verfügende minderjährige Kinder ihre ebenfalls unterstützungsbedürftigen Eltern oder einen unterstützungsbedürftigen Elternteil, gelten die Regelungen zur Wahrung des Besuchsrechts bei getrenntlebenden Eltern grundsätzlich analog. Da die Kosten bei den Eltern anfallen, sind sie von den für die Unterstützung der Eltern zuständigen Gemeinden zu übernehmen und nicht vom Unterstützungswohnsitz der Kinder
(vgl. Kapitel 6.2 Verbuchungsgrundsätze in der Unterstützungseinheit). Wenn sich das Kind nur in einem vorübergehenden Fremdaufenthalt befindet, ändert sich an der unterstützungsrechtlichen Zuständigkeit grundsätzlich nichts (vgl. Kapitel 3.1.4 Unterstützungswohnsitz Minderjähriger).