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8. Situationsbedingte Leistungen

8.13 Gebühren

Bei der Inanspruchnahme staatlicher Leistungen wie zum Beispiel bei der Ausstellung eines neuen Passes, der Bestellung einer Wohnsitzbescheinigung oder eines Personenstandsausweises fallen in der Regel Gebühren an. Vor einer allfälligen Finanzierung solcher Gebühren, prüft der Gemeindesozialdienst, ob ein Erlass oder zumindest eine Reduktion der anfallenden Gebühr möglich ist (vgl. Kapitel 1.3.2 Subsidiarität). Falls dies nicht möglich ist, kann es angezeigt sein, dass die Gemeinde die Gebühr als situationsbedingte Leistung (SIL; vgl. Kapitel 8 Situationsbedingte Leistungen) übernimmt, wenn im konkreten Einzelfall die Notwendigkeit der Inanspruchnahme der staatlichen Leistung ausgewiesen ist (vgl. WBE.2024.419, Erw. II/3.3.1). Eine SIL für die Gebühr fällt aber von Vornherein ausser Betracht, wenn die Leistung bereits in einer Ausgabeposition des Grundbedarfs (vgl. Kapitel 7.1.2 Zusammensetzung Grundbedarf) enthalten ist.

Der in der SKOS-Richtlinie C.6. Situationsbedingte Leistungen aufgeführte Katalog von möglichen SIL ist nicht abschliessend. SKOS-Richtlinie C.6.8. Weitere SIL Abs. 1 hält fest, dass in Einzelfällen weitere SIL notwendig oder angezeigt sein können. Entsprechende Beispiele sind in Abs. 2 und 3 der Richtlinie aufgeführt.

Bei der Prüfung einer SIL für eine Gebühr gelten die in Kapitel 8.1 Begriff und Anspruch aufgeführten, allgemeinen Grundsätze. SIL gründen stets auf der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen und familiären Lage von unterstützten Personen. Aus sozialhilferechtlicher Sicht steht dabei im Vordergrund, ob die Situation der unterstützten Person zusätzliche Leistungen erfordert oder ob sich die Situation durch eine zusätzliche Leistung im Hinblick auf die wirtschaftliche oder persönliche Selbstständigkeit der betroffenen Person verbessert (vgl. § 1 SPG).

Handelt es sich bei der Kostentragung einer Gebühr um eine fördernde SIL (vgl. Kapitel 8.2 Arten von situationsbedingten Leistungen), hat die Behörde einen gewissen Ermessensspielraum (im Gegensatz zu einer grundversorgenden SIL, bei der kein oder nur ein enger Ermessenspielraum besteht; vgl. als Beispiel nachstehend die Erneuerung von Ausweispapieren). Eine Gemeinde hat bei der Übernahme einer Gebühr mittels fördernder SIL sowohl den Individualisierungsgrundsatz als auch das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Letzteres verlangt, keine SIL in einem Umfang zu gewähren, die gegenüber der Situation von Haushalten in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen ohne Unterstützung unangemessen erscheint. Kommt die zuständige Gemeinde zum Schluss, dass die Gebührenzahlung im konkreten Fall geboten ist (da notwendig und zielführend), wird empfohlen, die Auszahlung gegen Vorlage einer entsprechenden Quittung vorzunehmen.

Auslagen für die Erneuerung von Ausweispapieren

In der Schweiz lebende ausländische Staatsangehörige müssen ihre ausländerrechtlichen Bewilligungen regelmässig verlängern und sich neue Ausweise ausstellen lassen. Das Migrationsamt berücksichtigt seit 1. Juli 2017 für Beträge unter Fr. 100.– (der Betrag bezieht sich auf die Gesamtrechnung, nicht auf den Betrag pro Person) keine Gesuche um Gebührenerlass mehr (vgl. Rundmail Amt für Migration und Integration Juni 2017). Falls ein Gebührenerlass (für eine Gebühr von Fr. 100.– oder mehr) oder zumindest eine Reduktion nicht möglich ist, ersetzt die Gemeinde die Auslagen für die Erneuerung von Ausweispapieren sowie für Aufenthaltsbewilligungen und die dafür notwendigen Papiere als grundversorgende SIL (SKOS-Richtlinie C.6.8. Weitere SIL Abs. 2 lit. c).

In Bezug auf die Frage, ob auch die Gebühr für eine neue Identitätskarte mittels SIL zu finanzieren ist, hat das Verwaltungsgericht in einem Entscheid vom 31. März 2025 (WBE.2024.419) ausgeführt, die Notwendigkeit für eine gültige Identitätskarte sei mangels genereller Ausweispflicht nicht ohne Weiteres gegeben. Gegen das Erfordernis einer aktuellen Identitätskarte könnten etwa das Alter eines Kindes bei gleichzeitig fehlendem Anlass zur Reise ins Ausland sprechen, oder der Umstand, dass bereits ein alternatives Ausweisdokument wie ein Reisepass existiere. Entscheidend seien die Umstände im Einzelfall unter Beachtung der Ziele der Sozialhilfe, die wirtschaftliche und persönliche Selbstständigkeit sowie die gesellschaftliche Integration zu fördern (vgl. WBE.2024.419, Erw. II/3).

Auslagen für Betreibungsregisterauszug

Verschiedene Alltagsituationen in der Schweiz erfordern das Bestellen eines Betreibungsregisterauszuges. Vermietende verlangen von zukünftigen Mietenden in der Regel einen Betreibungsregisterauszug. Auch Arbeitgebende können von zukünftigen Angestellten einen Betreibungsregisterauszug einfordern, um sicherzustellen, dass keine offenen Pfändungen bestehen.

Ob die unterstützte Person einen Anspruch auf eine SIL hat, um die Gebühr für den Betreibungsregisterauszug zu übernehmen, hängt vom konkreten Einzelfall ab:

Es kann beispielsweise vorkommen, dass eine unterstützte Person eine Auflage der Gemeinde erhalten hat, in eine günstigere Wohnung zu ziehen. In solchen Fällen beruht das Erfordernis des Einholens eines Betreibungsregisterauszugs für die Vermietenden auf der behördlichen Auflage, eine günstigere Wohnung zu suchen. Deshalb erscheint es in diesen Fällen angezeigt, dass die Gemeinde für die Kosten für den Betreibungsregisterauszug eine SIL gewährt. Bei einer Auflage durch eine Gemeinde, für deren Erfüllung das Einholen eines Betreibungsregisterauszuges notwendig ist, erscheint es grundsätzlich geboten, dass die Gemeinde auch die entsprechende Gebühr als SIL finanziert.

Wenn eine unterstützte Person für eine neue Anstellung einen Betreibungsregisterauszug benötigt, liegt in der Regel ebenfalls eine notwendige Leistung vor, da die Leistung zur Erfüllung eines Zieles der Sozialhilfe, namentlich zur Förderung der wirtschaftlichen Selbständigkeit, nötig ist. Auch hier ist daher die Kostenübernahme durch die Sozialhilfe angezeigt.

Es gibt weiter Fälle, in denen eine unterstützte Person aus gesundheitlichen Gründen (zum Beispiel wegen eingeschränkter Beweglichkeit) nicht mehr in ihrer Wohnung verbleiben kann. Auch unter solchen Umständen scheint es infolge der Notwendigkeit des Umzugs und des dafür benötigten Betreibungsregisterauszugs geboten, dass die Gemeinde eine SIL für die Gebühr gewährt.

Zusammenfassend ist somit bei der Frage, ob eine Gemeinde die Gebühr für einen Betreibungsregisterauszug durch eine SIL deckt oder nicht, angezeigt, dass die Gemeinde prüft, weshalb die unterstützte Person einen Betreibungsregisterauszug benötigt und ob es sich hierbei um eine notwendige Leistung handelt.

Kommt eine Gemeinde zum Schluss, dass der Betreibungsregisterauszug aus ihrer Sicht notwendig ist und sich die Übernahme der Kosten durch SIL rechtfertigt, wird empfohlen, die Auszahlung gegen Vorlage einer entsprechenden Quittung vorzunehmen.