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Drogist / Drogistin

Wer als fachlich selbstständige/r Drogist oder Drogist im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.

Gemäss kantonalem Gesundheitsgesetz vom 20. Juni 2009 zählen auch Drogistinnen und Drogisten zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:

Merkblatt Gesuchsmodalitäten Drogist/Drogistin (PDF, 36 KB)

Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!

Als gesamtverantwortliche Leitungsperson einer Drogerie benötigen Sie neben der Berufsausübungsbewillgung auch eine Betriebsbewilligung. Dazu ist ein separates Gesuch auszufüllen.

Sollte dabei die Leitungsperson in der Drogerie wechseln, aber der Betrieb der Drogerie mit einer neuen Leitungsperson weitergeführt werden, ist dies eine anzeigepflichtige Mutation.

Rechtliche Grundlagen

Bundesebene

Kantonsebene

Gesundheitsgesetz GesG (SAR 301.100)
Verordnung zum Gesundheitsgesetz (SAR 301.111)
Verordnung über die Berufe, Organisationen und Betriebe im Gesundheitswesen VBOB (SAR 311.121)
Patientenverordnung PatV (SAR 333.111)
Verordnung über die Gebühren in den Bereichen Gesundheit, Soziales und Zivilschutz (SAR 301.151)