Drogist / Drogistin
Wer als fachlich selbstständige/r Drogist oder Drogist im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.
Gemäss kantonalem Gesundheitsgesetz vom 20. Juni 2009 zählen auch Drogistinnen und Drogisten zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:
Merkblatt Gesuchsmodalitäten Drogist/Drogistin (PDF, 5 Seiten, 142 KB)
Die Gesuchstellung erfolgt über das Portal Sirona, welches Sie über den untenstehenden Link erreichen.
Als gesamtverantwortliche Leitungsperson einer Drogerie benötigen Sie neben der Berufsausübungsbewillgung auch eine Betriebsbewilligung. Die Gesuchstellung erfolgt ebenfalls über das Portal Sirona.
Sollte dabei die Leitungsperson in der Drogerie wechseln, aber der Betrieb der Drogerie mit einer neuen Leitungsperson weitergeführt werden, ist dies eine anzeigepflichtige Mutation.