Hervorgehoben:Höchstzahlen (Stand Juli 2025)
Der Kanton Aargau wendet seit dem 1. Juli 2023 in gewissen Gebieten Höchstzahlen an.
Wer als fachlich selbstständige/r Arzt oder Ärztin im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.
Gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zählen auch Ärzte zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:
Merkblatt Gesuchsmodalitäten Arzt / Ärztin (PDF, 11 Seiten, 208 KB)
Personen, welche eine Zulassung zur Abrechnung zur Krankenkasse beantragen, müssen unter anderem Kurzausführungen zu einem entsprechenden Qualitätsmanagement einreichen. Dazu finden Sie ausformulierte fiktive Beispiele:
Kurzausführungen Qualitätsanforderungen OKP-Zulassung (PDF, 3 Seiten, 21 KB)
Sollten Sie dabei als Angestellter oder Angestellte in einem Betrieb tätig sein, welcher als juristische Person mit Rechtspersönlichkeit läuft (AG/GmbH/Verein), so muss gemäss geltenden Regelungen der Betrieb über eine OKP-Zulassung verfügen. Diese finden Sie unter der Rubrik ambulante ärztliche Einrichtung. Sie selbst erhalten als angestellte Person eine OKP-Berechtigung, sodass Sie Ihre Leistungen über den Betrieb den Versicherern zur Abrechnung vorbringen können.
Der Kanton Aargau wendet seit dem 1. Juli 2023 in gewissen Gebieten Höchstzahlen an.
Die Gesuchstellung erfolgt über das Portal Sirona, welches Sie über den untenstehenden Link erreichen.
Gesuchsformular für eine Stellvertreterbewilligung als Ärztin oder Arzt
Sie haben in diesem Fall Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Verfahren. Je nach Situation können Sie wahlweise eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau beantragen oder aber eine 90-Tage Bestätigung, sofern sie weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr im Kanton Aargau tätig sein möchten. Im Gegensatz zur BAB schliesst die 90 Tage Bestätigung keine OKP Zulassung mit ein. Für die OKP Beurteilung wird weiter jeweils diese separat geprüft. Details entnehmen Sie dem obenstehenden Merkblatt.
Sobald Sie eine/n Kollegen/Kollegin eruiert haben, stellen Sie am besten ein Gesuch für eine Stellvertreterbewilligung. Die nötigen Informationen finden Sie im Merkblatt unter Punkt 2.2 (Information) und 3.3 (benötigte Unterlagen). Wir sind bemüht, bei Krankheiten, Unfällen und sonstigen Engpässen Hand zu bieten.
Die Kantone anerkennen, auch in Ermangelung einer Kompetenz, keine Diplome. Zuständig dafür ist die Medizinalberufekommission (MEBEKO; Schwarzenburgstrasse 157. CH-3003 Bern Telefon +41 (0)58 462 94 83. E-Mail: mebeko@bag.admin.ch ). Ohne Eintragung kann keine Bewilligungserteilung durch den Kanton vorgenommen werden.
Der Ärztestopp greift bei Personen, welche nicht drei Jahre an einer anerkannten Weiterbildungsstätte in der Schweiz gearbeitet haben. Personen mit einem eidgenössischen Titel sind nie vom Ärztestopp betroffen. Sollten diese drei Jahre noch nicht vorhanden sein, kann keine Tätigkeit zulasten der OKP aufgenommen werden. Einzig Medizinerinnen und Mediziner in der Grundversorgung gemäss Art. 37 Abs.1bis KVG) können mit einer Ausnahmezulassung zulasten der OKP tätig werden.
Sofern Sie nicht einen eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügen, müssen Sie drei Jahre zu 100% an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte tätig gewesen sein. Ob Ihr bisheriger Tätigkeitsort eine solche Stätte war, können Sie unter https://www.siwf-register.ch/ herausfinden. Nach Absolvierung dieser drei Jahre kann eine Zulassung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) beantragt werden.
Grundsätzlich müssen alle Personen im entsprechenden Fachgebiet, in welchem sie zulasten der OKP tätig sein möchten, über drei Jahre an einer dafür schweizerischen anerkannten Weiterbildungsstätte tätg gewesen sein. Seit dem 18. März 2023 können in bestimmten Fachgebieten auch ohne drei Jahre Tätigkeit an einer schweizerischen Anerkennungsstätte mit einer sogenannten Ausnahmezulassung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig sein. Dies sind Ärztinnen und Ärzte mit einzigem anerkannten Weiterbildungstitel in Allgemeiner innerer Medizin oder aber als Praktischer Arzt/Praktische Ärztin oder des Weiteren für Personen mit Tätigkeit in der Kinder- und Jugendpsychiatrie und Kinder- und Jugendmedizin. Für die übrigen Ärzte und Ärztinnen greift der sogenannte Ärztestopp und es ist keine Aufnahme möglich.
Bitte stellen Sie als Betroffene(r) ein übliches Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung. Weitere Informationen zur Ausnahmebewilligung finden Sie im Merkblatt unter Punkt 6.4.
Für den ambulanten Bereich wird gemäss dem kantonalen Gesundheitsgesetz eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung benötigt. Ohne anerkanntes Diplom kann dieses nicht berücksichtigt werden, weswegen Ihnen in diesem Bereich daher keine ärztliche Tätigkeit möglich ist. Offen steht Ihnen eine Tätigkeit als Arzt im stationären Bereich, sprich einem Spital. Dieses bestimmt selbst, ob die von Ihnen mitgebrachten Fähigkeiten den gewünschten Anforderungen entsprechen.
Am 1. Juli 2021 trat die sogenannte "Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen bei Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich" in Kraft. Diese definiert technische Herleitungen und Vorgehensweisen, sodass die Kantone inskünftig Höchstzahlen pro Fachbereich vorsehen müssen.
Die im Kanton Aargau effektiv begrenzten Fachgebiete entnehmen Sie bitte dem Anhang 1 der Verordnung über die Zulassung von Leistungserbringern zur Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (VZOK).