Höchstzahlen im ambulanten Bereich
Im Rahmen von kostendämpfenden Massnahmen in der Krankenversicherung sind die Kantone gemäss Art. 55a des Krankenversicherungsgesetzes angehalten, in mindestens einem medizinischen Fachgebiet eine Höchstzahl (manchmal auch als Zulassungsstopp oder Ärztestopp bezeichnet) für die im Kanton ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte zu definieren. Dies kann Einfluss auf Leistungsberechtigungen für die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) haben. Sie finden nachfolgend Informationen zum kantonalen Vollzug.
Mit der Bundesverordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich mussten die Kantone seit dem 1. Juli 2023 in mindestens einem Fachgebiet eine Höchstzahl für die im Kanton ambulant tätigen Ärztinnen und Ärzte definieren sowie die kantonalen Regelungen zur Einschränkung der Zulassung zur Tätigkeit zulasten der OKP anpassen.
Generelle Fragen zu Höchstzahlen
In der Schweiz herrscht ein Ärztemangel. Warum erlässt der Kanton nun Höchstzahlen?
Hier gilt es zu unterscheiden, von welchem medizinischen Bereich respektive Fachgebiet gesprochen wird. In der Grundversorgung besteht im Kanton Aargau teilweise eine gravierende Unterversorgung. Diese Situation betrifft auch mehrere spezialisierte Bereiche. Für einzelne Grundversorger besteht weiter seit 18. März 2023 gestützt auf Art. 37 Abs. 1bis des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) die Möglichkeit einer Ausnahmezulassung. Der Kanton Aargau konnte bereits mehrere solche Zulassungen erteilen.
Es war und ist für das Departement klar, dass in der Grundversorgung (Allgemeine Innere Medizin, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie) sowie in spezialisierten Bereichen mit einer klaren Unterversorgung keine Höchstzahlen eingeführt werden sollen. Bei raschen wachsenden Fachbereichen oder einer Überversorgung erweist sich eine Höchstzahl indes als sinnvoll. Ebenso kann bei Einführung einer Höchstzahl die maximale Anzahl Zulassungen noch nicht ausgeschöpft sein. In diesem Fall ist wie bisher bei Erfüllung der gesetzlichen Kriterien die Erteilung einer Leistungsberechtigung für die OKP möglich, da ein Puffer bis zur Erreichung der Höchstzahl besteht.
Was bewirkt eine Höchstzahl?
Gemäss Art. 55a KVG definieren die Kantone mindestens in einem Fachgebiet Höchstzahlen. Sofern diese erreicht sind, können à priori keine weiteren Ärztinnen und Ärzte für eine Leistungserbringung im entsprechenden Fachgebiet zugelassen werden. Dies umfasst sowohl den praxisambulanten wie auch den spitalambulanten Bereich.
Besteht eine Höchstzahl in einem Fachgebiet, aber ist diese noch nicht erreicht, können weiterhin Leistungsberechtigungen zulasten der OKP erteilt werden.
Welche Fachbereiche sind von Höchstzahlen betroffen?
Jeder Kanton muss die Bereiche, in welchen Höchstzahlen gelten, selber definieren. Im Kanton Aargau gelten ab 1. Juli 2023 Höchstzahlen für eine Tätigkeit in den Bereichen Radiologie und Ophthalmologie (Augenheilkunde).
Ich bin in einem Fachgebiet tätig, welches keine Höchstzahl hat. Was heisst das für mich?
Da keine Höchstzahlen festgelegt sind, ändert sich für Sie nichts.
Wo finde ich Wartelisten bezüglich der Höchstzahlen?
Der Kanton Aargau hat sich gegen das Führen von Wartelisten entschieden. Ärztinnen und Ärzte, die eine Tätigkeit meistens sofort aufnehmen möchten, sollen zeitnah Klarheit erhalten, ob eine OKP-Zulassung oder Bestätigung zum jetzigen oder zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist.
Wartelisten bedeuten häufig lange Wartezeiten, bis eine Zulassung wieder möglich ist. Nach einigen Monaten auf einer Warteliste besteht der Wunsch, eine Tätigkeit aufzunehmen, in vielen Fällen nicht mehr. Zudem sollen pro-forma-Gesuche und Spielereien mit etwaigen Wartepositionen. vermieden werden.
Bereiche mit Höchstzahlen
Ich möchte neu eine Tätigkeit in einem Fachgebiet mit Höchstzahl aufnehmen. Ist das möglich?
Wenn die Höchstzahl noch nicht erreicht ist, kann Ihrem Antrag auf Zulassung oder Bestätigung zulasten der OKP bei Erfüllung der gesetzlichen Kriterien wie bis anhin entsprochen werden.
Ist die Höchstzahl erreicht, kann grundsätzlich keine weitere Leistungsberechtigung für eine Zulassung oder Berechtigung zulasten der OKP erteilt werden. Ausnahmen betreffen die Erhaltung der nötigen Versorgungsituation.
Zurzeit arbeite ich als angestellte Ärztin in einer Einrichtung. Kann ich bei einem Wechsel des Arbeitgebers weiterhin meinen bisherigen Besitzstand beanspruchen?
Es existiert ein Besitzstand für die Weiterführung der Tätigkeit. Sofern Sie im spital- oder praxisambulanten Bereich vor Inkrafttreten der Höchstzahlen eine Zulassung zur OKP erhalten und Leistungen zulasten jener erbracht haben, können Sie weiterhin in Ihrem Fachbereich tätig sein, sofern Sie in der gleichen Einrichtung verbleiben.
Wenn Sie bei erreichter Höchstzahl die Einrichtung wechseln und in der gleichen oder angrenzenden politischen Gemeinde die Tätigkeit fortsetzen, ist dies möglich, ansonsten muss die Situation evaluiert werden.
Wegen meiner Schwangerschaft und anschliessendem Mutterschaftsurlaub pausiere ich meine Tätigkeit. Verliere ich meine OKP-Berechtigung, wenn ich meine Tätigkeit nachher wieder aufnehme?
Gemäss den geltenden Regelungen sind Sie verpflichtet, Änderungen sowie eine Tätigkeitsaufgabe zu melden. In begründeten Fällen der Pausierung (Sabbatical, Unfall, Mutterschaftsurlaub) kann trotz Inaktivität an Ihrer OKP-Berechtigung festgehalten werden. Melden Sie sich bei Unsicherheiten vorab beim Departement Gesundheit und Soziales für eine Besprechung der Lage.
Ich war bis im 2018 im Kanton Aargau tätig, dann habe ich in einen anderen Kanton gewechselt. Nun möchte ich wieder im Aargau eine medizinische Tätigkeit aufnehmen. Ist das möglich?
In dieser Situation verfügen Sieüber eine inaktive, aber gültige Berufsausübungsbewilligung. Da Sie am 1. Januar 2022 (Inkraftsetzung der KVG/KVV Änderungen vom 19. Juni 2020) nicht tätig waren, scheidet die Möglichkeit, einen Besitzstand zu beanspruchen, aus. Es ist daher eine Berechtigung für eine Tätigkeit zulasten der OKP einzuholen. Dabei werden auch allfällig geltende Höchstzahlen berücksichtigt.