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Arzt / Ärztin

Wer als fachlich selbstständige/r Arzt oder Ärztin im Kanton Aargau tätig sein will, benötigt eine gesundheitspolizeiliche Berufsausübungsbewilligung. Sie finden untenstehend die nötigen Informationen zu den Modalitäten.

Gemäss Medizinalberufegesetz vom 23. Juni 2006 zählen auch Ärzte zu den Berufen, die bei einer fachlichen Tätigkeit in eigener Verantwortung eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung oder eine Bestätigung benötigen, bevor sie ihre Tätigkeit im Kanton aufnehmen können. Alle Modalitäten, Einreichungsadresse sowie allfällige Gebühren finden Sie dabei im nachstehenden Merkblatt:

Merkblatt Gesuchsmodalitäten Arzt / Ärztin (PDF, 62 KB)

Personen, welche eine Zulassung zur Abrechnung zur Krankenkasse beantragen, müssen unter anderem Kurzausführungen zu einem entsprechenden Qualitätsmanagement einreichen. Dazu finden Sie ausformulierte fiktive Beispiele:

Kurzausführungen Qualitätsanforderungen OKP-Zulassung (PDF, 3 Seiten, 21 KB)

Höchstzahlen (Stand Sommer 2022)

Im Kanton Aargau sind im Gegensatz zu den Kantonen Baselland, Basel-Stadt und ab Herbst 2022 in Genf momentan keine vom Kanton verordneten Höchstzahlen für gewisse Fachgebiete aktiv. Diese Situation ist bis Ende Juni 2023 geplant. Gesuche mit Tätigkeitsbeginn bis am 30. Juni 2023 sind daher nicht von Höchstzahlen betroffen. Die Erarbeitung, in welchen Fachgebieten zukünftig welche Höchstzahlen zu Anwendung gelangen, ist im Gange. Bitte beachten Sie, dass im Moment keine Prognosen und Zusicherungen dazu abgegeben werden können. Vielen Dank für Ihre Kenntnisnahme.

Für die Gesuchstellung wird zwingend ein Gesuchsformular benötigt. Die Gesuchstellung hat persönlich oder durch eine bevollmächtigte Vertretung zu erfolgen. Das Formular können Sie am Computer ausfüllen und ausdrucken oder handschriftlich ergänzen. Als Beilagen (Punkt 3 des Merkblattes) reichen Kopien. Originale sind nicht nötig!

Nachstehend finden Sie die entsprechenden Gesuchsformulare:

Gesuchsformular für eine Berufsausübungsbewilligung als Ärztin oder Arzt

Gesuchsformular für eine Stellvertreterbewilligung als Ärztin oder Arzt

Gesuchsformular für eine Assistentenbewilligung als Ärztin oder Arzt

Meldung einer 90-Tage Dienstleistung

Wiederkehrende Fragen

Ich habe eine Berufsausübungsbewilligung (BAB) eines anderen Kantons. Wie gehe ich vor, dass ich auch im Aargau arbeiten kann?

Sie haben in diesem Fall Anspruch auf ein vereinfachtes und kostenloses Verfahren. Je nach Situation können Sie wahlweise eine Berufsausübungsbewilligung des Kantons Aargau beantragen oder aber eine 90-Tage Bestätigung, sofern sie weniger als 90 Tage pro Kalenderjahr im Kanton Aargau tätig sein möchten. Im Gegensatz zur BAB schliesst die 90 Tage Bestätigung keine OKP Zulassung mit ein. Für die OKP Beurteilung wird weiter jeweils diese separat geprüft. Details entnehmen Sie dem obenstehenden Merkblatt.

Wir sind drei Ärzte, wobei nun der eine letzthin einen Unfall hatte und ausfällt. Wir brauchen dringend Verstärkung. Was sollen wir tun?

Sobald Sie eine/n Kollegen/Kollegin eruiert haben, stellen Sie am besten ein Gesuch für eine Stellvertreterbewilligung. Die nötigen Informationen finden Sie im Merkblatt unter Punkt 2.2 (Information) und 3.3 (benötigte Unterlagen). Wir sind bemüht, bei Krankheiten, Unfällen und sonstigen Engpässen Hand zu bieten.

Ich möchte im Kanton Aargau tätig werden und gerne bei Ihnen mein ausländisches Arztdiplom anerkennen lassen.

Die Kantone anerkennen, auch in Ermangelung einer Kompetenz, keine Diplome. Zuständig dafür ist die Medizinalberufekommission (MEBEKO; Schwarzenburgstrasse 157. CH-3003 Bern Telefon +41 (0)58 462 94 83. E-Mail: mebeko@bag.admin.ch). Ohne Eintragung kann keine Bewilligungserteilung durch den Kanton vorgenommen werden.

Wir möchten bei uns eine Person in der Praxis jemanden anstellen, die aus dem Ausland kommt. Greift hier der sogenannte Ärztestopp?

Der Ärztestopp greift bei Personen, welche nicht drei Jahre an einer anerkannten Weitebildungsstätte in der Schweiz gearbeitet haben. Personen mit einem eidgenössischen Titel sind nie vom Ärztestopp betroffen. Sollten diese drei Jahre noch nicht vorhanden sein, kann keine Tätigkeit aufgenommen werden. Einzig Mediziner in der Grundversorgung (Fachrichtungen allgemeine innere Medizin, praktischer Arzt/Ärztin, Kinder- und Jugendmedizin, Psychiatrie und Psychotherapie sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie) können mit einer Ausnahmezulassung tätig werden.

Ich bin Rheumatologe und habe im Ausland studiert. Seit mehreren Jahren bin ich im einem anderen Kanton tätig gewesen. Nun möchte ich im Aargau eine eigene Praxis eröffnen und abrechnen können. Darf ich mit der Krankenversicherung selber abrechnen?

Sofern Sie nicht einen eidgenössischen Weiterbildungstitel verfügen, müssen Sie drei Jahre zu 100% an einer schweizerischen Weiterbildungsstätte tätig gewesen sein. Ob Ihr bisheriger Tätigkeitsort eine solche Stätte war, können Sie unter https://www.siwf-register.ch/ herausfinden. Nach Absolvierung dieser drei Jahre kann eine Tätigkeit zulasten der obligatorischen Krankenversicherung (OKP) aufgenommen werden.

Ich bin praktische Ärztin mit einem anerkannten europäischen Diplom und möchte mich frisch in der Schweiz im Kanton Aargau niederlassen. Wie schaut das aus?

Da Sie eine Grundversorgerin sind, können Sie auch ohne drei Jahre Tätigkeit an einer schweizerischen Anerkennungsstätte über eine sogenannte Ausnahmezulassung eine Berufsausübungsbewilligung zulasten der obligatorischen Krankenversicherung tätig sein. Für Ärzte und Ärztinnen, welche nicht Grundversorger sind, greift der sogenannte Ärztestopp und es ist keine Aufnahme möglich. Bitte stellen Sie als Grundversorger ein übliches Gesuch um eine Berufsausübungsbewilligung. Aufgrund der notwendigen Prüfschritte dauert die Gesuchsbearbeitung hier nicht bis zu vier, sondern sechs Wochen. Weitere Informationen zur Ausnahmebewilligung finden Sie im Merkblatt unter Punkt 6.2.

Mein Diplom als Arzt wurde von der Medizinalberufekommission (MEBEKO) nicht anerkannt. Ich möchte trotzdem gerne im Kanton Aargau arbeiten. Wie kann ich tätig werden?

Für den ambulanten Bereich wird gemäss dem kantonalen Gesundheitsgesetz eine gesundheitspolizeiliche Bewilligung benötigt. Ohne anerkanntes Diplom kann dieses nicht berücksichtigt werden, weswegen Ihnen in diesem Bereich daher keine ärztliche Tätigkeit möglich ist. Offen steht Ihnen eine Tätigkeit als Arzt im stationären Bereich, sprich einem Spital. Dieses bestimmt selber, ob die von Ihnen mitgebrachten Fähigkeiten den gewünschten Anforderungen entsprechen.

Anfangs Juli 2021 traten doch Höchstzahlen für Ärzte in Kraft. Bekommen wir überhaupt noch Bewilligungen für Kollegen und Kolleginnen?

Am 1. Juli 2021 trat die sogenannte "Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen bei Ärztinnen und Ärzten im ambulanten Bereich" in Kraft. Diese definiert technische Herleitungen und Vorgehensweisen, sodass die Kantone inskünftig Höchstzahlen pro Fachbereich vorsehen müssen.

Aufgrund der hohen Technizität sind aber die Kantone zurzeit noch mit der Umsetzung beschäftigt, wobei weiter auch Übergangsfristen bestehen. Sodann wendet der Kanton Aargau aufgrund dieser sowieso das bestehende Recht bis Juni 2023 an, sodass gerade Grundversorger von vereinfachten Zulassungen profitieren können. Der Kanton Aargau hat auch nachher kein Interesse, bei einem objektiv-berechtigten Interesse über eine Kappung einen künstlichen Versorgungsengpass zu generieren.

Rechtliche Grundlagen

Bundesebene

Kantonsebene