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22.1 Alimentenbevorschussung

22.1.3 Anspruchsvoraussetzungen

22.1.3.1 Minderjähriges Kind oder volljähriges Kind in Ausbildung bis zum 20. Altersjahr

Ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung setzt voraus, dass es sich bei der Person um ein minderjähriges Kind oder um eine volljährige Person in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr handelt (§ 33 Abs. 1 SPG). Als Ausbildung gilt der Besuch von Schulen oder Kursen, die der Allgemeinbildung oder der Berufsbildung dienen. Weiter gilt die berufliche Ausbildung im Rahmen eines eigentlichen Lehrverhältnisses als Ausbildung. Gleiches gilt für Tätigkeiten ohne speziellen Berufsabschluss, welche eine systematische Vorbereitung auf eine zukünftige Erwerbstätigkeit darstellen (z.B. obligatorisches Praktikum).

Macht ein volljähriges Kind ein Zwischenjahr (z.B. zwischen Matura und Studium), hat es in dieser Zeit keinen Anspruch auf Unterhaltsbeiträge sowie Ausbildungszulagen. Die Begründung liegt darin, dass das volljährige Kind in dieser Zeit die Möglichkeit hätte, seinen Lebensunterhalt selber zu verdienen. Bei einer weiterführenden Ausbildung, zum Beispiel nach einer abgeschlossenen Lehre, muss erkennbar sein, dass es sich um eine Fortführung der ersten Ausbildung handelt.

Wenn eine unterhaltsberechtigte Person zwischen zwei Ausbildungsphasen Militär- oder Zivildienst leistet, wird sie während dieser Zeit nur dann als "in Ausbildung" betrachtet, wenn dieser Unterbruch nicht länger als fünf Monate dauert und die Ausbildung unmittelbar nach dem geleisteten Dienst fortgesetzt wird. Ein solcher Unterbruch kann beispielsweise im Absolvieren der Rekrutenschule bestehen, sofern sie in eine unterrichtsfreie Zeit fällt (etwa zwischen Matura und Beginn des Studiums). Weiter kann auch eine Militärdienstleistung (zum Beispiel fraktionierte Rekrutenschule) in den Semesterferien einen solchen Unterbruch darstellen. Wer längere Dienstleistungen am Stück erbringt (wie Durchdienen oder Abverdienen in Folge), befindet sich in dieser Zeit nicht in Ausbildung.

22.1.3.2 Säumnis (verspätete Unterhaltsleistungen)

Bevorschusst werden Kinderalimente nur dann, wenn der unterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig, d.h. erst nach Fälligkeit, nachkommt (§ 33 Abs. 1 lit. a SPG). Die Fälligkeit der Alimente richtet sich nach dem gerichtlich oder vertraglich festgesetzten Zahlungstermin. Der unterhaltspflichtige Elternteil kommt somit in Verzug, sobald die Zahlung am Stichtag nicht oder nur teilweise getätigt wurde. Üblicherweise sind die Unterhaltsbeiträge monatlich im Voraus zu bezahlen. Ist bis Ende des Vormonats kein Zahlungseingang erfolgt, befindet sich die unterhaltspflichtige Person bereits am 1. Tag des folgenden Monats in Verzug (Art. 102 Abs. 2 OR).

Eine verspätete Leistung genügt somit, um einen Anspruch auf Alimentenbevorschussung zu begründen. Sinn und Zweck der Alimentenbevorschussung ist es, dem Kind zu seinem Unterhaltsan­spruch zu verhelfen. Es empfiehlt sich, dass die gesuchstellende Person den unterhaltspflichtigen Elternteil über die vorgesehenen Schritte informiert, bevor die Gemeinde mit dem Inkasso beauftragt wird. Obwohl die unterhaltspflichtige Person sich automatisch in Verzug befindet und nicht zwangsläufig in Verzug gesetzt werden muss, ist es sinnvoll, in einem ersten Schritt eine Zahlungserinnerung an die unterhaltspflichtige Person zu versenden. Diese Zahlungserinnerung kann zudem mit der Aufforderung ergänzt werden, sich zum Zwecke einer gütlichen Einigung bei der Gemeinde zu melden (vgl. Kapitel 22.2.7 Gütliches Inkasso).

22.1.3.3 Vollstreckbarer Rechtstitel

Ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung setzt voraus, dass der Unterhaltsbeitrag (Alimente) in einem vollstreckbaren Rechtstitel festgelegt ist (§ 33 Abs. 1 lit. b SPG).

Als Rechtstitel gelten:

  • gerichtliche Entscheide über den Unterhalt von Kindern und Eltern (insbesondere rechts­kräftige Scheidungs-, Trennungs- oder Vaterschaftsurteile, Entscheide im Eheschutzverfahren, Entscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen im Ehescheidungs- oder Ehetrennungsverfahren, Entscheide betreffend vorläufige Zahlung von Unterhaltsbeiträgen im Vaterschaftsverfahren),
  • durch die zuständige Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde genehmigte Unterhaltsverträge (vor 2013: Genehmigung durch kommunale Vormundschaftsbehörde) (Art. 287 ZGB).
  • schriftliche Unterhaltsvereinbarungen des volljährigen Kindes mit einem oder beiden Eltern­teilen.

Der Unterhaltstitel muss vollstreckbar sein. Dies bedeutet, dass die Rechtsmittelfrist für eine Anfechtung des Entscheids unbenutzt abgelaufen sein muss und das Gericht die Vollstreckung nicht aufgeschoben hat. Ein Unterhaltstitel ist auch vollstreckbar, wenn die Rechtsmittelfrist für eine Anfechtung des Entscheids noch nicht abgelaufen ist, jedoch die vorzeitige Vollstreckung durch das Gericht bewilligt wurde.

Die Vollstreckbarkeit muss vom zuständigen Gericht oder der zuständigen Behörde bestätigt werden. Dies erfolgt mittels Bescheinigung auf dem Unterhaltstitel / Entscheid, welche in der Regel von der unterhaltsberechtigten Person einzuholen ist.

Der Anspruch auf Alimentenbevorschussung über die Volljährigkeit – und bis zum Abschluss der Ausbildung – hinaus muss im Unterhaltstitel klar und unmissverständlich deklariert sein. Wurde der Unterhalt über die Volljährigkeit hinaus im ursprünglichen Unterhaltstitel nicht bereits klar und unmissverständlich festgesetzt, so muss der Unterhalt nach Volljährigkeit durch einen neuen Unterhaltsvertrag festgesetzt werden. Dieser kann einvernehmlich zwischen Elternteil und Kind erstellt werden und wird nicht durch die Kindes- und Erwachsenenschutz­behörde genehmigt. Wurde in rechtsmissbräuchlicher Weise ein Unterhaltsanspruch vereinbart, welcher bereits zum Vereinbarungs­zeitpunkt die Leistungsfähigkeit des unterhaltspflichtigen Elternteils übersteigt, kann eine Bevor­schussung durch die Gemeinde verweigert werden. Können sich das volljährige Kind und der unter­haltspflichte Elternteil nicht einigen, kann das Kind den Unterhalt mit Zivilklage beim zuständigen Gericht geltend machen. Im Rahmen der Inkassohilfe ist das volljährige Kind auf die Möglichkeit der Geltendmachung seines Unterhaltsanspruchs hinzuweisen, um einen vollstreckbaren Entscheid erlangen zu können. Es ist zudem auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam zu machen (Kapitel 22.2.3.2 Leistungen im Rahmen der Inkassohilfe).

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22.1.3.4 Zivilrechtlicher Wohnsitz im Kanton Aargau

Die Alimentenbevorschussung setzt voraus, dass das Kind seinen zivilrechtlichen Wohnsitz in einer Aargauischen Gemeinde hat (§ 33 Abs. 1 lit. c SPG; vgl. Kapitel 22.1).

22.1.3.5 Einkommens- und Vermögensgrenzen

Bevorschusst werden Kinderalimente nur, wenn bestimmte Einkommens- und Vermögensgrenzen nicht überschritten werden. Ein Anspruch auf Alimentenbevorschussung besteht gemäss § 33 Abs. 1 lit. d SPG, wenn

  • das Reinvermögen gemäss steuerrechtlichen Vorgaben und
  • die voraussichtlichen Jahreseinkünfte

unter den in § 27 SPV festgelegten Grenzbeträgen liegen. Die Bevorschussung wird nur dann gewährt, wenn das Kind wirtschaftlich auf diese Unterstützung angewiesen ist. Die wirtschaftliche Notwendigkeit bemisst sich anhand der finanziellen Verhältnisse des Haushaltes, in welchem das Kind mit dem nicht unterhaltspflichtigen Elternteil zusammenlebt. Zum Haushalt gehören nebst dem nicht unterhaltspflichtigen Elternteil das Kind sowie beispielsweise dessen Geschwister und allenfalls eine Ehepartnerin / ein Ehepartner, eine eingetragene Partnerin / ein eingetragener Partner oder eine Partnerin / ein Partner in einem stabilen Konkubinat des Elternteils. Ist der nicht unterhaltspflichtige Elternteil verheiratet, lebt er in einer eingetragenen Partnerschaft oder in einem stabilen Konkubinat gemäss § 12 Abs. 2 SPV, so werden die voraussichtlichen Jahreseinkünfte und das Reinvermögen der Ehepartnerin / des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners oder der Konkubinatspartnerin / des Konkubinatspartners in die Berechnung des Vermögens und der voraussichtlichen Jahreseinkünfte mit einbezogen. Auch ein allfälliges Einkommen oder Reinvermögen des Kindes beziehungsweise der Kinder werden in der Berechnung berücksichtigt. Die Jahreseinkünfte von Wohn- und Wirtschaftspartnern werden hingegen nicht berücksichtigt.

In Bezug auf die Grenzbeträge in § 27 Abs. 1bis lit. a - c SPV sind alle in der Schweiz lebenden unterhaltsberechtigten Kinder des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils zu berücksichtigen. Kinder, welche nicht unter der Obhut des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils stehen, sind beim Grenzbetrag der Jahreseinkünfte ebenfalls zu berücksichtigen, wenn für diese Kinder tatsächlich Unterhaltszahlungen geleistet werden. Dies gilt gleichermassen für Kinder der Ehepartnerin / des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners oder der Partnerin / des Partners im stabilen Konkubinat des nicht unterhaltsberechtigten Elternteils. Entsprechend sind allfällige Unterhaltszahlungen an Kinder, welche nicht unter der Obhut der genannten Personen stehen, nicht vom Jahreseinkommen abzuziehen.

Die Grenzbeträge werden aufgrund der Veränderung des Landesindexes der Konsumentenpreise des laufenden Jahres jährlich überprüft und bei Bedarf entsprechend angepasst (§ 27 Abs. 1 i.V.m. Abs. 1bis SPV). Das Departement Gesundheit und Soziales teilt den Gemeinden die massgebenden Grenzbeträge bei einer Anpassung mit.

Ab dem 1. Januar 2024 gelten die folgenden Grenzbeträge:

a) nicht unterhaltsbeitragspflichtiger, alleinstehender Elternteil (§ 27 Abs. 1bis lit. a SPV)
- () ReinvermögenVoraussichtliche Jahreseinkünfte
ErwachseneFr. 36'294.−Fr. 40'292.−
Für jedes unterhaltsberechtigte KindFr. 7'259.−Fr. 10'625.−
b) nicht unterhaltsbeitragspflichtiger, verheirateter oder in stabiler Beziehung lebender Elternteil (§ 27 Abs. 1bis lit. b SPV)
- () ReinvermögenVoraussichtliche Jahreseinkünfte
ErwachseneFr. 72'589.−Fr. 56'283.−
Für jedes unterhaltsberechtigte Kind und für jedes ZählkindFr. 7'259.− *Fr. 10'625.− **
c) nicht unterhaltsbeitragspflichtiger, in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebender Elternteil (§ 27 Abs. 1bis lit. c SPV)
- () ReinvermögenVoraussichtliche Jahreseinkünfte
ErwachseneFr. 36'294.−Fr. 31'876.−
Für jedes unterhaltsberechtigte KindFr. 7'259.−Fr. 10'625.−
d) minderjähriges Kind oder volljährige Person in Ausbildung (< 20 Jahre) nicht wohnhaft bei einem Elternteil (§ 27 Abs. 1bis lit. d SPV)
- () ReinvermögenVoraussichtliche Jahreseinkünfte
Unterhaltsberechtigtes KindFr. 14'518.−Fr. 15'885.−

* Kinder der Ehepartnerin / des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners oder der Konkubinatspartnerin / des Konkubinatspartners (stabiles Konkubinat gemäss § 12 Abs. 2 SPV), wenn diese unter deren oder dessen Obhut stehen.

** Kinder der Ehepartnerin / des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners oder der Konkubinatspartnerin / des Konkubinatspartners (stabiles Konkubinat gemäss § 12 Abs. 2 SPV), wenn diese unter deren oder dessen Obhut stehen oder wenn für diese Unterhaltsbeiträge geleistet werden bzw. Kinder des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils, die nicht mit diesem im gleichen Haushalt leben, für die jedoch Unterhaltsbeiträge von diesem geleistet werden.

Bis am 31. Dezember 2023 gelten die folgenden Grenzbeträge:

a) nicht unterhaltsbeitragspflichtiger, alleinstehender Elternteil (§ 27 Abs. 1bis lit. a SPV)
- () ReinvermögenVoraussichtliche Jahreseinkünfte
ErwachseneFr. 35'719.−Fr. 39'653.−
Für jedes unterhaltsberechtigte KindFr. 7'144.−Fr. 10'457.−
b) nicht unterhaltsbeitragspflichtiger, verheirateter oder in stabiler Beziehung lebender Elternteil (§ 27 Abs. 1bis lit. b SPV)
- () ReinvermögenVoraussichtliche Jahreseinkünfte
ErwachseneFr. 71'438.−Fr. 55'390.−
Für jedes unterhaltsberechtigte Kind und für jedes ZählkindFr. 7'144.−*Fr. 10'457.− **
c) nicht unterhaltsbeitragspflichtiger, in Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebender Elternteil (§ 27 Abs. 1bis lit. c SPV)
- () ReinvermögenVoraussichtliche Jahreseinkünfte
ErwachseneFr. 35'719.−Fr. 31'370.−
Für jedes unterhaltsberechtigte KindFr. 7'144.−Fr. 10'457.−
d) minderjähriges Kind oder volljährige Person in Ausbildung (< 20 Jahre) nicht wohnhaft bei einem Elternteil (§ 27 Abs. 1bis lit. d SPV)
- () ReinvermögenVoraussichtliche Jahreseinkünfte
Unterhaltsberechtigtes KindFr. 14'288.−Fr. 15'633.−

* Kinder der Ehepartnerin / des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners oder der Konkubinatspartnerin / des Konkubinatspartners (stabiles Konkubinat gemäss § 12 Abs. 2 SPV), wenn diese unter deren oder dessen Obhut stehen.

** Kinder der Ehepartnerin / des Ehepartners, der eingetragenen Partnerin / des eingetragenen Partners oder der Konkubinatspartnerin / des Konkubinatspartners (stabiles Konkubinat gemäss § 12 Abs. 2 SPV), wenn diese unter deren oder dessen Obhut stehen oder wenn für diese Unterhaltsbeiträge geleistet werden bzw. Kinder des nicht unterhaltspflichtigen Elternteils, die nicht mit diesem im gleichen Haushalt leben, für die jedoch Unterhaltsbeiträge von diesem geleistet werden.

22.1.3.6 Verjährung

Unterhaltsbeiträge (Kinder- und Ehegattenalimente) verjähren grundsätzlich nach 5 Jahren (Art. 128 Ziff. 1 OR). Seit dem 1. Januar 2017 gilt allerdings ein Verjährungsprivileg für Forderungen des Kindes gegenüber den Eltern, wonach die Verjährungsfrist erst ab dem 18. Geburtstag des unterhaltsberechtigten Kindes zu laufen beginnt.

AnspruchVerjährung
Ehegattenunterhalt bzw. nachehelicher Unterhalt5 Jahre seit Fälligkeit (Art. 128 Ziff.1 OR), die Verjährung beginnt nicht bzw. steht still während der Dauer der Ehe (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 3 OR)
Anspruch des Kindes gegenüber den Eltern Fälligkeit vor 1.1.20175 Jahre seit Fälligkeit (Art. 128 Ziff.1 OR)
Anspruch des Kindes gegenüber den Eltern
Fälligkeit nach 1.1.2017
5 Jahre seit dem 18. Geburtstag des Kindes (Art. 128 Ziff. 1 OR i.V.m. Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR)


Das Verjährungsprivileg gemäss Art. 134 Abs. 1 Ziff. 1 OR findet immer dann Anwendung, wenn das Kind seine Forderung selber geltend macht oder wenn das Gemeinwesen für das Kind Inkassohilfe leistet. Für jene Forderungen, welche das Gemeinwesen im Sinne einer Rückerstattung für bevorschusste Unterhaltsbeiträge geltend macht, ist die Anwendung dieses Verjährungsprivilegs umstritten. Auch wenn bereits einige ausserkantonale Gerichte die Anwendung bejaht haben, steht die bundesgerichtliche Rechtsprechung noch aus. Es wird deshalb empfohlen, die Verjährung für bevorschusste Unterhaltsbeiträge ohne Verjährungsprivileg zu berechnen und entsprechend vor Ablauf von 5 Jahren seit Fälligkeit der Forderung verjährungsunterbrechende Massnahmen zu ergreifen.

Befindet sich die unterhaltspflichtige Person im Ausland beziehungsweise ist deren Aufenthalt unbekannt, steht zudem die Verjährungsfrist still, solange die Forderung nicht vor einem Gericht geltend gemacht werden kann (Art. 134 Abs. 1 Ziff. 6 OR). Nach der Rechtsprechung kann sich auf diese Bestimmung nur berufen, wer aus objektiven, von seinen persönlichen Verhältnissen unabhängigen Gründen, daran gehindert ist, in der Schweiz oder im Ausland zu klagen (vgl. BGE 124 III 449 E. 4).