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22.2 Inkassohilfe

22.2.7 Gütliches Inkasso

Es wird empfohlen zu Beginn des Inkassoprozesses vorab gütliche Inkassomassnahmen zu ergreifen. In einem ersten Schritt wird hierbei versucht, den Schuldner ohne rechtliche Massnahmen zur Zahlung zu bewegen.

Das gütliche Inkasso basiert auf dem Grundsatz, wonach die unterhaltspflichtige Person ihre Zahlungsverpflichtung anerkennt und sich kooperativ zeigt. Durch die Möglichkeit, gemeinsam mit der unterhaltspflichtigen Person Lösungen zu finden, werden einerseits hohe Drittkosten sowie Verzugszinsen vermieden (Art. 102 i.V.m. Art. 104 OR)(öffnet in einem neuen Fenster). Andererseits wird die Beziehungsebene zwischen den beteiligten Personen nicht zusätzlich durch eine rechtliche Auseinandersetzung belastet.