Hierbei handelt es sich um eine einvernehmliche Reglung zwischen den Parteien. Die Zahlungsvereinbarung setzt voraus, dass die unterhaltspflichtige Person (Schuldner/in) die Schulden anerkennt. Kann diese den vereinbarten Unterhaltsbetrag während eines gewissen Zeitraums nicht oder nur teilweise zahlen und ist die temporäre Zahlungsunfähigkeit belegt, sollte eine schriftliche Zahlungsvereinbarung oder Stundungsvereinbarung mit der unterhaltspflichtigen Person abgeschlossen werden.
In einer Zahlungsvereinbarung sind üblicherweise die folgenden Punkte festzuhalten:
- Name der unterhaltspflichtigen Person (Schuldnerin / Schuldner)
- Name der unterhaltsberechtigten Person (Gläubigerin / Gläubiger)
- Bezeichnung des Gemeinwesens, wenn es sich um bevorschusste Unterhaltsbeiträge handelt (Legalzession)
- Bezeichnung des Rechtstitels
- Detaillierte Bezeichnung der Höhe und Art der Forderung (Unterhaltsbeiträge, Familienzulagen, Ehegattenalimente, Kosten, Zinsen)
- Zeitspanne der ausstehenden Beträge
- Höhe der monatlichen Rate sowie Zahlungsmodus
- Folgen eines Zahlungsverzuges (sogenannte Verfallklausel bei Nichteinhalten der Vereinbarung, zum Beispiel: «…fällt diese Vereinbarung dahin und die ganze Restschuld wird fällig».)
- Datum und Unterschrift der Parteien oder deren Bevollmächtigten
Erlauben es die finanziellen und die familiären Verhältnisse der unterhaltspflichtigen Person, so ist nicht nur für die laufenden Unterhaltsverpflichtungen, sondern auch für die Rückzahlung aufgelaufener Unterhaltsschulden eine Abzahlung beziehungsweise Rückzahlung zu vereinbaren. Eine solche Rückzahlungsvereinbarung kann auch frühzeitig im Hinblick auf die Verbesserung der finanziellen Verhältnisse abgeschlossen werden. Spätestens zum Zeitpunkt der Beendigung einer laufenden Unterhaltspflicht dürfte es der unterhaltspflichtigen Person mit verbesserten finanziellen Verhältnissen möglich sein, früher aufgelaufene Unterhaltsschulden ratenweise abzuzahlen.