22.1 Alimentenbevorschussung
Gemäss Art. 293 Abs. 2 ZGB(öffnet in einem neuen Fenster) regelt das öffentliche Recht die Ausrichtung von Vorschüssen für den Unterhalt des Kindes, wenn die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht nachkommen. Im Kanton Aargau ist die Alimentenbevorschussung im Rahmen des Sozialhilfe- und Präventionsgesetzes festgelegt. Die Alimentenbevorschussung dient dem Kindeswohl und soll die nachteiligen Folgen bei Säumnis des zu Unterhaltsbeiträgen verpflichteten Elternteils mindern. Kommen Eltern ihrer Unterhaltspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, bevorschusst die Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz des Kindes die im massgeblichen Rechtstitel (vgl. Kapitel 22.1.3.3 Vollstreckbarer Rechtstitel) festgelegten Unterhaltsbeiträge. Diesen Anspruch haben auch Personen in Ausbildung bis zum vollendeten 20. Altersjahr. Eine Bevorschussung kommt – gemäss kantonalem Recht – nur für Kindesunterhaltsbeiträge in Betracht. Ehegattenalimente werden nicht bevorschusst.
Das neue Kindesunterhaltsrecht (in Kraft seit 1. Januar 2017) umfasst neben den direkten Kosten für das Kind (Barunterhalt) auch die indirekten Kosten, die aufgrund der persönlichen Betreuung des Kindes durch die Eltern (Betreuungsunterhalt) entstehen (Art. 276 ff. ZGB(öffnet in einem neuen Fenster)). Gegenstand der Alimentenbevorschussung sind sowohl der Bar- als auch der Betreuungsunterhalt (§ 33 Abs. 1 SPG(öffnet in einem neuen Fenster)). Zu beachten ist, dass die Bevorschussung nur gewährt wird, wenn das Kind wirtschaftlich auf diese angewiesen ist (§ 35 Abs. 2 i.V.m. § 33 Abs. 1 SPG(öffnet in einem neuen Fenster) und § 27 SPV(öffnet in einem neuen Fenster); vgl. Kapitel 23.1.3.5 Einkommens- und Vermögensgrenze). Die Höhe der Bevorschussung darf zudem den Betrag der maximalen einfachen Waisenrente nach der Bundesgesetzgebung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung nicht übersteigen (§ 35 Abs. 1 SPG).