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22.2 Inkassohilfe

22.2.3 Verfahren

22.2.3.1 Gesuch um Inkassohilfe

Das Gesuch um Inkassohilfe ist bei der zuständigen Gemeinde am zivilrechtlichen Wohnsitz der anspruchsberech­tigten Person einzureichen (§ 31 Abs. 1 SPG)(öffnet in einem neuen Fenster). Das Gesuch hat schriftlich auf einem von der Gemeinde zur Verfügung gestellten Formular zu erfolgen (Art. 9 InkHV)(öffnet in einem neuen Fenster). Bei unterhaltsberechtigten Kindern ist das Gesuch durch die gesetzliche Vertretung zu stellen. Volljährige unterhaltsberechtigte Kinder müssen selber ein Gesuch um Inkassohilfe stellen. Wird ein unterhaltsberechtigtes Kind, für welches bereits Inkassohilfe geleistet wird, volljährig, so muss von diesem ein neues Gesuch gestellt werden. Die bis zu diesem Zeitpunkt für die Inkassohilfe zuständige Gemeinde informiert das nun volljährige unterhaltsberechtigte Kind über die Notwendigkeit eines neuen Gesuchs und unterstützt diese Person bei der Einreichung des Gesuchs, falls die Zuständigkeit zu einer anderen Gemeinde wechselt. Auch ab Volljährigkeit des Kindes ist ausschliesslich die Gemeinde an dessen zivilrechtlichen Wohnsitz für die Inkassohilfe zuständig (Art. 5 Abs. 1 InkHV(öffnet in einem neuen Fenster)). Verzichtet das volljährige unterhaltsberechtigte Kind darauf, ein neues Gesuch zu stellen, so ist die laufende Inkassohilfe einzustellen.

Mit dem Gesuch um Inkassohilfe sind von der gesuchstellenden Person sinnvollerweise folgende Informationen und Unterlagen einzuverlangen:

  • Gesuchsformular um Inkassohilfe inklusive Vollmacht mit Zustimmungserklärung
  • Angabe der Adresse des unterhaltspflichtigen Elternteils, sowie nach Möglichkeit die Angaben dessen Arbeitgeber / Arbeitgeberin, Ausgleichskasse etc.
  • Rechtstitel über Unterhaltsansprüche mit Rechtskraft- oder Vollstreckbarkeitsbescheinigung
  • Aufstellung der ausstehenden Unterhaltsbeiträge
  • Nach der obligatorischen Schulzeit: Ausbildungsbestätigung oder Lehrvertrag

Unterlagen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse:

  • Aktuelle Lohnabrechnungen (bei unregelmässigem Einkommen der letzten 3 Monate)
  • Geschäftsbilanz und Erfolgsrechnung bei selbstständiger Erwerbstätigkeit
  • Renten- oder Taggeldbescheinigung
  • Vermögenserklärung
  • Zahlungsbelege über weitere Einkünfte
  • Verfügung Krankenkassenprämienverbilligung der ganzen Familie
  • Krankenkassenpolicen der ganzen Familie
  • Verfügung Familienzulagen, falls diese nicht mit dem Lohn ausbezahlt wird (z.B. bei Selbstständigerwerbenden oder Nichterwerbstätigen)

Die gesuchstellende Person ist gemäss § 2 SPG (öffnet in einem neuen Fenster)i.V.m. § 1 SPV(öffnet in einem neuen Fenster) verpflichtet, wahrheitsgetreu Auskunft zu geben, bei der Abklärung des Sachverhaltes mitzuwirken und die erforderlichen Unterlagen einzureichen. Die gesuchstellende Person verpflichtet sich zudem, keine eigenen Schritte für das Inkasso der Unterhaltsbeiträge einzuleiten, solange die Inkassohilfe andauert (Art. 10 Abs. 2 InkHV)(öffnet in einem neuen Fenster). Die berechtigte Person hat die zuständige Gemeinde betreffend der für die Inkassohilfe erheblichen Umstände zu informieren und alle Änderungen mitzuteilen (Art. 10 Abs. 1 InkHV)(öffnet in einem neuen Fenster). Vor allem sollten Informationen der unterhaltspflichtigen Person über den Aufenthaltsort, die Arbeitgeberin / den Arbeitgeber und dessen / deren Ausgleichskasse, sowie die finanziellen Verhältnisse, soweit diese bekannt sind und dem Inkasso dienen, mitgeteilt werden. Sollten die Mitwirkungspflicht verletzt werden, beispielsweise indem Informationen bewusst zurückgehalten oder nötige Unterlagen nicht eingereicht werden, kann dies zur Abweisung eines Gesuchs oder die Einstellung der Inkassohilfe zur Folge haben (Art. 10 Abs. 3 i.V.m. Art. 16 Abs. 2 lit. a InkHV)(öffnet in einem neuen Fenster).

Die zuständige Gemeinde prüft das Gesuch und leitet, sofern alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, die Inkassohilfe ein.

22.2.3.2 Leistungen im Rahmen der Inkassohilfe

Die zuständige Gemeinde entscheidet, welche Inkassohilfeleistungen im Einzelfall geeignet sind (Art. 11 Abs. 1 InkHV)(öffnet in einem neuen Fenster). Im Rahmen der Inkassohilfe müssen mindestens folgende Leistungen erbracht werden (Art. 12 InkHV)(öffnet in einem neuen Fenster):

Die gesuchstellende Person ist über die möglichen Kostenfolgen der Leistungen durch die Gemeinde (Art. 17 InkHV i.V.m. § 31 Abs. 3 SPG(öffnet in einem neuen Fenster) und § 26 SPV(öffnet in einem neuen Fenster)) und der Leistungen Dritter (Art. 18 und 19 InkHV)(öffnet in einem neuen Fenster) zu informieren.