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Mobilität und Wander­wege

Foto einer Fussgängerin, eines Kindes mit Velo und einem Bus im Hintergrund auf einer Strasse in Baden.

Hier finden Gemeinden und Planungs­büros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Mobilität und Wander­wege zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Ein wichtiger Planungs­grundsatz des Bundes­gesetzes über die Raum­planung (RPG) ist die zweck­mässige Zuordnung von Wohn- und Arbeits­gebieten. Diese sollen schwer­gewichtig an Orten geplant werden, die auch mit dem öffentlichen Verkehr angemessen erschlossen sind (Art. 3 Abs. 3 lit. a RPG). Die Siedlungs­entwicklung ist auf die Kapazität des Verkehrs­netzes abzustimmen (§ 13 Abs. 2bis Gesetz über Raum­entwicklung und Bauwesen [BauG]). Die Förderung und Stärkung des öffentlichen Verkehrs, des Fuss- und Velo­verkehrs sowie die Reduktion des Anteils des motorisierten Individual­verkehrs leisten einen zentralen Beitrag zum Klimaschutz (siehe Richtplan­kapitel H 7 und Modul Klima). Die langfristige Sicherung und Erhaltung der Attraktivität des Wanderweg­netzes ist im kantonalen Interesse (Richtplan­kapitel M 4.2).

Die Richtplankapitel im Sachbereich Mobilität (insbesondere Richtplan­kapitel M 1.1: Gesamt­verkehr, M 2.2: Kantons­strassen, M 3.1: Öffentlicher Verkehr – Angebot, M 3.2: Öffentlicher Verkehr – Infrastruktur, M 4.1: Velo­verkehr, M 4.2: Fuss­verkehr, M 5.1: Kombinierte Mobilität) sowie im Sach­bereich Siedlung die Richtplan­kapitel S 1.1: Siedlungs­qualität und innere Siedlungs­entwicklung, S 1.2: Siedlungs­gebiet, S 1.3: Wirtschaftliche Entwicklungs­schwer­punkte (ESP) von kantonaler und regionaler Bedeutung sowie Bahnhofs­gebiete, S 1.9: Wohn­schwer­punkte (WSP) und S 3.1: Standorte für Nutzungen mit hohem Verkehrs­aufkommen und für mittel­grosse Verkaufs­nutzung zeigen die konkreten Planungs­grundsätze und Planungs­anweisungen im Bereich Mobilität.

Zielbild aus der Strategie mobilitätAARGAU.

Ziel der Strategie mobilitätAARGAU ist ein funktionierendes Gesamt­verkehrs­system, das die Mobilitäts­bedürfnisse von Bevölkerung und Wirtschaft abdeckt sowie die Erreich­barkeit als wichtigen Standort­faktor sicherstellt. Gemäss den strategischen Stoss­richtungen ist dabei das jeweils spezifische Verkehrs­angebot mit den Raumtypen des Raumkonzepts Aargau (Richtplan­kapitel R 1) abzustimmen und eine effiziente, sichere und nachhaltige Nutzung des Verkehrs­angebots zu fördern. Die Verkehrs­infrastrukturen sollen ökologisch und ökonomisch ausgewogen gebaut, betrieben und erhalten werden. Sie sind zudem bestmöglich auf die Belange des Siedlungs­raums wie Ortsbild und Klima abzustimmen.

Die Mobilität in der Stadt muss und kann andere Ansprüche erfüllen als diejenige im ländlichen Raum. Die nach Raumtyp differenzierte Ausgestaltung der Mobilität ist im Zielbild der kantonalen Mobilitäts­strategie dargestellt. Es beschreibt die gewünschte Veränderung des Anteils jedes einzelnen Verkehrs­mittels am Gesamt­verkehr ortsspezifisch.

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

2.1 Mobilität

Die Abstimmung von Siedlung und Verkehr ist ein zentrales Gebot. Wie und wo und mit welchen Verkehrs­mitteln bewegen sich die Einwohnerinnen und Einwohner aller Alters­gruppen innerhalb der Gemeinde? Sind diese Verkehrs­wege sicher und attraktiv? Wie kann durch kurze, sichere und attraktive Wege innerhalb der Gemeinde das Verkehrs­bedürfnis insgesamt verringert werden? Zur ziel­gerichteten Beantwortung dieser Fragen dient die Erstellung des Kommunalen Gesamt­plans Verkehr (KGV); dies möglichst zeitgleich im Zusammen­spiel mit dem Räumlichen Entwicklungs­leitbild (REL). Das wechsel­seitige Zusammen­spiel von Verkehrs- und Siedlungs­planung bedingt, dass Erkenntnisse, Vorhaben und Ziel­setzungen aus dem KGV in die Erarbeitung des REL einfliessen und umgekehrt. Die Erkenntnisse der konzeptionellen und behörden­verbindlichen Instrumente KGV und REL werden anschliessend in geeigneter Form in der allgemeinen Nutzungs­planung und/oder in der Sondernutzungs­planung grund­eigentümer­verbindlich umgesetzt. Im Planungs­bericht sind die verkehrlichen Themen (Fuss- und Velo­verkehr, öffentlicher Verkehr und motorisierter Individual­verkehr) sowie die gesamt­heitliche Abstimmung von Siedlung und Verkehr nachvoll­ziehbar zu erläutern.

Die räumlich konkrete Festsetzung von Nutzungen und Nutzungs­dichten (Wohnen, Misch­nutzung, öffentliche Angebote, Dienstleistung, Gewerbe und Industrie) ist in Über­einstimmung mit dem bestehenden und dem allenfalls bekannten künftigen Mobilitäts­angebot vorzunehmen und soll im Einklang mit dem Zielbild stehen. Bei Um- und Einzonungen ist aufzuzeigen, wie die neu zu erwartende Verkehrs­erzeugung bewältigt werden kann, wie die zweck­mässige Anbindung an den öffentlichen Verkehr erfolgt und wie der Fuss- und Velo­verkehr attraktiv gestaltet werden kann (§ 4 Abs. 2 Bau­verordnung [BauV]).

Die Gemeinde kann für noch nicht oder ungenügend erschlossene Gebiete eine Sondernutzungs­planungs­pflicht festlegen. Es wird empfohlen, dies gestützt auf das Erschliessungs­programm nach § 33 Abs. 2 BauG zu prüfen. Dieses legt fest, welche Gebiete wann erschlossen und welche Erschliessungs­anlagen abgestimmt auf die kommunale Innen­entwicklungs­strategie geändert oder erneuert werden sollen. Es ist auch für die Finanz­planung relevant. Dabei ist jeweils klar­zustellen, ob es sich um eine Gestaltungs­plan- oder lediglich um eine Erschliessungs­plan­pflicht handelt.

Nutzungen, die ein über­durchschnittliches Verkehrs­aufkommen induzieren, sind von der Gemeinde aktiv und verstärkt zu planen. Sie stellen besondere Anforderungen an die Siedlungs­gestaltung, die Verkehrs­infrastruktur (Kapazitäts­nachweis) und das Mobilitäts­angebot. Bei Standorten für Nutzungen mit hohem Verkehrs­aufkommen und für (mittel)grosse Verkaufs­nutzungen sind die Vorgaben im Richtplan­kapitel S 3.1 massgebend. Empfehlungen zur planerisch zweck­mässigen Umsetzung solcher Standorte sind in der dazugehörigen Arbeitshilfe zu finden. Ausserhalb der Kern- und Zentrums­gebiete in urbanen Entwicklungs­räumen oder ländlichen Zentren ist dazu eine ergänzende Bestimmung in der Bau- und Nutzungs­ordnung (BNO) notwendig, in welcher Nutzung und Ausmass differenziert geregelt werden. Entlang stark belasteter Verkehrs­achsen sind zudem gestützt auf die Planungs­anweisungen 1.3 und 1.4 des Richtplan­kapitels S 1.1 entsprechende Aufwertungs­massnahmen vorzusehen (vgl. Modul Siedlungs­qualität).

Zur Erreichung der im Zielbild geforderten Veränderungen kann ergänzend ein Mobilitäts­management (MM) einen wichtigen Beitrag leisten. Ein MM unterstützt Verkehrs­teilnehmende bei der Wahl des situativ besten und effizientesten Verkehrs­mittels (oder einer Kombination davon) durch Massnahmen wie Information, Beratung, Anreize sowie Koordination von Angeboten. Massnahmen des MM umfassen verschiedene Dienst­leistungen für Verkehrs­teilnehmende, die das Zufuss­gehen und das Velo­fahren fördern und zur vermehrten Benutzung von Bus, Bahn, Tram, Carsharing sowie zur effizienten Nutzung des Autos anregen. Die konkrete Umsetzung des MM erfolgt in der Regel über ein Mobilitäts­konzept.

Das Alltags­fussweg­netz erschliesst und verbindet insbesondere Wohn­gebiete, Arbeits­plätze, Kinder­gärten und Schulen, Halte­stellen des öffentlichen Verkehrs, öffentliche Einrichtungen, Erholungs­anlagen sowie Einkaufs­läden (Art. 2 Abs. 3 Bundes­gesetz über Fuss- und Wander­wege [FWG]). Fusswege sind durch die Gemeinden zu planen, anzulegen und zu unterhalten (Kantonale Verordnung über Fuss- und Wander­wege [FWV] sowie Richtplan­kapitel M 4.2). Die Planung des Fussweg­netzes ist bei der Erarbeitung des KGV gemäss dem Zielbild der kantonalen Mobilitäts­strategie zu berück­sichtigen. Bei der Über­arbeitung der allgemeinen Nutzungs­planung ist darauf zu achten, dass ein attraktives und sicheres Fussweg­netz erhalten und gefördert werden kann. Dies trägt mass­geblich zu einer hohen Siedlungs­qualität bei (siehe Modul Siedlungs­qualität).

2.2 Wanderwege

Neben dem Alltags­fussweg­netz ist auch das Wanderweg­netz planungs­relevant. Wanderwege dienen vorwiegend der Erholung und liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungs­gebiets. Sie umfassen unter­einander zweck­mässig verbundene Wanderwege. Andere Wege, Teile von Fussweg­netzen und schwach befahrene Strassen können als Verbindungs­stücke dienen. Historische Wegstrecken sind nach Möglichkeit einzubeziehen. Wanderweg­netze erschliessen insbesondere für die Erholung geeignete Gebiete, schöne Landschaften (Aussichtslagen, Ufer etc.), kulturelle Sehens­würdigkeiten, Halte­stellen des öffentlichen Verkehrs sowie touristische Einrichtungen. Das kantonale Wanderweg­netz ist in der allgemeinen Nutzungs­planung der betroffenen Gemeinden angemessen zu berück­sichtigen. Die Wanderwege sind in den Nutzungs­plänen als Orientierungs­inhalt darzustellen. Bei der Aufhebung eines Wanderwegs oder beim Einbringen einer ungeeigneten Deck­schicht ist für Ersatz zu sorgen. Bei Planungs­fragen kann die Fachstelle Aargauer Wanderwege beigezogen werden.

3. Planungsinstrumente

Grund­eigentümer­verbindliche Regelungen, welche die Abstimmung von Siedlung und Verkehr gewähr­leisten und Rechts­sicherheit bieten, werden in der (Sonder-)Nutzungs­planung festgelegt.

Die zentralen verkehrs­planerischen Frage­stellungen, die bei der Erstellung eines KGV zu bearbeiten sind, sind in der Arbeits­hilfe Empfehlungen zum KGV (Kapitel 2.2) aufgeführt. Damit können Verkehrs- und Siedlungs­planung optimal beurteilt und aufeinander abgestimmt werden.

Wertvolle Hinweise zum MM sowie das Beratungs­angebot für Gemeinden finden sich auf der Website der Abteilung Verkehr.

Das Mobilitäts­konzept ist ein Planungs­instrument für den Aufbau und Betrieb eines MM an einem Standort. Im Konzept werden die Rahmen­bedingungen, Potenziale, Ziele, Massnahmen, Zuständigkeiten für den Aufbau und den Betrieb der Massnahmen, das Monitoring und die Wirkungs­kontrolle sowie die Kosten und Finanzierung definiert.

Die Richtplan-Teilkarte M 4.2 zeigt das fest­gesetzte kantonale Wanderweg­netz übersichts­artig. In der Online-Karte Wanderwege im AGIS-Geoportal sind die detaillierten Weg­führungen abrufbar.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Planungsgrundsätze zur Mobilität

§ ... Planungsgrundsätze

¹ ...

² Eine ausreichende Verkehrsqualität und Verkehrssicherheit sind zu schaffen und zu erhalten. Der öffentliche Verkehr sowie die Velo- und Fusswegverbindungen sind zu fördern.

³ Nutzungsintensivierungen sind an Standorten mit gutem öffentlichem Verkehrsanschluss zu fördern.

⁴ ...