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Lärm und Lärm­schutz

Foto des Strassenverkehrs auf der Entfelderstrasse in Aarau.

Hier finden Gemeinden und Planungs­büros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Lärm und Lärm­schutz zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Lärm beeinflusst die Lebensqualität stark und bestimmt damit auch die Siedlungsqualität mit. Insbesondere Verkehrslärm stört und verursacht hohe gesundheitliche und volkswirtschaftliche Kosten. Die Anforderungen des Lärmschutzes sind daher frühzeitig in die Abstimmung von Siedlung, Freiraum und Verkehr miteinzubeziehen (vgl. Richtplankapitel S 1.7). Siedlungsgebiet an stark belasteten Ortsdurchfahrten ist durch planerische und bauliche Massnahmen aufzuwerten (Richtplankapitel S 1.1). Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) sowie die Lärmschutz-Verordnung (LSV) regeln die Anforderungen des Lärmschutzes übergeordnet.

Durch frühzeitige planerische Massnahmen können örtliche Lärmsituationen oft verbessert und die akustischen Klangqualitäten gestärkt werden. Mit der zunehmenden Innenentwicklung ist es wichtig, Lärmschutz als integralen Teil einer hochwertigen Siedlungsentwicklung nach innen zu verstehen. Bei Veränderungen zugunsten des Lärmschutzes ist insbesondere der ortsbauliche Kontext und die Wirkung auf das Ortsbild zu berücksichtigen. Vorhandene Synergien zu anderen Themen der Siedlungsqualität sind entsprechend zu nutzen (siehe Modul Siedlungsqualität).

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

Neue Bauzonen für Gebäude mit lärmempfindlichen Räumen dürfen nur in Gebieten festgelegt werden, in denen die Planungswerte (PW) nicht überschritten sind oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 24 Abs. 1 USG; Art. 29 LSV). Der Nachweis ist in der allgemeinen Nutzungsplanung zu erbringen. Die dafür notwendigen Massnahmen sind stufengerecht in der allgemeinen Nutzungsplanung oder – bei sondernutzungsplanpflichtigen Gebieten – in der Sondernutzungsplanung umzusetzen. Ausnahmen sind gestützt auf Art. 29 LSV keine möglich.

Sollen Gebiete in bestehenden Bauzonen in lärmempfindlichere Nutzungszonen umgezont werden, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen zur Erschliessung und Erteilung von Baubewilligungen weiterhin erfüllt sind (Art. 22 USG und Art. 24 Abs. 2 beziehungsweise Art. 30 und Art. 31 LSV).

Bei Umzonungen von lärmbelasteten Bauzonen sind geeignete Planungsmassnahmen zu prüfen. Dies können beispielsweise lärmspezifische Anforderungen in Erneuerungsgebieten oder Sondernutzungsplanpflichten sein. Auch können bei einer Lärmvorbelastung gemäss Art. 43 Abs. 2 LSV Teile von Nutzungszonen einer nächst höheren Empfindlichkeitsstufe (ES) zugeordnet werden (sogenannte Aufstufung). Von diesen Aufstufungen kann allerdings nur äusserst zurückhaltend Gebrauch gemacht werden. Gemäss Bundesgericht ist eine Höhereinstufung wegen Lärmvorbelastung nicht schon bei geringfügiger Überschreitung des Immissionsgrenzwertes zulässig. Vielmehr ist vorab anzustreben, allfällige Konflikte durch eine sachgerechte nutzungsplanerische Behandlung des betroffenen Gebiets zu lösen. In lärmvorbelasteten Gebieten ist es zudem sinnvoll, bereits im Rahmen der Revision der allgemeinen Nutzungsplanung zu prüfen, ob die Anforderungen von Art. 30 und Art. 31 LSV eingehalten werden können.

Lärmbelastete Gebiete, die lärmrechtlich als noch nicht erschlossen gelten, dürfen nur so weit erschlossen werden, als die PW eingehalten sind oder durch eine Änderung der Nutzungsart oder durch planerische, gestalterische oder bauliche Massnahmen eingehalten werden können (Art. 30 LSV). Für kleine Teile kann die kantonale Behörde Ausnahmen gewähren. Baubewilligungen in lärmbelasteten Gebieten dürfen grundsätzlich nur erteilt werden, wenn die massgebenden Immissionsgrenzwerte (IGW) eingehalten sind (Art. 31 Abs. 1 LSV). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 31 Abs. 2 LSV ist nur dann möglich, wenn sämtliche verhältnismässigen baulichen und gestalterischen Massnahmen ausgeschöpft worden sind, überwiegende Interessen an der Errichtung des Gebäudes bestehen und die kantonale Behörde zustimmt. Dies setzt eine auf den Einzelfall abgestimmte umfassende Interessensabwägung durch die Gemeinde voraus (vgl. Plattform Bauen im Lärm).

3. Planungsinstrumente

Die Erarbeitung eines Kommunalen Gesamtplan Verkehrs (KGV) oder eines Mobilitätsmanagements ermöglicht die Abstimmung von Siedlung, Freiraum und Verkehr und kann damit wesentlich zur Reduktion von Verkehrslärm an seiner Quelle beitragen (siehe Modul Mobilität).

Mögliche Lärmkonflikte können vermieden werden, indem die verschiedenen Nutzungen mit Lärmemissionen wie Verkehr, Industrie- und Gewerbebetriebe, Freizeitaktivitäten, Gastronomieangebote oder soziokulturelle Einrichtungen frühzeitig koordiniert und aufeinander abgestimmt werden. Dies kann im Rahmen der Erarbeitung eines Räumlichen Entwicklungsleitbilds (REL) erfolgen. Das REL bietet ebenfalls die Möglichkeit, für die Bevölkerung wichtige Ruhe- oder Erholungsräume langfristig zu sichern oder zu erhalten.

Mittels Gestaltungsplanpflicht oder durch die Festlegung von entsprechenden gebietsspezifischen Anforderungen in der allgemeinen Nutzungsplanung können Auflagen zum Lärmschutz für gewisse Gebiete gemacht werden. Die Anforderungen an eine lärmschutzgerechte Bauweise sind dabei auf die konkrete Situation anzupassen.

Der kantonale StrassenlärmkatasterDas Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr. im AGIS-Geoportal zeigt die Lärmbelastung entlang der Kantonsstrassen. Beim Kartendienst des Bundes können die durch Nationalstrassen und durch Eisenbahnverkehr verursachten Lärmbelastungen eingesehen werden. Für eine grobe Abschätzung von Strassen- und Eisenbahnlärm in einem bestimmten Gebiet hilft das Berechnungstool der Fachstelle Lärm.

Zu baulichen Massnahmen zum Schutz vor übermässiger Lärmbelastung in lärmvorbelasteten Gebieten gibt die Plattform Bauen im Lärm Auskunft. Als Anhaltspunkt zur gezielten akustischen Verbesserung oder der Gestaltung von wichtigen Freiräumen, lärmvorbelasteten oder lärmsensiblen Gebieten dienen die baulichen Prinzipien des Faktenblatts KlangraumgestaltungDas Linkziel ist nicht barrierefrei. Bitte wenden Sie sich bei Fragen an unsere allgemeine Auskunft: Telefon 062 835 35 35, Montag bis Freitag, 07:30 - 17:00 Uhr. des Cercle bruit.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Zur Veranschaulichung der Sicherung des Lärmschutzes in der allgemeinen Nutzungsplanung beziehungsweise in der Sondernutzungsplanung bieten sich folgende drei Fallbeispiele an:

a) Regelung Lärmschutz bei einer Einzonung ohne Gestaltungsplanpflicht

Umsetzung in der allgemeinen Nutzungsplanung gemäss Art. 29 LSV, wobei zum Zeitpunkt der Einzonung nachzuweisen ist, dass die Anforderungen des Lärmschutzes künftig erfüllt werden können.

§ ... Lärmschutz im Gebiet ...

¹ Im Gebiet ... (Ortsbezeichnung; z. B. Parzellen xx, yy und zz) ist durch bauliche oder andere Massnahmen sicherzustellen, dass bei sämtlichen Fenstern von lärmempfindlichen Räumen gegenüber der ... (Name der Lärmquelle) eine Gesamtdämpfung von ... dB(A) erreicht wird. Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, dass diese Anforderung eingehalten wird.

b) Regelung Lärmschutz bei einer Einzonung mit Gestaltungsplanpflicht

Umsetzung via Zielvorgaben für Gebiet mit Gestaltungsplanpflicht in der allgemeinen Nutzungsplanung gemäss Art. 29 LSV.

§ ... Gestaltungsplangebiet ...

¹ Für das Gestaltungsplangebiet ... (Ortsbezeichnung) gelten die nachfolgenden Zielvorgaben:
a) Städtebau:

  • ...

b) Nutzung:
  • ...

c) Lärmschutz:
  • Sicherstellung der Einhaltung der Anforderungen des Art. 24 Abs. 1 USG beziehungsweise Art. 29 LSV durch verbindliche bauliche oder andere Massnahmen.
  • Nachweis der Einhaltung dieser Anforderungen mittels Lärmgutachten.

d) Freiraum:
  • ...

² ...

c) Projekt- und situationsbezogene Regelung Lärmschutz in der Sondernutzungsplanung

Umsetzung via Sondernutzungsvorschrift in der Sondernutzungsplanung gemäss Art. 30 LSV.

§ ... Lärmschutz

¹ Sämtliche lärmempfindlichen Räume müssen über ein Fenster belüftet werden können, bei dem gegenüber der ... (Name der Lärmquelle) eine Gesamtdämpfung von ... dB(A) eingehalten wird. Stärker belastete Zweitfenster sind als Ausnahme für kleine Teile gemäss Art. 30 LSV zulässig.

² Im Baubereich ... (Ortsbezeichnung) ist bei Wohnungen mit 3 ½ oder mehr Zimmern je ein lärmempfindlicher Raum zulässig, der die Anforderung gemäss Abs. 1 nicht erfüllt (Ausnahme für kleine Teile gemäss Art. 30 LSV).

³ Im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens ist mit einem Lärmgutachten nachzuweisen, dass diese Vorgaben eingehalten werden.