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Kantonale Planungsgrundlagen

Natur und Natur­schutz

Foto von sechs Wasserfröschen, die auf einem im Wasser treibenden Holzstück sitzen.
Foto: Thomas Marent

Hier finden Gemeinden und Planungs­büros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Natur und Natur­schutz zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Die Biodiversität nimmt schweizweit ab. Jeder zweite natürliche Lebens­raum und jede dritte einheimische Art sind heute gefährdet. Es sind auch im Aargau grosse Anstrengungen notwendig, damit die Arten­vielfalt lang­fristig erhalten werden kann. Gemäss dem Bundes­gesetz über den Natur- und Heimat­schutz (NHG) ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzen­arten durch die Erhaltung genügend grosser Leben­sräume (Biotope) und andere geeignete Mass­nahmen entgegen­zu­wirken (Art. 18 NHG). Kanton und Gemeinden sorgen für einen angemessenen Schutz der Natur­schutz­gebiete von nationaler und kantonaler Bedeutung (Richtplan­kapitel L 2.5). Dabei sind auch ökologisch ausreichende Puffer­zonen fest­zulegen (Art. 14 Abs. 2 Verordnung über den Natur- und Heimat­schutz [NHV]). Als Hotspots des Arten­schutzes erfahren die Auen­schutz­gebiete in einem gewässer­reichen Kanton besonderen Schutz (Richtplan­kapitel L 2.2). Zur gezielten Förderung einheimischer Tier- und Pflanzen­arten und der notwendigen natur­nahen Lebens­räume im Kultur­land dienen die Beitrags- und Aufwertungs­gebiete (Richtplan­kapitel L 3.4). Die Förderung der Bio­diversität ergibt sich zudem aus dem Auftrag zur Verbesserung der Qualität der Aussen- und Nah­erholungs­räume von Siedlungen nach § 4 Abs. 1 lit. d Bau­verordnung (BauV; siehe Modul Siedlungs­qualität). Kanton und Gemeinde sorgen darüber hinaus für den ökologischen Ausgleich in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausser­halb von Bau­zonen (Art. 18b NHG und §§ 13 ff. Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tier­welt und ihrer Lebens­räume [Naturschutz­verordnung]).

In umweltAARGAU ist die strategische Ausrichtung zum Schutz und zur Entwicklung der Umwelt im Kanton Aargau mittels fünf Stoss­richtungen und den zugehörigen Zielen fest­gelegt. Dies beinhaltet für den Themen­bereich Natur und Landschaft diverse relevante Ziele zur Umsetzung in der allgemeinen Nutzungs­planung.

Der Kanton Aargau besitzt mit dem Jurapark einen regionalen Natur­park und damit einen Park von nationaler Bedeutung. Schutz und Nutzung sind in Art. 23e ff. NHG und mit der Verordnung über die Pärke von nationaler Bedeutung (PäV) geregelt (siehe Modul Landschaft und Landschafts­schutz).

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

Der Schutz der Lebens­räume für schutz­würdige Tiere und Pflanzen erfolgt durch Schutz­zonen oder andere geeignete Mass­nahmen (Art. 17 Bundes­gesetz über die Raum­planung [RPG] beziehungs­weise §§ 15 Abs. 2 lit. e und 40 Abs. 3 Gesetz über Raum­entwicklung und Bau­wesen [BauG]). Für geschützte Biotope und weitere besonders schützens­werte Lebens­räume einheimischer Pflanzen und Tiere sind grund­eigentümer­verbindliche Schutz­zonen und -vorschriften vorzusehen (§§ 4, 7 und 8 des Dekrets über den Natur- und Landschafts­schutz [NLD]). Dazu gehören die im kantonalen Richtplan festgesetzten Natur­schutz­gebiete und Auen­gebiete sowie weitere Biotope und Einzel­elemente, deren Schutz­würdigkeit mit Inventaren (§ 6 NLD) oder dem Vorkommen geschützter oder gefährdeter Pflanzen- und Tier­arten (Art. 18 NHG in Verbindung mit Art. 14 Abs. 3 NHV) belegt ist.

Die Gemeinden sind im Bereich des Natur-, Landschaft- und Heimat­schutzes insbesondere verpflichtet, bei der Erfüllung raum­wirksamer Aufgaben die behörden­verbindlichen Inventare von Biotopen von nationaler Bedeutung (Art. 18a NHG) zu berück­sichtigen. Diese stellen zusammen mit den zugehörigen speziellen Verordnungen, welche die ungeschmälerte Erhaltung spezifizieren, eine wichtige Grundlage dar.

2.1 Biotope von nationaler Bedeutung nach Art. 18a NHG

Im Bereich der Biotope von nationaler Bedeutung bestehen Biotop-Inventare für die Lebens­räume Hoch- und Übergangs­moore, Flach­moore, Trocken­wiesen und -⁠weiden, Amphibien­laich­gebiete und Auen­gebiete. Sie sind in Art. 18a NHG sowie den dazu­gehörigen bundes­rechtlichen Verordnungen geregelt. Für Planungen und Vorhaben, die solche Biotope von nationaler Bedeutung betreffen, gilt die Anhörungs- und Melde­pflicht gemäss Art. 17 Abs. 1 NHV (im Vorprüfungs­verfahren) beziehungs­weise Art. 27 Abs. 2 lit. f NHV (nach der Genehmigung). Die Biotope von nationaler Bedeutung sind zwar grössten­teils in die Natur­schutz­gebiete von kantonaler Bedeutung (NkB) beziehungs­weise im Auen­schutz­park integriert. Zur umfassenden Umsetzung der Biotope sind aber jedenfalls die Biotop-Inventare des Bundes heranzuziehen.

2.2 Dekretsgebiete (kantonale Nutzungspläne)

Zum Schutz der acht Dekrets­gebiete bestehen kantonale Nutzungs­pläne. Perimeter und Dekrets­bestimmungen sind von den Gemeinden in ihren allgemeinen Nutzungs­planungen zwingend zu übernehmen. Die Gemeinden können die kantonalen Bestimmungen verschärfen.

2.3 Naturschutzzonen

Die Gemeinden stellen den grund­eigentümer­verbindlichen Schutz der im kantonalen Richtplan in den NkB (Richtplan­kapitel L 2.5) und Auen (Richtplan­kapitel L 2.2) zusammen­gefassten besonders schützens­werten Biotope von kantonaler und nationaler Bedeutung sicher. Idealer­weise wird dies mit einer Natur­schutz­zone (Grund­nutzungs­zone) umgesetzt. Die Gemeinden können – gestützt auf ein aktuelles kommunales Natur- und Landschafts­schutz­inventar – weitere Gebiete oder Objekte von lokaler Bedeutung unter Schutz stellen. Den Gemeinden obliegt es, die Qualität auch länger­fristig zu erhalten oder zu verbessern (§ 11 NLD). Die Schutz­vorschriften sind auf bestehende Pflege- oder Bewirtschaftungs­verträge abzustimmen. Für die nach unter­schiedlichen Lebens­raum­typen gegliederten Natur­schutz­zonen sind Schutz­ziele und Bewirtschaftungs­bestimmungen zu formulieren (vgl. 3.1 Umsetzungs­beispiele für die BNO). Massgebend bei der Formulierung sind die präzise Umschreibung des Zonen­zwecks und die Berück­sichtigung der gebiets­spezifischen Verhältnisse. Es wird empfohlen, die Schutz­inhalte der allgemeinen Nutzungs­planung gestützt auf ein aktuelles kommunales Natur- und Landschafts­inventar zu über­prüfen und anzu­passen. Zum lang­fristigen Erhalt oder zur Aufwertung der Natur­schutz­gebiete sind periodisch aktualisierte Pflege­konzepte oder Unterhalts­pläne ein geeignetes Hilfsmittel.

Die Umsetzung der Natur­schutz­gebiete von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) gemäss Richtplan­kapitel L 4.1 ist im Modul Wald beschrieben.

Nicht im Kulturland­plan umzusetzen sind weitere ökologische Ausgleichs­flächen, die im Rahmen des ökologischen Leistungs­nachweises (gemäss Direkt­zahlungs­verordnung des Bundes) oder mittels Verein­barungen (gemäss § 14 NLD) angelegt wurden. In begründeten Fällen und wenn das Einverständnis der Grund­eigentümer­schaft vorliegt, können diese Objekte mittels Kulturland­plan unter Schutz gestellt werden.

2.4 Ökologisch ausreichende Pufferzonen

Die Gemeinden stellen gestützt auf Art. 14 Abs. 2 NHV sowie § 9 Abs. 1 der Natur­schutz­verordnung die grund­eigentümer­verbindliche Umsetzung ökologisch ausreichender Puffer­zonen sicher. Für Biotope von nationaler und kantonaler Bedeutung definiert der Kanton die ökologisch ausreichenden Puffer­breiten und stellt diese den Gemeinden zur Verfügung. Bei Natur­schutz­zonen von lokaler Bedeutung obliegt die Bemessung der Puffer­zonen den Gemeinden. Idealer­weise wird die Puffer­zone mit einer der Grund­nutzungs­zone über­lagerten Zone umgesetzt.

Bei Amphibien­laich­gebieten von nationaler Bedeutung (IANB) wird vom Bund gestützt auf dessen Vollzugs­hilfe eine extensive Nutzung des Umgebungs­perimeters (Bereich B) gefordert. Die Gemeinden stellen nebst dem Schutz des eigentlichen Kern­gebiets (Gebiet A) den grund­eigentümer­verbindlichen Schutz der Umgebungs­zone B gemäss dem Bundes­inventar der Amphibien­laich­gebiete von nationaler Bedeutung (IANB) sicher. Idealer­weise wird die Umgebungs­zone B mit einer der Grund­nutzungs­zone über­lagerten Zone umgesetzt.

2.5 Naturobjekte

Naturobjekte umfassen alle als Lebens­raum und Vernetzung­selement oder land­schaftlich wert­vollen Objekte inner- und ausser­halb der Bauzonen wie Hecken, Ufer­gehölze, Wald­ränder, Einzel­bäume, Baum­reihen, Alleen, Hochstamm­obst­bestände oder Weiher/Feucht­stellen (vgl. 3.1 Umsetzungs­beispiele für die BNO). Die Gemeinden können weitere punktuelle oder lineare Natur­objekte wie geologische Objekte, Trocken­mauern oder landschaftlich besondere Aussichts­punkte unter Schutz stellen. Als Grundlage für die Umsetzung der Natur­objekte in der Nutzungs­planung (inner- und ausser­halb der Bauzonen) empfiehlt sich eine umfassende Inventari­sierung auf Stufe Gemeinde, die periodisch nach­geführt werden kann. Damit kann sicher­gestellt werden, dass alle gemäss Art. 18 NHG zu schützenden Natur­objekte und Lebens­räume erfasst werden und keine unschönen Über­raschungen im Bau­bewilligungs­verfahren auftreten (Art. 18 Abs. 1ter NHG). Denn aus rechtlicher Sicht ist zu beachten, dass Objekte (beispiels­weise inner­halb der Bauzonen), die Biotop­qualität aufweisen, gestützt auf NHG geschützt sind, wenn keine belastbare Interessen­abwägung im Rahmen der Nutzungs­planung erfolgt ist (fehlende Planungs­sicherheit).

Bei der Einführung der statischen Wald­grenzen im Kulturland per 2019 sind einige ehemals als Wald bezeichnete Standorte (Klein­wäldchen) ausser­halb Siedlungs­gebiet nicht mehr als Wald klassiert worden. Diese Objekte können jedoch als wert­volle ökologische Strukturen gelten. Sie sind daher gestützt auf Art. 14 Abs. 6 NHV auf ihre ökologischen Qualitäten als zu schützende Biotope zu über­prüfen und gegebenen­falls als Natur­objekte (Hecken oder Feld­gehölze) zu schützen.

2.6 Weitere Schutzzonen

Die Gemeinden können weitere Zonen zum Schutz der Natur vorsehen, allen­falls in Verbindung mit einer speziellen Neben-, Vor- oder Nach­nutzung (zum Beispiel bei Stein­brüchen, Kies­ausbeutung, Fischerei, Erholung etc.). Im Weiteren können die Gemeinden Flächen für Aufwertungs­massnahmen bezeichnen sowie Zonen vorsehen, die für den ökologischen Ausgleich bestimmt sind.

2.7 Ökologischer Ausgleich

Gemäss kantonaler Praxis ist in der Sonder­nutzungs­planung (Gestaltungs­pläne) ein ökologischer Ausgleich auf 15 Prozent der Fläche des Perimeters zu leisten (§ 40a BauG). Anrechen­bar sind dabei nur Grün­flächen mit einem erhöhten ökologischen Wert, die nicht intensiv genutzt werden. Zur dauer­haften Sicherung dieser Flächen sind diese entsprechend im Situations­plan aufzunehmen und in den Sonder­nutzungs­vorschriften zu sichern.

3. Planungsinstrumente

Die Online-Karte Schutzgebiete(öffnet in einem neuen Fenster) im AGIS-Geoportal zeigt sämtliche Gebiete, die kommunal, kantonal oder national unter Schutz stehen. Die Online-Karte Natur und Landschaft(öffnet in einem neuen Fenster) liefert die wichtigsten räumlichen Informationen aus dem Gebiet Natur und Landschaft.

Die Vollzugshilfe Bundes­inventar der Amphibien­laich­gebiete von nationaler Bedeutung(öffnet in einem neuen Fenster) des Bundesamts für Umwelt (BAFU) enthält wert­volle Hinweise für die planerische Umsetzung.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Naturschutzzonen im Kulturland

Hervorgehoben:§ ... Naturschutzzonen im Kulturland

¹ Die Naturschutzzonen NSZ dienen der Erhaltung und Entwicklung von Lebensräumen schutzwürdiger Pflanzen und Tiere eventuell: sowie der Erhaltung von geologisch wertvollen Objekten.

² Soweit nachstehend nichts anderes festgelegt wird, sind Bauten, Anlagen, dem Schutzziel zuwiderlaufende Terrainveränderungen (Abgrabungen, Aufschüttungen, Ablagerungen), Bewässerung, Entwässerung, Umbruch, Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautvertilgungsmittel, Düngung, Mulchen und Aufforstung nicht gestattet. Wo ein Schnitt erfolgt, ist das Schnittgut nach der Mahd abzuräumen.

³ In den Naturschutzzonen ist alles zu unterlassen, was die Pflanzen- und Tierwelt beeinträchtigen kann. Verboten sind insbesondere das Verlassen der Wege, das Campieren, Lichtemissionen, das Anzünden von Feuern ausserhalb der hierfür vorgesehenen Stellen, die Durchführung von Festen und sportlichen Veranstaltungen, das freie Laufenlassen von Hunden.

⁴ Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Erhaltung und Förderung der Naturwerte und zur Optimierung der Schutzziele können bewilligt werden.

⁵ Ausnahmen (nur soweit erforderlich zu bezeichnen):
Naturschutzzonen dürfen betreten werden

  • a) für die Bewirtschaftung und Unterhaltsarbeiten
  • b) für die Überwachung
  • c) für wissenschaftliche Untersuchungen
  • d) für geführte Exkursionen
  • e) für Jagd und Fischerei gemäss entsprechendem Pachtvertrag

Für c) und d) sind vorgängig die Bewilligung des Gemeinderats sowie die Erlaubnis der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer einzuholen.

⁶ Vorbehalten bleiben Vereinbarungen zwischen den Bewirtschaftenden und der Gemeinde beziehungsweise dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf abweichende oder weitere, dem Schutzziel entsprechende und im Einzelfall festzulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

⁷ Folgende Naturschutzzonen werden festgelegt:

Hervorgehoben:

Zone Bezeich­nung im Plan Schutz­ziel (erhalten/fördern) Bewirt­schaftung und Unter­halt, Nutzungs­einschränkungen
Mager­wiese / Trocken­standort M/T Erhal­tung und Förde­rung der typischen, auf einen Lebens­raum mit nähr­stoff­armen, trockenen Bedingun­gen ange­wiesenen Pflanzen- und Tier­arten (hoher Anteil Mager­keits­zeiger). Mindes­tens einmal mähen im Jahr, bei fehlen­dem Bewirt­schaftungs­vertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situa­tion 1. Juli).
In Aus­nahme­fällen ist eine schonende Herbs­tweide mit Rindern möglich.
Streu­wiese / Feucht­stand­ort St/Fe Erhal­tung und Förde­rung der typischen, auf feuchte Lebens­räume ange­wiesenen Pflanzen- und Tier­arten (hoher Anteil Feuchte­zeiger) keine Bewei­dung, kein Betreten, bei den Streu­wiesen (Ried­wiese/Flach­moor)
Streu­schnitt im Herbst / Winter
Fromental­wiese Fr Arten­reiche Heuwiese Heu- und Emd­schnitt, Schonende Herbst­weide mit Rindern möglich, bei fehlen­dem Bewirt­schaftungs­vertrag erster Schnitt ab 15. Juni (je nach Situa­tion 1. Juli).
Exten­sive Weide EW Arten­reiche Weide Rinder­weide und zusätzli­ches Mähen (je nach Gebiet sind auch Schaf- oder Ziegen­weiden denk­bar), keine Stand­weide, keine Zufüt­terung
Natur­schutz­zone mit Mehr­fach­funktion
(z. B. ehe­malige Gruben, Pionier­standorte, Ruderal­fläche)
NSM Erhal­tung und Förde­rung der Pflanzen und Tier­arten (...) (Zielarten) in einem Lebens­raum mit Mehr­fach­funktion. Die Bewirt­schaftung richtet sich nach den Ansprü­chen der Ziel­arten.

Pufferzonen und Umgebungszone Amphibienlaichgebiete

Hervorgehoben:§ ... Pufferzonen und Umgebungs­zone Amphibienlaichgebiete

¹ Die Pufferzonen und Umgebungs­zonen Amphibien­laich­gebiete sind der Grund­nutzungs­zone überlagert.

² Zulässig sind Bauten, Anlagen und andere Massnahmen zur Optimierung der Schutzziele und der Funktion der jeweiligen Puffer­zone beziehungs­weise Umgebungs­zone. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit von Bauten, Anlagen und Nutzungen unter Vorbehalt nach­stehender Einschränkungen nach der Grund­nutzungs­zone.

³ Soweit nach­stehend nichts anderes fest­gelegt wird, sind den Schutz­zielen und der Funktion der jeweiligen Puffer­zone beziehungs­weise Umgebungs­zone zuwider­laufende Bauten, Anlagen und Terrain­veränderungen, die Be- und Entwässerung, die Verwendung von Pestiziden und Unkraut­vertilgungs­mittel sowie Düngen und Mulchen nicht gestattet.

⁴ Vorbehalten bleiben Verein­barungen zwischen den Bewirt­schaftenden und der Gemeinde beziehungs­weise dem Kanton zur Abgeltung ökologischer Leistungen, wobei nach Bedarf abweichende oder weitere, dem Schutz­ziel entsprechende und im Einzel­fall fest­zulegende Anforderungen und Bedingungen zu erfüllen sind.

⁵ Es werden folgende Zonen festgelegt:

Hervorgehoben:

Zone Bezeich­nung im Plan Schutz­ziele und Funktion Bewirtschaftung und Unterhalt, Nutzungs­einschränkungen
Nährstoff­puffer­zone NPu Vermeidung von ober­fläch­lichen oder ober­flächen­nahen Nährstoff- und Pflanzen­schutz­mittel­einträgen in angrenzende Natur­schutz­zone Extensive Nutzung als Wiese oder Weide, zwei oder mehr Nutzungen wie Schnitte oder Bestos­sungen pro Jahr

Schnitt­gut nach Mahd abführen

Keine Stand­weide, keine Zufütterung

Kein Ackerbau
Umgebungs­zone Amphibien­laich­gebiete UzA Sicher­stellen von günstigem Land­lebens­raum und Wander­korridoren für Amphibien sowie Schutz des Kern­bereichs des Amphibien­laich­gebiets von nationaler Bedeutung vor schädlichen Einflüssen Extensive Nutzung als Wiese oder Weide

Eventuell und nur soweit verein­bar mit den Leit- und Ziel­arten: Extensive Acker­nutzung

Verwendung von Pestiziden- und Unkraut­vertilgungs­mittel für Einzel­stock­behandlung ist zulässig

Kein Entfernen von Klein­strukturen

Naturobjekte

Hervorgehoben:§ ... Naturobjekte

¹ Die im Bauzonen-/Kulturlandplan bezeichneten und im Anhang ... (Nummer) aufgelisteten Naturobjekte sind geschützt, dürfen nicht beseitigt oder beeinträchtigt werden und sind fachgerecht zu unterhalten.

² Falls ein Eingriff in ein Schutzobjekt unter Abwägung aller Interessen nicht vermieden werden kann, hat die Verursacherin oder der Verursacher den Schaden soweit wie möglich zu minimieren und für Wiederherstellung zu sorgen. Ein verbleibender Schaden am Schutzobjekt muss vorgängig an geeigneter Stelle angemessen ersetzt werden.

³ Folgende Naturobjekte sind geschützt:

Hervorgehoben:

Natur­objekte Bezeich­nung im Plan Schutzziel Pflegemassnahmen, Nutzungs­einschränkung
Hecken mit Puffer­streifen H+P Brut- und Nahrungs­biotop

Gliederung der Land­schaft

Tritt­stein, Vernetzungs­element

Wind­schutz

Viel­fältiger Übergangs­bereich Wald-Kultur­land

Arten­reichtum
Struktur erhalten

Perio­disch zurück­schneiden / ver­jüngen

Im gleichen Jahr nicht mehr als ⅓ auf den Stock setzen

Vor­gelager­ter Kraut­saum von 3 m (oder mehr) Breite (kein Mul­chen)

Keine Bauten, Abla­gerungen und Depots innerhalb des Puffer­streifens
Geschütz­ter Wald­rand GW Wald­rand stufig struktu­riert anlegen und erhalten (perio­disch pflegen)

Vor­gelager­ter, exten­siver Kraut­saum von 3 m (oder mehr) Breite (kein Mul­chen, keine Silo­ballen lagern)
Hoch­stamm-Obst­bestand HO Abgehende Bäume wieder mit Hoch­stamm-Obst­bäumen ersetzen

Ergänzungs­pflanzungen erwünscht
Einzel­bäume B Siedlungs-/ landschafts­prägendes Natur­element

Kultur­relikt
Pflege auf lange Lebens­dauer

Frei­stehender Baum: bei natür­lichem Abgang ersetzen
Weiher W Laich­gebiet, Brut­biotop Kein Ein­fangen und Aus­setzen von Tieren
Aussichts­punkt AP Aussicht auf Dorf­kern frei­halten Keine aussichts­behindernde Bauten und bleibende Pflanzungen
Weitere Natur­objekte ... ... ...