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Wald

Luftaufnahme eines Waldrands.

Hier finden Gemeinden und Planungs­büros die raum­planerischen Grund­lagen des Kantons, die es bei der bevor­stehenden Orts­planungs­revision im Bereich Wald zu berück­sichtigen gilt.

1. Ausgangslage und strategischer Rahmen

Der Aargauer Wald nimmt einen Flächen­anteil von 35 % der gesamten Kantons­fläche ein. Der Aargau ist somit einer der wald­reichsten Kantone der Schweiz. Der Wald erbringt unent­behrliche Leistungen und dient neben seiner Nutz- und Schutz­funktion auch der Erholung und für Freizeit­aktivitäten. Dabei soll er in seiner Fläche und Qualität erhalten bleiben, sodass er auch in Zukunft diese Funktionen erfüllen kann. Hierfür werden in der Raum­planung auf Grundlage der Richtplan­kapitel L 4.1, L 4.2 und L 4.3 folgende Strategien verfolgt:

  • Walderhaltung: Die Waldfläche im Kanton Aargau soll langfristig in ihrer Grösse und Verteilung erhalten bleiben.
  • Naturschutz im Wald: Für den Erhalt und die Förderung der Arten­vielfalt sind besondere Aufwertungs­massnahmen im Rahmen des Natur­schutz­programms Wald erforderlich.
  • Lenkung von Erholungs- und Freizeit­aktivitäten: Der Wald soll der Bevölkerung auch als Freizeit- und Erholungs­raum dienen, wobei auf den natürlichen Lebens­raum Rücksicht zu nehmen ist.

Der Erhalt des Waldes als natürliche Lebens­grundlage geniesst in der Raum­planung einen hohen Stellen­wert (Art. 1 Abs. 2 lit. a Bundes­gesetz über die Raum­planung [RPG]). Schutz und Nutzen des Waldes werden durch die Wald­gesetz­gebung geregelt. Die Wald­fläche soll nach Art. 3 Bundes­gesetz über den Wald (WaG) nicht vermindert werden. Rodungen sind verboten (Art. 5 Abs. 1 WaG). Die Massnahmen zur Förderung der Arten­vielfalt stützen sich auf § 5 Wald­gesetz des Kantons Aargau (AWaG) und sind gemäss § 6 Abs. 2 AWaG in der allgemeinen Nutzungs­planung zu berücksichtigen.

Nach § 3 Abs. 3 AWaG liegen für das gesamte Wald­areal des Kantons Aargau rechts­kräftige statische Wald­grenzen vor. Bestockungen ausserhalb dieses Wald­areals gelten aus rechtlicher Sicht nicht als Wald.

2. Handlungsspielräume für Gemeinden

2.1 Walderhaltung

Gemäss § 6 Abs. 2 AWaG tragen die Einwohnergemeinden das im kantonalen Waldgrenzenplan rechtskräftig festgelegte Waldareal als Orientierungsinhalt in den allgemeinen Nutzungsplänen ein. Änderungen des Waldareals und die erforderlichen Ersatzaufforstungen erfolgen nach dem Rodungsverfahren gemäss § 3a AWaG. Sind Rodungen im Rahmen einer allgemeinen Nutzungsplanung vorgesehen, so ist hinsichtlich der Bewilligungsfähigkeit frühzeitig mit der Abteilung Wald Kontakt aufzunehmen. Ein allfälliges Rodungsgesuch ist zusammen und koordiniert mit der allgemeinen Nutzungsplanung zu erarbeiten und einzureichen.

2.2 Naturschutz im Wald

Gebiete, in denen der Naturschutz vor anderen Bedürfnissen Vorrang hat, sind in der allgemeinen Nutzungsplanung festzulegen. Dies betrifft die Naturschutzgebiete von kantonaler Bedeutung im Wald (NkBW) gemäss Richtplankapitel L 4.1 sowie vertraglich geregelte Massnahmen in speziell bewirtschafteten Waldflächen wie Waldreservate und Altholzinseln. Die im kantonalen Richtplan aufgeführten NkBW und Massnahmen des Naturschutzprogramms Wald sind in der allgemeinen Nutzungsplanung zu sichern und als Naturschutzzone Wald festzulegen. In der Bau- und Nutzungsordnung (BNO) sind Vorschriften zu Vertragsflächen, Naturschutzziele und deren Massnahmen zu erlassen (vgl. 3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO). Die Gemeinden können zusätzliche Flächen und Massnahmen zugunsten des Naturschutzes in der Nutzungsplanung definieren (zum Beispiel Aufnahme geschützter Waldränder als Naturobjekte).

2.3 Freizeitnutzung

Freizeitnutzungen im Wald müssen grundsätzlich störungsarm sein. Intensivere Nutzungsformen sind allenfalls auf geeignete und regional abgestimmte Gebiete mit gezielten Lenkungsmassnahmen zu konzentrieren, sodass die anderen Waldfunktionen möglichst wenig beeinträchtigt werden (§ 1 Abs. 2 lit. c AWaG, Richtplankapitel L 4.3). In der allgemeinen Nutzungsplanung können die Gemeinden an dafür geeigneten Standorten Freizeitzonen im Wald festlegen, um dort zur Entlastung der übrigen Waldgebiete intensivere Formen der Freizeitnutzung zuzulassen. Diese müssen regional abgestimmt sein und im Einklang mit der Walderhaltung stehen. In Freizeitzonen im Wald sind auch Einrichtungen für die Freizeitnutzung in begrenztem Umfang zulässig.

3. Planungsinstrumente

Die rechtskräftigen Waldflächen sind in der Online-Karte Waldareal im AGIS-Geoportal abrufbar. Die statischen Waldgrenzen sowie die NkBW können über den Geodatenshop des Kantons Aargau bezogen werden.

3.1 Umsetzungsbeispiele für die BNO

Naturschutzzone Wald

§ ... Naturschutzzone Wald

¹ Die Naturschutzzone Wald N dient dem Schutz, der Erhaltung und Förderung seltener Waldgesellschaften und besonderer Waldstrukturen als Lebensraum schutzwürdiger Pflanzen und Tiere.

² Die Bestände sind nach Möglichkeit auf natürliche Art zu verjüngen, wobei standort­heimische Baumarten zu erhalten und fördern sind. Bereichernde Strukturen und Totholz sind zu belassen. Sämtliche Holzschläge auf kleinflächigem Waldeigentum bis zu 20 Hektaren sind durch den Revierförster vorgängig anzuzeichnen (§ 28 Verordnung zum Waldgesetz des Kantons Aargau [AWaV]).

³ Soweit vertraglich keine abweichenden Vereinbarungen bestehen, sollen standort­heimische Laubhölzer (je nach Standort auch Tanne, Föhre und Eibe) einen minimalen Anteil von mindestens 80 % und Gastbaumarten (z. B. Douglasie und Roteiche) einen maximalen Anteil von 5 % einnehmen. In seltenen Waldgesellschaften sind nur standort­heimische Baumarten (keine Gastbaumarten) zu fördern.

Ausprägung / Bezeichnung Schutzziele Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung Bezeichnung im Nutzungsplan
Naturschutzzone Wald
(Gebietsname)
Schutz, Erhalt und Förderung des Lebensraums auf Absatz 2 und 3 abgestimmte Bewirtschaftung N

⁴ Für die nachgenannten Ausprägungen der Naturschutzzone Wald gelten folgende zusätzliche Schutz­ziele und Pflege­massnahmen oder Nutzungs­einschränkungen:

Ausprägung / Bezeichnung Schutzziele Pflegemassnahmen, Nutzungseinschränkung Bezeichnung im Nutzungsplan
Felsflur, Blockschutthalde Erhalt seltener und gefährdeter Arten, Waldgesellschaften sowie wertvoller Strukturen Felsen / Blockschutthalden periodisch freiholzen F
Feucht- und Nassstandort Dem vernässten Standort angepasste Pflege und Bewirtschaftung W
Orchideenreicher Föhrenwald Periodische Mahd offener Teilflächen O
Strauchreicher lichter Wald Periodische Pflege der Strauchschicht L
Altholzinsel / Naturwaldreservat Prozessschutz Langfristiger Verzicht auf forstliche Nutzung gemäss Vereinbarung im Rahmen des Naturschutzprogramms Wald P
Eichenwaldreservat Sicherung Lebensraum Eichenwald Erhalt bestehender Eichen, Erhöhung der Umtriebszeit, Bestandesverjüngung mit Eichen gemäss Vereinbarung im Rahmen des Naturschutzprogramms Wald E