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Aktiv für Natur und Landschaft

Wissen zum Start

Wie startet eine Gemeinde? Welche Gesetze sind wichtig? Welche Akteure machen mit? Wo gibt es Weiterbildungsmöglichkeiten zu Natur- und Landschaftsthemen und welche Tipps gilt es zu beachten bei der Kommunikation?

Biodiversitätsförderung im Gesetz

Biodiversitätsförderung im Gesetz

Die untenstehend Auflistung zeigt die wichtigsten grundlegenden Gesetze in denen Naturförderung verankert ist. Spezifische thematische Vorgaben werden in den entsprechenden Modulen aufgeführt.

Verfassung

Kantonale Verfassung: Im §42 der kantonalen Verfassung werden Kanton und Gemeinden grundsätzlich zu einem umfassenden Schutz von Mensch und Umwelt verpflichtet. Zur Erhaltung der Tier- und Pflanzenwelt sollen Kanton und Gemeinden die nötigen Bestimmungen erlassen, Schutzgebiete schaffen und diese unterhalten. Ebenso ist in der Verfassung die Schaffung des Auenschutzparks festgelegt.
SAR 110.00 - Verfassung des Kantons(öffnet in einem neuen Fenster)

Gesetze zum Natur- und Heimatschutz

Die Gesetzgebung zum Natur- und Heimatschutz befasst sich konkret mit dem Arten- und Biotopschutz und umschreibt die schützenswerten Elemente.

  • Bund: Das Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz (NHG) delegiert im Art.18b den Vollzug für den Schutz und Unterhalt der Biotope von regionaler und lokaler Bedeutung an die Kantone. Zudem haben die Kantone in intensiv genutzten Gebieten inner- und ausserhalb von Siedlungen für einen ökologischen Ausgleich zu sorgen.
    SR 451 - Bundesgesetz vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG) (admin.ch)(öffnet in einem neuen Fenster)
  • Kanton: Die kantonale Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume , bestimmt den ökologischen Ausgleich und legt die Zuständigkeit der Umsetzung des Bundesgesetzes NHG fest.
    SAR 785.131 - Verordnung über den Schutz der einheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer Lebensräume - Kanton Aargau - Erlass-Sammlung (ag.ch) (Link folgt)
    Das kantonale Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz definiert und regelt den Schutz diverser Zonen, Objekte und Lebensraumtypen, äussert sich zu Unterhaltskosten und legt die Verwendung staatlicher Mittel fest.
    SAR 785.110 - Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz - Kanton Aargau - Erlass-Sammlung (Link folgt)
    Weitere Bestimmungen zur Biodiversitätsförderung finden sich in den spezifischen Vorschriften zum Gewässerschutz, zur Landwirtschaft oder den Wald. (Link zu den jeweiligen Handbüchern)

Raumplanungs- und Baurecht

Das Raumplanungs- und Baurecht sorgt für die räumliche Umsetzung von Natur- und Landschaftsschutz, indem Gemeinden im Rahmen der Nutzungsplanung u.a. Vorgaben für die Naturförderung im Bauprozess definieren, Schutzzonen ausscheiden oder Schutzobjekte bezeichnen. (Link folgt / Text wird mit Modul Raumplanung und Projekt ARE (Handbuch) abgeglichen)

Gesetzlicher Naturschutz und freiwillige Naturförderung

Text folgt

Akteure für die Naturförderung

Akteure für die Naturförderung

Die Biodiversitätsförderung ist eine gemeinsame Aufgabe von Bund, Kantonen und Gemeinden sowie der Zivilgesellschaft. Das heisst auch Bügerinnen und Bürger sowie Organisationen die sich thematisch mit Natur- und Landschaftsschutzfragen sind wichtige Akteure bei der Biodiversitätsförderung. Gerade auf der lokalen Ebene ist die Arbeit von vor Ort verankerten Naturschutzorganisationen wie Natur- und Vogelschutzvereine elementar. Die Aufgaben der verschiedenen Staatsebenen erfolgen gestützt auf die Gesetzgebung. Im Natur- und Landschafsschutz ist zum Beispiel die Zuständigkeit eines Schutzgebiets aufgrund seiner Bedeutung von national, über kantonal bis zu lokal festgelegt. (alllenfalls PDF mit Darstellung gemäss Tabelle 1 /Handbuchkapitel 2.2)

Der Kanton unterstützt die Gemeinden

Die Abteilung Landschaft und Gewässer (ALG) des Departements Bau, Verkehr und Umwelt, ist im umfassenden Sinn für die den Natur- und Landschaftsschutz im Kanton Aargau zuständig. Sie ist insbesondere für den Vollzug der kantonalen Naturschutzzonen verantwortlich, nimmt aber auch bei der Unterstützung der Gemeinden eine wichtige Rolle ein. Die Eckpfeiler des Natur- und Landschaftsschutzes sind im Kanton Aargau im Mehrjahresprogramm Natur 2030 festgelegt. Von der Umsetzung dieses Programms können auch Gemeinden profitieren. Für Gemeinden besonders interessant sind die Handlungsfelder III und V. Programm Natur 2030 - Kanton Aargau

Die Abteilung Landschaft und Gewässer unterstützt Gemeinden auch finanziell.
Finanzierung:
Beitragswesen

Neben der Abteilung Landschaft und Gewässer unterstützen auch andere Abteilungen bei spezifischen Fragen im Bereich Natur- und Landschaftsschutz:

Rolle Regionalplanungsverbände?

Online-Karten für den Natur- und Landschaftsschutz

Das Aargauische Geografische Informationssystem (AGIS) bietet mit seinen online-Karten eine grosse Fülle an Informationen zu Natur- und Landschaftsthemen. So können beispielsweise alle Amphibiengewässer oder die diversen Schutzgebiete parzellenscharf angezeigt werden. Mit der Eingabe der entsprechenden Gemeinde fokussiert der Kartendienst auf das gesuchte Gebiet.
Online Karten - Kanton Aargau (Link einfügen)

Wie organisiert sich die Gemeinde?

Wie organisiert sich die Gemeinde?

Schutzzonen, Schutzobjekte und weitere Naturelemente kommen auf dem offenen Feld, im Wald oder innerhalb des Siedlungsgebietes vor. Dies verlangt eine klare Organisation innerhalb der Gemeinde. Entsprechend dem Ausmass der anfallenden Arbeiten und aufgrund der personellen Verhältnisse muss jede Gemeinde für ihrer Vollzugsarbeiten eine eigene Lösung finden.

Grundsätzlich ist für den Vollzug der Nutzungsplanung der Gemeinderat zuständig. Die eigentliche Durchführung der notwendigen Arbeiten liegt bei der Gemeindeverwaltung. Diese ist mit vielfältigsten Aufgaben im Bereich des Natur- und Landschaftsschutzes konfrontiert. Für eine fachliche Unterstüzung und um die Koordination zwischen den zahlreichen Beteiligten zu gewährleisten, setzt die Gemeinde mit Vorteil eine Kommission für die Bereiche Natur- und Landschaft ein.

Landschaftsschutzkommission

Gemäss dem Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz haben die Gemeinden ausdrücklich die Kompetenz eine Kommission für die Bereiche Natur und Landschaft einzusetzen (SAR 785.110 Dekret über den Natur- und Landschaftsschutz (NLD) §21(öffnet in einem neuen Fenster)).

Die Landschaftsschutzkomission weiss über alle Schutzobjekte und die laufenden Aktivitäten Bescheid und verfügt auch über Finanzmittel. Kommissionsmitglieder können sich auch in praktische Arbeiten bei Pflegeeinsätzen einbringen. Im Folgenden sind Aufgaben der Landschaftsschutzkommission aufgeführt:

  • Festlegen, Überprüfen und Anpassen der Schutz- und Pflegemassnahmen für alle Naturobjekte, Genehmigen von Gestaltungs- und Pflegeplänen.
  • Führen von Verhandlungen mit Grundeigentümern und Bewirtschaftern.
  • Zuteilen der Arbeiten und Zuweisen der Verantwortlichkeiten.
  • Kontrollieren und Überwachen der Vollzugsarbeiten.
  • Vorbereiten oder Prüfen von Beitragsgesuchen für Massnahmen des Natur- und Landschaftsschutzes. Budgetieren der anfallenden Kosten und entsprechend Antrag stellen an den Gemeinderat.
  • Rechnungswesen führen, vorbereiten von Subventionsgesuchen an Kanton (Sektion Natur und Landschaft).
  • Erstellen eines jährlichen Rechenschaftsberichtes z.Hd. Gemeinderat.
  • Erarbeiten von Konzepten des Natur- und Landschaftsschutzes (z.B. Konzepte zur Landschaftsentwicklung, zur Neuanlage von Naturobjekten, usw.) z.Hd. Des Gemeinderats.
  • Beurteilen von Gesuchen oder Projekten für Bauten und Anlagen, welche eine Veränderung oder Beeinträchtigung der Landschaft oder von Naturobjekten verursachen.
  • Information der Öffentlichkeit.

Regionale Beratungsstellen

Text folgt

Fachleute in den Gemeinden und externe Beratung


Text folgt

Finanzierung

Naturförderung ist nicht gratis. Eine Bachrevitalisierung kann das Budget einer Gemeinde stark beanspruchen. Demgegenüber gibt es einen Holz- oder Steinhaufen vor dem Gemeindehaus fast gratis. Ob kleine oder grössere Massnahmen: Mit der Naturförderung wird auf verschiedenen Ebenen ein deutlicher Mehrwert geschaffen. Wie profitiert die Gemeinde von einer aktiven Naturförderung?

Eine Gemeinde hat je nach thematischem Schwerpunkt mehrere Möglichkeiten, sich für Massnahmen zur Naturförderung finanzielle Unterstützung zu beantragen:

Unterstützungen des Kantons:

Weitere Möglichkeiten:


Kommunikation

regelmässig kommunizieren (Newsletter)

über bestimnmte Projekte kommunizieren (Tafeln)

Medieninfo

Sensibilisieurngs Aktionen

Weiterbildung

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