Feuerungskontrollen durch Kanton
Feuerungskontrollen müssen periodisch durch eine berechtigte Messfirma im Kanton Aargau durchgeführt werden.
Der Kanton ist zuständig für eine periodische Kontrolle von:
- Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ab 1 MW
- Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ab 70 kW resp. Restholzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ab 40 kW
| Zuständigkeit | Kanton |
|---|---|
| Kontrollintervall | Zwei Jahre |
| Messanforderungen | Die zuständige Behörde (Abteilung für Umwelt) legt die Anforderungen an die Messungen fest. Bei der Durchführung von Messungen an stationären Anlagen sind die Emissions-Messempfehlungen zu beachten. |
| Berechtigte Messfirmen | Die Anlagebetreiberin oder der Anlagebetreiber muss für die Messung eine im Kanton Aargau berechtigte Messfirma beauftragen. |
| Weitere Hinweise | Können die in der LRV festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht eingehalten werden, ist die Anlage zu sanieren oder stillzulegen. Die Messung sollte in dem Leistungsbereich erfolgen, in welchem die meisten Betriebsstunden ausgewiesen werden. |
Inbetriebnahme
Im Sinne des Umweltschutzgesetzes (USG) gemäss Art. 46 (Auskunftspflicht) ist die Fertigstellung der Anlage der Abteilung für Umwelt, Sektion Luft und Lärm, zu melden.
Bitte füllen Sie das Datenblatt Inbetriebnahme Holzfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 70 kW zur Anmeldung Ihrer Anlage aus.
Bitte füllen Sie das Datenblatt Inbetriebnahme Feuerungsanlagen (für Öl- und Gasfeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung über 1 MW) (PDF, 1 Seite, 204 KB) zur Anmeldung Ihrer Anlage aus und schicken Sie es an luft@ag.ch .