Datenblatt Inbetriebnahme Holzfeuerungsanlage über 70 kW Feuerungswärmeleistung
Im Sinne von Art. 46 USG (Auskunftspflicht) ist die Fertigstellung einer Holzfeuerung > 70 kW Feuerwärmeleistung der Abteilung für Umwelt, Sektion Luft und Lärm, zu melden.
Ablauf
Nachdem die Holzfeuerungsdaten übermittelt wurden, wird die Anlage in unserem System registriert. Anschliessend erhalten Sie das Aufgebot für eine Abnahmemessung.
Fristen und Termine
Die erste Messung (Abnahmemessung) oder Kontrolle muss wenn möglich innert drei, spätestens jedoch innert zwölf Monaten nach der Inbetriebnahme der neuen oder sanierten Anlage erfolgen. Art. 13 LRV
Rechtliche Grundlagen
Weitere rechtliche Informationen finden Sie in der Luftreinhalte-Verordnung.