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Feuerungen und Heizungen

Feuerungskontrolle

Periodische Feuerungskontrollen werden von der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) gefordert. Dabei wird zwischen Kontrollen durch den Kanton und der Gemeinde unterschieden.

Feuerungsanlagen müssen periodisch kontrolliert werden. Die Feuerungskontrolle ist in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Anhang 3 umfassend geregelt. Die LRV legt auch detaillierte Anforderungen an die Feuerungsanlagen (Anhang 4), die Brennstoffe (Anhang 5) und die Kamine (Anhang 6) fest.

Der Kanton ist zuständig für:

  • Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ab 1 MW
  • Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ab 70 kW respektive Restholzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ab 40 kW

Feuerungskontrolle durch den Kanton

Die Gemeinden sind zuständig für:

  • Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen bis 1 MW
  • Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen bis 70 kW (ohne Restholzfeuerungen)

Feuerungskontrolle durch die Gemeinden