Feuerungskontrolle
Periodische Feuerungskontrollen werden von der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) gefordert. Dabei wird zwischen Kontrollen durch den Kanton und der Gemeinde unterschieden.
Feuerungsanlagen müssen periodisch kontrolliert werden. Die Feuerungskontrolle ist in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) im Anhang 3 umfassend geregelt. Die LRV legt auch detaillierte Anforderungen an die Feuerungsanlagen (Anhang 4), die Brennstoffe (Anhang 5) und die Kamine (Anhang 6) fest.
Der Kanton ist zuständig für:
- Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ab 1 MW
- Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ab 70 kW respektive Restholzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen ab 40 kW
Feuerungskontrolle durch den Kanton
Die Gemeinden sind zuständig für:
- Öl- und Gasfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen bis 1 MW
- Holzfeuerungen mit Feuerungswärmeleistungen bis 70 kW (ohne Restholzfeuerungen)