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Feldbegehung

Interesse an Metalldetektornutzung

Feldbegehung mit dem Metalldetektor unterliegt gesetzlichen Bestimmungen und ist bewilligungspflichtig.

Antrag auf Metalldetektornutzung

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Rechtliche Grundlagen

Eigentum von Altertümern

§724 ZGB: Wissenschaftliche Gegenstände (öffnet in einem neuen Fenster)

  • 1 Herrenlose Naturkörper oder Altertümer von wissenschaftlichem Wert sind Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind.
  • 1bis Ohne Genehmigung der zuständigen kantonalen Behörden können solche Sachen nicht veräussert werden. Sie können weder ersessen noch gutgläubig erworben werden. Der Herausgabeanspruch verjährt nicht.
  • 2 Der Eigentümer, in dessen Grundstück solche Gegenstände aufgefunden werden, ist verpflichtet, ihre Ausgrabung zu gestatten gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens.
  • 3 Der Finder und im Falle des Schatzes auch der Eigentümer haben Anspruch auf eine angemessene Vergütung, die jedoch den Wert der Gegenstände nicht übersteigen soll.

Suche mit dem Metalldetektor

Metalldetektorgänge und Feldbegehungen sind archäologische Untersuchungen. Sie sind gemäss Kulturgesetz des Kantons Aargau nur mit der Bewilligung der Kantonsarchäologie erlaubt:

§42 KG: Archäologische Untersuchungen(öffnet in einem neuen Fenster)

  • 1 Archäologische Untersuchungen dürfen nur vom zuständigen Departement oder mit dessen Bewilligung vorgenommen werden.
  • 2 Die Verwendung technischer Hilfsmittel zum Absuchen des Untergrunds nach archäologischen Objekten ist bewilligungspflichtig.

Meldepflicht

§41 KG: Meldepflicht(öffnet in einem neuen Fenster)

  • 1 Wer archäologische Hinterlassenschaften findet, hat dies der Gemeinde oder dem zuständigen Departement unverzüglich zu melden.

Nichtanzeigen eines Fundes und unrechtmässige Aneignung

§332 StGB: Nichtanzeigen eines Fundes(öffnet in einem neuen Fenster)

  • Wer bei einem Fund nicht die vorgeschriebene Anzeige erstattet, ist laut dem Schweizerischen Strafgesetzbuch mit Busse zu bestrafen.

§137 StGB: Unrechtmässige Aneignung(öffnet in einem neuen Fenster)

  • 1 Wer sich eine fremde bewegliche Sache aneignet, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird (...) mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.