Hinweis:Metalldetektorgänger
Derzeit gibt es eine Warteliste für Metalldetektorfreiwillige. Es ist mit einer Wartezeit von mindestens einem Jahr zu rechnen.
Im Boden schlummern noch viele archäologische Zeugnisse. Diese lassen sich auch ohne Bodeneingriffe entdecken. Dabei können Freiwillige die Kantonsarchäologie unterstützen.
Die Kantonsarchäologie arbeitet schon seit Jahren mit einzelnen sogenannten Prospektoren zusammen. Im Rahmen des Freiwilligenprogramms ist nun eine koordinierte und intensivierte Zusammenarbeit mit Prospektoren möglich.
Unter Prospektion versteht man die zerstörungsfreie Suche nach archäologischen Funden oder Befunden. Die einfachste Methode der Prospektion ist die Feldbegehung. Hierbei sucht man von blossem Auge nach archäologischen Objekten. Besonders auf gepflügten oder brach liegenden Feldern sind solche Funde gut zu erkennen. Prospektion ist auch mit dem Metalldetektor möglich. Beide Methoden erfordern eine Bewilligung der Kantonsarchäologie.
Folgende Kriterien müssen Freiwillige erfüllen:
Derzeit gibt es eine Warteliste für Metalldetektorfreiwillige. Es ist mit einer Wartezeit von mindestens einem Jahr zu rechnen.
§724 ZGB: Wissenschaftliche Gegenstände
Metalldetektorgänge und Feldbegehungen sind archäologische Untersuchungen. Sie sind gemäss Kulturgesetz des Kantons Aargau nur mit der Bewilligung der Kantonsarchäologie erlaubt:
§42 KG: Archäologische Untersuchungen
§137 StGB: Unrechtmässige Aneignung
1 Wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
3 Hat der Täter einen grossen Schaden verursacht, so wird er mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Tat wird von Amtes wegen verfolgt.