4.3 Hilfe in Notlagen
Wer in Not gerät oder wem eine Notlage droht und nicht in der Lage ist, selbst für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind. Anspruch auf Hilfe in Notlagen haben alle Personen mit Aufenthalt in der Schweiz (vgl. SKOS-Richtlinie A.5. Hilfe in Notlagen Abs. 1). Die Hilfe in Notlagen kommt zum Zug, wenn die bedürftige Person keinen Zugang zu anderen Sozialhilfeleistungen hat; beispielweise, weil sie über kein Recht auf Verbleib in der Schweiz verfügt oder die Gemeinde die Sozialhilfe sanktionsweise eingestellt hat (§ 13b SPG).
Das verfassungsmässige Recht auf Hilfe in Notlagen stellt ein Grundrecht dar und ist in seinem Kerngehalt unantastbar (Art. 12 i.V.m. Art. 36 Abs. 4 BV). Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen ist verschuldensunabhängig. Das heisst, dass es unerheblich ist, ob die bedürftige Person ihre Notlage selbst herbeigeführt hat oder selbst verschuldet (vgl. Erläuterungen zur SKOS-Richtlinie A.5. Hilfe in Notlagen). Für die Hilfe in Notlagen gelangt jedoch wie in der ordentlichen Sozialhilfe das Subsidiaritätsprinzip zur Anwendung (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2 und Kapitel 1.3.2 Subsidiarität).
Der Anspruch nach Art. 12 BV umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel, um überleben zu können und eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalrechtlichen Anspruch auf Sozialhilfe, der umfassender ist (vgl. BGer 8C_798/2021 E. 6.5.1).
Die Hilfe in Notlagen umfasst Nahrung, Kleidung, Obdach und die medizinische Grundversorgung. Hinzu kommen je nach individueller Situation der betroffenen Person grundversorgende situationsbedingte Leistungen (vgl. Erläuterungen zur SKOS-Richtlinie A.5. Hilfe in Notlagen und Kapitel 8 Situationsbedingte Leistungen sowie Kapitel 8.2 Arten von situationsbedingten Leistungen). Sind Kinder betroffen, muss die Gemeinde im Rahmen ihres Ermessensspielraums deren verfassungsmässigen Anspruch auf besonderen Schutz und besondere Förderung berücksichtigen (Art. 11 BV).
Der Anspruch auf Hilfe in Notlagen gilt auch für Personen ohne Recht auf Verbleib in der Schweiz (beispielsweise rechtskräftig abgewiesene Asylsuchende, Personen ohne Aufenthaltsbewilligung und ohne hängiges Gesuch um Aufenthaltsbewilligung, Personen mit rechtskräftigem Widerruf der Niederlassungsbewilligung beziehungsweise Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und abgelaufener Ausreisefrist). Der Umfang der Hilfe hängt davon ab, ob der betroffenen Person zum aktuellen Zeitpunkt eine Rückreise möglich und zumutbar ist:
- Ist für die betroffene Person die Rückreise möglich und zumutbar, beschränkt sich die Hilfe in Notlagen auf die sogenannte Notfallhilfe und die Gemeinde muss der betroffenen Person lediglich die Rückreise ermöglichen sowie Essensgeld für die Rückreise zur Verfügung stellen (vgl. SKOS-Richtlinie A.5. Hilfe in Notlagen Abs. 2 lit. a sowie Kapitel 4.2 Notfallhilfe).
- Ist für die betroffene Person die Rückreise nicht möglich oder nicht zumutbar, hat sie so lange Anspruch auf Nahrung, Obdach, Kleidung und medizinische Grundversorgung, bis sich an diesem Umstand etwas ändert (vgl. SKOS-Richtlinie A.5. Hilfe in Notlagen Abs. 2 lit. b). Das bedeutet mithin, dass sie bis zu ihrer Ausreise obligatorisch krankenversichert ist und Zugang zu allen Pflichtleistungen des Krankenversicherungsgesetzes hat.
Gerichtsurteil: