KESB

Ist das Wohl eines Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht für Abhilfe, ist es die Aufgabe der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), die notwendigen Massnahmen zu treffen. Ebenso ordnet die KESB die erforderlichen Massnahmen an, wenn eine erwachsene Person urteilsunfähig wird und deshalb nicht mehr in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selber zu besorgen oder selber die notwendige Unterstützung einzuholen.
Das Erwachsenenschutzrecht sieht verschiedene Mittel vor, mit welchen jede Person Anordnungen für den Fall treffen kann, dass sie in Zukunft urteilunfähig wird. Dadurch kann ein Tätigwerden der Erwachsenenschutzbehörde vermieden oder der Inhalt der zu treffenden Massnahmen soweit gesetzlich möglich selber bestimmt werden. Zu nennen sind insbesondere die Patientenverfügung und der Vorsorgeauftrag.
Im Kanton Aargau sind die KESB ein Teil der Familiengerichte, einer Abteilung der Bezirksgerichte. Die Familiengerichte nehmen neben ihrer Funktion als KESB weitere Aufgaben namentlich im Kindesrecht wahr: Sie entscheiden im Rahmen von Ehescheidungs- und Eheschutzverfahren über Unterhaltsansprüche, Besuchsrechte und Kindesschutzmassnahmen. Im Übrigen sind sie zur Behandlung von Klagen zur Feststellung, wer der Vater eines Kindes ist, zuständig, und beurteilen Unterhaltsklagen. Durch die Behördenstruktur im Kanton Aargau ist sichergestellt, dass Kinderbelange unabhängig davon, ob sie nach Bundesrecht in die Zuständigkeit der KESB oder des Gerichts fallen, durch dieselbe Behörde (das Familiengericht) beurteilt werden.