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7. Materielle Grundsicherung

7.1 Grundbedarf

Der Grundbedarf ist eine Pauschale für die Finanzierung der alltäglichen Verbrauchsaufwendungen (Nahrungsmittel, Bekleidung, Energieverbrauch etc.). Die Beträge für den Grundbedarf richten sich nach § 10 SPV. Er steht allen Bedürftigen zu, die in einem Privathaushalt leben. Die Pauschalbeträge ermöglichen es der unterstützten Person, ihr verfügbares Einkommen selbst einzuteilen und die Verantwortung dafür zu übernehmen. Im Rahmen dieser Dispositionsfreiheit darf die unterstützte Person den Pauschalbetrag auch für Anschaffungen und Ausgaben verwenden, die nicht zum Grundbedarf gehören. Dies ist jedenfalls so lange zulässig, wie Nahrung, Kleidung und Körperpflege der unterstützten Person und ihrer Familie in angemessenem Umfang gewährleistet sind.