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7.1 Grundbedarf

7.1.6 Grundbedarf für Personen in besonderen Wohnformen

Als besondere Wohnformen werden sämtliche Wohnformen bezeichnet, bei welchen eine Person nicht einen eigenen Privathaushalt mit eigener Wohnung führt (zum Beispiel Wohnen in Zimmern ohne Kochgelegenheit, Unterkunft in einer Einrichtung für Begleitetes Wohnen, Leben auf der Strasse beziehungsweise Übernachten in einer Notschlafstelle, Aufenthalt in Pensionen, Jugendherbergen, Hotels etc.). Diese besonderen Wohnformen zeichnen sich dadurch aus, dass einige Ausgabenpositionen eines Privathaushalts nicht anfallen, dafür aber unter Umständen Mehrkosten in einem anderen Bereich.

Beispiele:

  • Kosten für Energieverbrauch in einer Pension
  • Kosten für Frühstück oder Abendessen in Unterkünften, bei welchen ein Teil der Mahlzeiten im Pensionspreis inbegriffen ist
  • Kosten für Internetbenutzung, Radio- und Fernsehgebühren, Zeitungen, Toilettenartikel, Putzmittel, Abfallsäcke in Unterkünften, bei welchen diese Artikel in den Logiskosten inbegriffen sind
  • Mehrauslagen für auswärtige Verpflegung, auswärtige Wäsche bei Notunterkunft

Bedürftige Personen haben Anspruch auf den Grundbedarf gemäss Kapitel 7.1., auch wenn sie in einer besonderen Wohnform leben. Der Grundbedarf ist um diejenigen Positionen zu kürzen, welche konkret aufgrund der besonderen Wohnform nicht anfallen. Auslagen, welche aufgrund der besonderen Wohnform anfallen, sind zusätzlich zu übernehmen. Halten sich Minder- und Mehrkosten die Waage, kann der volle Grundbedarf gewährt werden.