Hauptmenü

7.1 Grundbedarf

7.1.4 Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen

Unterstützten Personen in stationären Einrichtungen ist anstelle des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt eine Pauschale zur Deckung der nicht im Pensionsarrangement enthaltenen Ausgabenpositionen zu gewähren. Unter den Begriff der stationären Einrichtung fallen Heime, Spitäler, Kliniken, Rehabilitationszentren und Ähnliches. Auch Wohnheime mit Vollpension oder therapeutische Wohngemeinschaften gehören dazu.

Die Höhe der Pauschale orientiert sich an den kantonal anerkannten Beiträgen für persönliche Auslagen im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel C.3.2. Abs. 5). Dementsprechend ist eine Monatspauschale in der Höhe von Fr. 386.- im Falle eines Aufenthalts in einer stationären Pflegeeinrichtung oder in einem Spital auszubezahlen (§ 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 Gesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung im Kanton Aargau [ELG-AG] vom 26. Juni 2007 i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG). Bei einem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung für erwachsene Menschen mit Behinderung beträgt die Monatspauschale Fr. 453.- (§ 2 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG-AG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 lit. b ELG).

Für die Auszahlung einer Pauschale ist entscheidend, dass ein gewisser Teil der Positionen aus dem Grundbedarf durch das Pensionsarrangement gedeckt ist. Dies rechtfertigt die Auszahlung eines geringeren Grundbedarfs für den Lebensunterhalt in Form der Pauschale (vgl. SKOS-Richtlinien Kapitel C.3.2. Erläuterungen d).

Wird während des Aufenthalts in einer stationären Einrichtung ein Mietverhältnis weitergeführt, sind die dabei anfallenden Fixkosten von der Sozialhilfe weiterhin zu übernehmen. Falls es sich bei diesen Fixkosten um Posten des SKOS-Warenkorbes handelt, sind die Kosten zusätzlich zur reduzierten Pauschale zu entrichten. Die Fixkosten sind so lange auszurichten, bis eine Kündigung des Mietverhältnisses zumutbar erscheint. Aufgrund der laufenden Kosten im Zusammenhang mit einer gemieteten Unterkunft wird empfohlen, die Anpassung des Grundbedarfs frühestens nach einem Monat im stationären Aufenthalt zu prüfen.

Für Personen, die sich nur temporär in stationären Einrichtungen aufhalten, übernimmt die Sozialhilfe einen allfälligen Spitalbeitrag gemäss KVG zusätzlich zur monatlichen Pauschale, sofern die Unterstützungseinheit mehrere Personen umfasst. Bei Ein-Personen-Haushalten muss der Spitalbeitrag aus dem Grundbedarf bezahlt werden. Sobald für Personen aus Ein-Personen-Haushalten nur noch eine Pauschale anstelle des Grundbedarfs ausbezahlt wird, ist der Spitalbeitrag allerdings zusätzlich zur Pauschale zu finanzieren.

Bei Personen, die sich lediglich vorübergehend in stationären Einrichtungen wie Spitälern oder Rehabilitationszentren aufhalten und noch einen Haushalt führen, ist nicht die Pauschale für Personen in stationären Einrichtungen, sondern der volle Grundbedarf auszurichten. Nach einer gewissen Zeit kann der Grundbedarf um die jeweiligen Ausgabenpositionen gekürzt werden, welche aufgrund der aktuellen Situation nachgewiesenermassen eingespart werden können. Den individuellen Lebensumständen sowie der Art und voraussichtlichen Dauer des stationären Aufenthalts ist bei der Kürzung Rechnung zu tragen.