Hinweis:Spezielle Öffnungszeiten (Auffahrt)
Das Handelsregisteramt bleibt vom Mittwoch, 13. Mai 2026 ab 16.00 Uhr bis und mit Freitag 15. Mai 2026 geschlossen. Gerne stehen wir Ihnen ab Montag 18. Mai 2026 wieder zur Verfügung.
Das Handelsregister ist eine öffentliche Quelle für wirtschaftliche Informationen über Unternehmen. Es dient als Grundlage für die Gewährleistung der Rechtssicherheit im Wirtschaftsverkehr.
Das Handelsregisteramt bleibt vom Mittwoch, 13. Mai 2026 ab 16.00 Uhr bis und mit Freitag 15. Mai 2026 geschlossen. Gerne stehen wir Ihnen ab Montag 18. Mai 2026 wieder zur Verfügung.
Da sich auf Mitte Jahr jeweils die Eintragungsgesuche beim Handelsregisteramt häufen, können im Juni aus Kapazitätsgründen keine Vorprüfungen vorgenommen werden. Wir empfehlen Ihnen alle Geschäfte, die noch im Juni geprüft bzw. eingetragen werden sollen, schnellstmöglich (am Besten noch im Mai) mit allen erforderlichen Belegen einzureichen.
Beispiel einer gefälschten HRA-Rechnung (PDF, 74 KB)
Wir machen Sie aus Erfahrung weiter darauf aufmerksam, dass gewisse private Register oder Verlagsfirmen den neu im Handelsregister eingetragenen Firmen Angebote zur Eintragung in sogenannte private Register wie "Register für Handel und Gewerbe“ oder "Handelsregisterdatenbank Schweiz" zu meist namhaften bzw. übersetzten Preisen unterbreiten. Angebote solcher privaten Register oder Verlagsfirmen haben mit der Amtstätigkeit des Handelsregisters nichts zu tun und zur Zahlung solcher «Eintragungskosten» besteht grundsätzlich keine Verpflichtung.
Die Angebote bzw. Rechnungen dieser privaten Register oder Verlagsfirmen sind auf den ersten Blick teilweise nur schwer von den Rechnungen des Handelsregisteramtes des Kantons Aargau zu unterscheiden. Bei Unklarheiten oder Unsicherheiten melden Sie sich bitte bei uns.
Auf der Webseite des Staatssekretariats für Wirtschaft SECO finden Sie weitere Hinweise sowie eine informative Broschüre "Vorsicht vor Adressbuchschwindlern!" und ein Beschwerdeformular.
Die Eintragung ins Handelsregister beruht auf einer Anmeldung. Die einzutragenden Tatsachen sind zu belegen (Art. 929 Abs. 2 OR). Dieses Belegprinzip bedeutet, dass alle Eintragungen in das Handelsregister durch einen schriftlichen oder elektronischen Beleg nachgewiesen werden müssen, wie z.B. durch öffentliche Urkunden, Protokolle, Rücktrittsschreiben, Bestätigungen oder sonstige Erklärungen. Die Belege sind im Original oder in beglaubigter Kopie auf Papier oder in elektronischer Form einzureichen. Zudem müssen sie rechtskonform unterzeichnet sein (Art. 20 HRegV).
Das Schweizerische Recht unterscheidet verschiedene Rechtseinheiten, die grundsätzlich im Handelsregister eintragungspflichtig sind (wie Kollektiv- und Kommanditgesellschaft, Aktiengesellschaft, Kommanditaktiengesellschaft, GmbH, Genossenschaft, Stiftung) oder aber bedingt eintragungspflichtig sind (wie Einzelunternehmen, Vereine).