18.2 Berufliche Integration
Die Regionalen Arbeitsvermittlungsstellen (RAV) haben auch den Auftrag, stellensuchende Personen ohne Anspruch auf Arbeitslosentaggeld zu unterstützen. Somit können Personen, die Sozialhilfe beziehen und arbeitsfähig sind, durch die Sozialdienste beziehungsweise durch die Sozialbehörde beim RAV zur Stellenvermittlung angemeldet werden. Diese Massnahme kann auch mit Auflagen und Weisungen verbunden werden. Für die Zusammenarbeits-Vereinbarung zwischen Gemeinde, RAV und Sozialhilfebeziehenden können sich die Gemeinden an die zuständige RAV wenden.
Oft benötigen junge Menschen oder Migrantinnen und Migranten, welche noch nie im Schweizer Arbeitsmarkt Erfahrungen haben sammeln können, sowie Personen, welche schon lange nicht mehr am Arbeitsmarkt teilnehmen, einen Aufbau oder eine Stabilisierung in einem entsprechenden Integrationsprogramm. Im Kanton Aargau bieten diverse Organisationen qualifizierte Programme an. Gemäss § 41 Abs. 1 SPG(öffnet in einem neuen Fenster) können die Gemeinden Sozialhilfebeziehenden die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen ermöglichen. Darunter sind auch Arbeitsmarktprogramme zu verstehen.
Nachfolgend werden die grössten Organisationen für die berufliche Integration im Kanton Aargau aufgeführt (die Liste ist nicht abschliessend):
- Lernwerk(öffnet in einem neuen Fenster)
- Prowork(öffnet in einem neuen Fenster)
- Trinamo(öffnet in einem neuen Fenster)
- Wendepunkt(öffnet in einem neuen Fenster)
- Fachstelle Team 1155
Der Kanton und die Gemeinden können die Wiedereingliederung von stellensuchenden Personen, die Sozialhilfe beziehen, mit Einarbeitungszuschüssen an Arbeitgebende fördern (vgl. § 41b SPG(öffnet in einem neuen Fenster)).
Das Fehlen einer beruflichen Erstausbildung ist ein Armutsrisiko. Die ask! Beratungsdienste für Ausbildung und Beruf bietet als offizielle Fachstelle Beratungen für eine Erstausbildung an. Diese Dienstleistungen sind seit dem 1. Januar 2016 kostenpflichtig. Die Sozialdienste der Gemeinden haben unter bestimmten Bedingungen die Möglichkeit, ein Erlassgesuche bei ask(öffnet in einem neuen Fenster) einzureichen.
Unter dem Namen „Kooperation Arbeitsmarkt“(öffnet in einem neuen Fenster) arbeiten die Invalidenversicherung (IV) der SVA Aargau und die RAV des Amts für Wirtschaft und Arbeit (AWA) mit interessierten Gemeinden systematisch und intensiv zusammen. Im Rahmen des Projektes AMIplus (vgl. Kapitel 18.2.2) können Gemeinden/Sozialdienste ein RAV mit der Arbeitsintegration von Sozialhilfebeziehenden beauftragen.
Arbeitsmarktintegration durch Gemeinden für anerkannte Flüchtlinge (FL), vorläufig aufgenommene Personen (VA) und Personen mit Schutzstatus S
Kantone und Gemeinden sind verpflichtet, die Integration von anerkannten Flüchtlingen (FL) und vorläufig aufgenommenen Personen (VA) zu fördern und sicherzustellen, dass diese Zugang zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhalten (Art. 53 ff. AIG(öffnet in einem neuen Fenster)). In Anwendung von Art. 9 der Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA, 142.205(öffnet in einem neuen Fenster)) sind die Kantone zudem gehalten, das Verfahren zur Meldung von stellensuchenden Personen mit Status VA/FL bei der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu regeln. Zusätzlich hat der Bundesrat die Kantone mittels Beschlüsse beauftragt, die Arbeitsmarktintegration von Personen mit Schutzstatus S in den Regelstrukturen zu fördern.
Die für die Sozialhilfe zuständige Gemeinde übernimmt nach Wohnsitznahme beziehungsweise Zuweisung durch den Kantonalen Sozialdienst auch die Fallführung beziehungsweise sozialdienstliche Begleitung von Personen mit Status VA/FL/S. Die Fallführung kann von der Gemeinde an Drittorganisationen übertragen werden. Die Sozialdienste sowie allfällige mit der Fallführung beauftragte Dritte sind gemäss Art. 9 VIntA(öffnet in einem neuen Fenster) gebeten, alle Personen mit Status VA/FL/S, welche die Voraussetzungen für eine Arbeitsmarktintegration potenziell mitbringen, und die Erstintegrationsmassnahmen gemäss Integrationsplänen (IT-Plattform IAS(öffnet in einem neuen Fenster)) abgeschlossen haben, entweder regulär zur Stellensuche beim RAV oder beim Programm AMIplus (vgl. Kapitel 18.2.2 AMIplus – Arbeitsmarktintegration) anzumelden.
Nicht beim RAV anzumelden sind Personen, welche eine Bildungsmassnahme besuchen oder in einer beruflichen Grundausbildung sind oder für eine solche vorgesehen sind.
Einzelheiten zur Verfahrensregelung gemäss Art. 9 VIntA(öffnet in einem neuen Fenster), respektive wann eine Anmeldung beim RAV oder beim Programm AMIplus zu erfolgen hat, sind auf diesem Merkblatt (PDF, 2 Seiten, 41 KB) ersichtlich.