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Kantonsärztlicher Dienst

Fachärztinnen und Fachärzte

Opioidsubstitution, Benzodiazepinsubstiution, Schwangerschaftsabbruch, Bescheinigen von Todesfällen und Melden von Infektionskrankheiten – hier finden Ärztinnen und Ärzte Informationen und Formulare dazu.

Opioidsubstitution und Benzodiazepinsubstitution

Opioidsubstitution sowie Benzodiazepinsubstitution dürfen nur durchgeführt werden, wenn diese vom Kantonsarzt bewilligt werden. Um die Behandlungen zu Beantragen, muss mit dem Patienten ein Vertrag abgeschlossen und das entsprechende Formular ausgefüllt werden.

Opioidsubstitution
Benzodiazepinsubstitution

Vertrauliche Geburt

Hier finden Sie das Handbuch "Vertrauliche Geburt" für Fachpersonen der Geburtshilfe und Patientenadministration.

Schwangerschaftsabbrüche

Jeder Schwangerschaftsabbruch muss dem Bundesamt für Statistik gemeldet werden. Seit Januar 2006 erfolgt diese Meldung auf elektronischem Weg. Um Zugang zum Internet-Meldeformular zu erhalten, müssen Sie sich zuerst registrieren lassen.

Meldung über einen Schwangerschaftsabbruch, den Antrag zur Registrierung ausfüllen oder ein Meldeformular im PDF-Format ausdrucken können Sie auf der Seite:

Bundesamt für Statistik: Interruptionen

Leitfaden "Ungewollt Schwanger?"

Todesfall

Bei einem Todesfall muss von einer Ärztin oder einem Arzt durch eine persönlich vorgenommene Untersuchung der Tod bescheinigt werden. Dazu muss folgendes Formular ausgefüllt werden.

Ärztliche Todesbescheinigung (PDF, 291 KB)

Bei einem Todesfall muss eine Ärztin oder ein Arzt persönlich eine Untersuchung durchführen. Erst nach dieser Untersuchung, darf der Tod bescheinigt werden.

Infektionskrankheiten

In der Schweiz besteht wie in vielen Ländern ein Meldesystem für übertragbare Krankheiten. Eine Liste der meldepflichtigen Infektionskrankheiten finden Sie auf der folgenden Seite vom Bundesamt für Gesundheit.

Liste der meldepflichtigen Infektionskrankheiten und Meldeformulare

Die Meldeformulare müssen bei Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Aargau dem Kantonsärztlichen Dienst zugestellt werden.